- 26.07.2024
- juris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Entschädigungsanspruch des Vermieters nach § 546a Abs. 1 BGB und Voraussetzungen zur Berücksichtigung der ortsüblichen Miete
Die Regelung des § 546a Abs. 1 BGB berechtigt den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Geltendmachung einer Entschädigungszahlung gegen den Mieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache in Höhe entweder der vereinbarten oder aber ortsüblichen Miete. Weil die Gewerberaumvermieter in dem der besprochenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall ihren Zahlungsanspruch auf die ortsübliche Miete gestützt haben, hatte sich das erstinstanzlich zuständige LG Berlin mit der prozessualen Frage zu beschäftigen, was die Vermieterseite hierfür darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss.