- 18.03.2025
- juris PraxisReport Arbeitsrecht
Bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht: Erhöhte Ausgleichsabgabe ab 2025
Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die
jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze besetzt haben, auf wenigstens 5
Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für Klein- und
Mittelunternehmen sind in Satz 3 Absenkungen von der Regelquote bestimmt: Arbeitgeber mit
jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat
haben einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich
weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat haben zwei schwerbehinderte
Menschen zu beschäftigen. Ursprünglich betrug die Pflichtquote 6 Prozent. Durch das Gesetz zur
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.09.2000 wurde, als Anreiz für mehr
Engagement der Arbeitgeber, die Quote auf 5 Prozent herabgesenkt und zugleich die Mindestzahl
der Arbeitsplätze für den Beginn der Beschäftigungspflicht von 16 auf 20 erhöht. Für
öffentliche Arbeitgeber des Bundes gilt heute noch nach § 241 Abs. 1 SGB IX weiterhin die
höhere, auf 6 Prozent der Arbeitsplätze festgesetzte Pflichtquote, sofern sie am 31.10.1999
diese Quote tatsächlich erfüllt hatten. Mit dieser negativen Besitzstandsregelung will der
Bund seinen Behörden zu einem guten Beispiel anhalten.
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