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Anmerkung zu:EuGH 3. Kammer, Urteil vom 11.01.2024 - C-473/22
Autor:Philine Jorcke-Kaßner, Ri'inKG
Erscheinungsdatum:18.04.2024
Quelle:juris Logo
Normen:§ 717 ZPO, § 249 BGB, § 254 BGB, § 252 BGB, § 287 ZPO, § 945 ZPO, EGRL 48/2004
Fundstelle:jurisPR-WettbR 4/2024 Anm. 1
Herausgeber:Jörn Feddersen, RiBGH
Zitiervorschlag:Jorcke-Kaßner, jurisPR-WettbR 4/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Der verschuldensunabhängige Vollziehungsschadensersatz auf dem Prüfstand des EuGH



Leitsatz

Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einen Mechanismus zum Ersatz des durch eine einstweilige Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung verursachten Schadens vorsehen, wobei dieser Mechanismus auf der Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Antragstellers beruht und das Gericht in Rahmen dieses Mechanismus befugt ist, die Höhe des Schadensersatzes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich einer etwaigen Beteiligung des Antragsgegners an der Verwirklichung des Schadens, anzupassen.



A.
Problemstellung
Die Möglichkeit, durch einstweilige gerichtliche Maßnahmen einen Individualanspruch vorläufig zu sichern oder eine einstweilige Regelung eines Rechtsverhältnisses herbeizuführen, stellt angesichts des Umstandes, dass die Rechtsverwirklichung bei einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erschwert oder gar vereitelt werden kann, ein wichtiges Instrument des effektiven Rechtsschutzes dar, das insbesondere im Bereich des Schutzes geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtschutzes von großer praktischer Bedeutung und auch in der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: Durchsetzungsrichtlinie) verankert ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Durchsetzungsrichtlinie, die nach ihrem Art. 1 Satz 2 auch gewerbliche Schutzrechte erfasst, sind die Mitgliedstaaten unter anderem dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Inhaber eines von der Durchsetzungsrichtlinie erfassten Rechts gegen den (potentiellen) Verletzer bei den zuständigen Gerichten den Erlass verschiedener einstweiliger Maßnahmen beantragen kann, zu denen auch die Untersagung der Fortsetzung eines als rechtsverletzend beanstandeten Verhaltens zählt.
Eine (wenn auch nur vorläufige) Durchsetzung des Anspruches in einem summarischen Verfahren mit oft nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten bringt allerdings die – im Vergleich zum Hauptsacheverfahren – erhöhte Gefahr mit sich, dass der Antragsteller einen Titel erwirkt, der sich im Nachhinein als nicht gerechtfertigt erweist oder aus anderen Gründen aufgehoben wird. Dem hierdurch begründeten Schutzbedürfnis auch des Antragsgegners trägt Art. 9 Abs. 7 Durchsetzungsrichtlinie Rechnung, der für einen solchen Fall vorsieht, dass die zuständigen Gerichte befugt sind, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für den durch die vom Antragsteller erwirkten einstweiligen Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.
In der Entscheidung „Mylan AB/Gilead u.a.“ (EuGH, Urt. v. 11.01.2024 - C-473/22 - WRP 2024, 456-460), dem eine patentrechtliche Auseinandersetzung zugrunde lag, hatte der EuGH über die Frage zu entscheiden, ob eine im nationalen Recht vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung für den dem Antragsgegner durch eine vom Antragsteller erwirkte einstweilige Maßnahme entstandenen Schaden mit den Vorgaben der Durchsetzungsrichtlinie in Übereinstimmung zu bringen ist. Zuvor hatte sich der EuGH bereits in der Entscheidung „Bayer/Richter“ (EuGH, Urt. v. 12.09.2019 - C-688/17 - RIW 2020, 60-64), der ebenfalls ein Patentrechtsstreit zugrunde lag, mit der Auslegung von Art. 9 Abs. 7 der Durchsetzungsrichtlinie befasst.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
In dem Ausgangsrechtsstreit zu dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nahm die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz i.H.v. rund 2,3 Mio. Euro in Anspruch. Die Beklagten hatten gegen die Klägerin zunächst mit Erfolg eine auf Untersagung des Vertriebes eines nach Auffassung der Beklagten patentrechtsverletzenden Generikums gerichtete einstweilige Anordnung erwirkt. Diese Anordnung wurde auf Antrag der Klägerin nach knapp eineinhalb Jahren wieder aufgehoben. In der Folge wurde auch das ergänzende Schutzzertifikat (ESZ), auf das die Beklagte ihren Unterlassungsanspruch gestützt hatte, für nichtig erklärt.
