• 09.10.2024
  • juris PraxisReport Arbeitsrecht

Zugang eines Kündigungsschreibens - Anscheinsbeweis bei Einwurfeinschreiben - gewöhnliche Postzustellzeiten in Berlin

Werden Rechtsfolgen durch empfangsbedürftige Willenserklärungen ausgelöst, müssen diese bei Erklärungen unter Abwesenden zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB). Wird ein Schriftstück per Post an einem bestimmten Tag zugestellt, aber nicht zur Kenntnis genommen, geht dieses nur dann an diesem Tag zu, wenn noch mit dessen Kenntnisnahme gerechnet werden konnte. Dies hängt maßgeblich vom konkreten Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten sowie den örtlichen Verhältnissen ab.
Weiterlesen
Der vollständige Artikel ist enthalten in juris PraxisReport Arbeitsrecht .
Zugriff erhalten Sie mit diesen Produkten:

juris Arbeitsrecht

Lösungsmöglichkeiten für alle arbeitsrechtlichen Fragestellungen ausgerichtet am Bedarf des anwaltlichen Praktikers.

juris Arbeitsrecht Premium

Sie recherchieren alle Fragen des Arbeitsrechts bis hin zu Nischenthemen, immer in Verbindung mit den aktuellen Entscheidungen und Vorschriften.

juris DAV

Nutzen Sie Rechtsprechung, Gesetze, Grundlagen-Literatur und die exklusive DAA-Onlinefortbildung mit 25 % Preisvorteil.

juris Kommune Premium

Das umfassendste Komplettpaket für die Kommunalverwaltung.

juris Kommune Professionell

Online-Zugriff auf die juris Recherche von allen Arbeitsplätzen Ihrer Kommune.

juris Professionell

Nutzen Sie Rechtsprechung, Bundes- und Europarecht, den juris PraxisKommentar BGB, rund 20 juris Zeitschriften sowie die juris Literaturnachweise.

juris Spectrum

Das umfangreichste juris Recherche-Paket über alle Rechtsgebiete: Rechtsprechung, Vorschriften, Fachliteratur - intelligent verlinkt, immer aktuell.

juris Starter

Wissensmanagement für junge Anwälte. Ihre Grundausstattung zum Berufsstart.

juris Steuerrecht Premium

Über 240 Titel zum deutschen und internationalen Steuerrecht, smart vernetzt mit Rechtsprechung und Vorschriften.
juris PraxisReport Arbeitsrecht
Quelle: Fundstelle:
  • jurisPR-ArbR 39/2024 Anm. 2
Autoren:
  • Burkhard Boemke