- 25.10.2024
- juris PraxisReport Arbeitsrecht
Tendenzschutz - soziale Arbeit und karitative Bestimmungen
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmenden ist nach § 106 Abs. 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Eine Ausnahme gilt nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG in sog. Tendenzunternehmen, die unmittelbar und überwiegend in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BetrVG genannte Zwecke verfolgen. Ob die unmittelbar und überwiegend verfolgten Zwecke hierunter subsumiert werden können, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein.
Vorliegend hatte das LArbG Hannover darüber zu entscheiden, ob ein in Form einer gemeinnützigen GmbH betriebenes Unternehmen, das unstreitig soziale Arbeit leistet, zugleich karitativen Zwecken i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG dient.