Das mit der Entscheidung über die Klage auf Schadenersatz befasste finnische „Marktgericht“ hatte vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH in der Sache „Bayer/Richter“ Zweifel daran, ob die im finnischen Prozessrecht in Umsetzung von Art. 9 Abs. 7 Durchsetzungsrichtlinie vorgesehene Regelung, nach der ein Antragsteller, der eine einstweilige Maßnahme unnötig erwirkt hat, der Gegenpartei (verschuldensunabhängig) den durch diese Maßnahme und ihre Durchführung entstandenen Schaden einschließlich der entstandenen Kosten zu ersetzen hat, mit der Richtlinie vereinbar sei.
Der EuGH nahm die ihm zur Vorabentscheidung unterbreiteten Fragen zum Anlass, klarzustellen, dass Art. 9 Abs. 7 Durchsetzungsrichtlinie nicht zu entnehmen sei, dass die dort für den Fall, dass sich eine einstweilige Maßnahme nachträglich als ungerechtfertigt erweist, vorgesehene Haftung des Antragstellers ein Verschulden desselben voraussetze. Den Mitgliedstaaten stehe daher bei der Ausgestaltung der Haftung des Antragstellers für Schäden, die der Antragsgegner aufgrund der einstweiligen Maßnahme erlitten habe, ein Handlungsspielraum zu, der sowohl die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung zulasse, als auch eine Regelung, nach der ein Verschulden des Antragstellers Haftungsvoraussetzung sei.
Das vom Unionsgesetzgeber angestrebte Gleichgewicht zwischen einem hohen Schutzniveau für die Rechte des geistigen Eigentums und den Rechten und Freiheiten des Antragsgegners sei dadurch sicherzustellen, dass das nationale Gericht bei der Prüfung der Frage, ob dem Antragsgegner ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Antragsteller zuzubilligen sei, alle Umstände des Einzelfalles, einschließlich einer etwaigen Beteiligung des Antragsgegners an der Verwirklichung des Schadens, aufgrund derer die Höhe des Schadensersatzes angepasst werden könne, in den Blick nehmen müsse.
Eine verschuldensunabhängige Haftung des Antragstellers für Schäden, die dem Antragsgegner aus der Erwirkung einer später als ungerechtfertigt eingestuften einstweiligen Maßnahme entstehen können, sei nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie den Antragsteller von der Durchsetzung seiner Ansprüche abhalten könne. Vielmehr entspreche das Beurteilungsrisiko, das den Antragsteller hinsichtlich der gerechtfertigten Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs im Eilverfahren treffe, dem Risiko, dem sich der Antragsgegner aussetze, wenn er sich zur Vermarktung eines potenziell rechtsverletzenden Erzeugnisses entschließe. Im Übrigen stehe der mit einer verschuldensunabhängigen Haftung des Antragstellers einhergehenden Beweiserleichterung für den Antragsgegner auch eine solche für den Antragsteller gegenüber, der eine einstweilige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 3 Durchsetzungsrichtlinie erwirken könne, ohne bereits den abschließenden Beweis für eine (drohende) Rechtsverletzung zu erbringen. Schließlich sei auch die verschuldensunabhängige Haftung des Antragstellers streng auf diejenigen Schäden beschränkt, die dem Antragsgegner durch die ungerechtfertigten einstweiligen Maßnahmen entstanden sind, und müsse bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes auch ein zur Schadensentstehung beitragendes Verhalten des Antragsgegners berücksichtigt werden.


C.
