Bürgerliches Gesetzbuch § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung (1) 1Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. 2Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. 3Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Fußnoten
§ 32: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
§ 32 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 24.9.2009 I 3145 mWv 30.9.2009 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 32 BGB gibt es drei weitere Fassungen. § 32 BGB wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 32 BGB wird von 32 Vorschriften des Bundes zitiert. § 32 BGB wird von einer landesrechtlichen Vorschrift zitiert. § 32 BGB wird von einer Verwaltungsvorschrift des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 32 BGB wird von drei Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 32 BGB wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 32 BGB wird von 42 Kommentaren und Handbüchern zitiert. § 32 BGB wird von zwei Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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