Kontext der Entscheidung
Im deutschen Prozessrecht wird dem Schutzbedürfnis des Antragsgegners, das daraus herrührt, dass dem Antragsteller nach den §§ 935, 940 ZPO die Möglichkeit zur Sicherung oder vorläufigen Durchsetzung eines Anspruchs in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eröffnet ist, das je nach den Umständen des Einzelfalles auch ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners zum Erlass der begehrten Maßnahme führen kann, durch die Anordnung der Schadensersatzpflicht des Antragstellers gemäß § 945 ZPO Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.03.2022 - 1 BvR 375/21 Rn. 14 - WRP 2021, 1152, 1153).
Die den Antragsteller nach dieser Vorschrift treffende Verpflichtung zum Ersatz des Vollziehungsschadens greift, nicht anders als in Art. 9 Abs. 7 Durchsetzungsrichtlinie vorgesehen, wenn sich herausstellt, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung ungerechtfertigt gewesen ist oder wenn die einstweilige Verfügung (aufgrund eines Verhaltens des Antragstellers) aufgehoben wird.
Diese Haftung beruht nach der Rechtsprechung des BGH – ebenso wie die Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO, die die Schadensersatzverpflichtung des Gläubigers bei einer Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil regelt, das später aufgehoben oder abgeändert wurde – auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2015 - I ZR 109/14 Rn. 11 - WRP 2016, 854, 855 „Hot Sox“; BGH, Urt. v. 10.07.2014 - I ZR 249/12 Rn. 14 - WRP 2015, 209 f. „Nero“). Wer aus einem noch nicht endgültigen Titel die Vollstreckung betreibt, soll das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist (BGH, Urt. v. 13.10.2016 - IX ZR 149/15 Rn. 9 - WM 2017, 978).
Die durch § 945 ZPO begründete Haftung des Antragstellers umfasst grundsätzlich den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung adäquat kausal verursachten unmittelbaren und mittelbaren Schaden (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2015 - I ZR 250/12 Rn. 29 - WRP 2016, 331, 334 „Piadina Rückruf“) und greift, – soweit der Antragsgegner durch die erforderliche Beachtung der einstweiligen Verfügung zu einem bestimmten, schadensstiftenden Verhalten veranlasst worden ist – ohne dass es eines Verschuldens des Antragstellers bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2016 - IX ZR 149/15 Rn. 9 - WM 2017, 978; BGH, Urt. v. 30.07.2015 - I ZR 250/12 Rn. 36 - WRP 2016, 331, 334 „Piadina Rückruf“; BGH, Urt. v. 20.07.2006 - IX ZR 94/03 Rn. 15 - BGHZ 168, 352).
Daran, ob die von § 945 ZPO angeordnete verschuldensunabhängige Haftung des Antragstellers für den Vollziehungsschaden mit Art. 9 Abs. 7 Durchsetzungsrichtlinie in Einklang zu bringen sei, sind im Anschluss an die Entscheidung des EuGH in der Sache „Bayer/Richter“ Zweifel angemeldet worden (vgl. Huber in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, ZPO § 945 Rn. 1; Stief/Geller, GRUR 2023, 931, 933; Ahrens, WRP 2020, 387, 389).
In jenem Verfahren hatte der EuGH auf die Vorlage eines ungarischen Gerichts ausgeführt, dass der in Art. 9 Abs. 7 Durchsetzungsrichtlinie genannte Begriff „angemessener Ersatz“ in autonomer Auslegung des Unionsrechts dahin zu verstehen sei, dass stets unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu prüfen sei, „ob der Antragsteller zu verurteilen ist, dem Antragsgegner Ersatz zu leisten, der ‚angemessen‘, d.h. in Anbetracht dieser Umstände gerechtfertigt, sein muss“. Er hat ferner darauf verwiesen, dass auch das Vorliegen der in Art. 9 Abs. 7 Durchsetzungsrichtlinie genannten Anspruchsvoraussetzungen, nicht „automatisch und in jedem Fall“ dazu führen muss, dass der Antragsteller zum Ersatz jedweden Schadens zu verurteilen ist, der dem Antragsgegner aufgrund (einstweiliger) Maßnahmen entstanden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2019 - C-688/17 Rn. 51 f. - RIW 2020, 60, 63 „Bayer/Richter“). Unter Berufung auf diese Entscheidung hat sich Generalanwalt Szpunar in seinem Schlussantrag vom 21.09.2023 zu dem Verfahren „Mylan AB/Gilead u.a.“ dafür ausgesprochen, dass eine verschuldensunabhängige Haftung des Antragstellers im Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 7 Durchsetzungsrichtlinie ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts v. 21.09.2023 - C-73/22 Rn. 44).
Dem vorzitierten Verständnis seiner Entscheidung in der Sache „Bayer/Richter“ hat der EuGH in seiner Entscheidung in der Sache „Mylan AB/Gilead u.a.“ eine Absage erteilt. Vielmehr hebt er erneut die Notwendigkeit der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere hervor, dass bei der Prüfung eines vom Antragsgegner geltend gemachten Schadensersatzanspruches besonderes Augenmerk auf eine kausale Schadensverursachung und einen etwa mitwirkenden Verursachungsbeitrag des Antragsgegners zu legen sei (vgl. EuGH, Urt. v. 11.01.2024 - C-473/22 - WRP 2024, 456-460 Rn. 37, 43, 46, 50 „Mylan AB/Gilead u.a.“).
Diesen Anforderungen kann im Rahmen der Anwendung der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß § 945 ZPO, die nach Vorstehendem auch mit Blick auf Art. 9 Abs. 7 Durchsetzungsrichtlinie Bestand haben kann, ohne Weiteres Rechnung getragen werden. Es ist anerkannt, dass bei der Prüfung der Frage, ob dem Antragsgegner aus der ungerechtfertigten Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ein (ersatzfähiger) Schaden i.S.v. § 945 ZPO entstanden ist, auf die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts gemäß den §§ 249 ff BGB zurückzugreifen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2016 - IX ZR 149/15 Rn. 9 - WM 2017, 978, 979; BGH, Urt. v. 20.07.2006 - IX ZR 94/03 Rn. 19 - BGHZ 168, 352-368). Dies schließt neben der Prüfung der haftungsbegründenden (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2015 - I ZR 109/14 Rn. 38 - WRP 2016, 854, 858 „Hot Sox“) und haftungsausfüllenden Kausalität und des erforderlichen Zurechnungszusammenhanges (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2016 - IX ZR 149/15 Rn. 11 - WM 2017, 978, 979) auch ein mitwirkendes Verschulden des Antragsgegners (§ 254 BGB; vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.07.2015 - I ZR 250/12 Rn. 38 - WRP 2016, 331, 334 f. „Piadina Rückruf“), die Berücksichtigung der Verletzung einer Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 2 BGB) und der für die Schadensermittlung geltenden Bestimmungen (§ 252 BGB, § 287 ZPO) einschließlich der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.1980 - V ZR 91/79 - BGHZ 77, 151-157, LS 1 und 2) ein (vgl. zum Ganzen G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 945 Rn. 13 m. zahlr. weit. Nachw.).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Mit der Entscheidung des EuGH in der Sache „Mylan AB/Gilead u.a.“ dürften die Vorbehalte, die das Urteil „Bayer/Richter“ in Bezug auf die Unionsrechtskonformität der von § 945 ZPO angeordneten verschuldensunabhängigen Risikohaftung des Antragstellers für einen dem Antragsgegner entstandenen Vollziehungsschaden ausgelöst hat, ausgeräumt sein. Auch die nach der Rechtsprechung des EuGH von den nationalen Gerichten bei der Prüfung der Haftung des Antragstellers auf Schadensersatz stets anzustellende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles dürfte mit den nach der einschlägigen Rechtsprechung ohnehin einzusetzenden „Bordmitteln“ des nationalen Rechts, zu denen auch die Berücksichtigung des Umstandes zählt, dass ein Anspruch auf Schadensersatz aus normativen Gründen ausscheidet, wenn der Antragsgegner aus anderen Gründen materiell-rechtlich zur Unterlassung des ihm einstweilen untersagten Verhalten verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2018 - I ZR 187/16 Rn. 62 - WRP 2018, 950, 957 „Ballerinaschuh“; BGH, Urt. v. 30.07.2015 - I ZR 250/12 Rn. 15 - WRP 2016, 331, 332 „Piadina Rückruf“), zu bewerkstelligen sein.



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