• 18.03.2025
  • juris PraxisReport Arbeitsrecht

Bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht: Erhöhte Ausgleichsabgabe ab 2025

Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze besetzt haben, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für Klein- und Mittelunternehmen sind in Satz 3 Absenkungen von der Regelquote bestimmt: Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat haben einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat haben zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Ursprünglich betrug die Pflichtquote 6 Prozent. Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.09.2000 wurde, als Anreiz für mehr Engagement der Arbeitgeber, die Quote auf 5 Prozent herabgesenkt und zugleich die Mindestzahl der Arbeitsplätze für den Beginn der Beschäftigungspflicht von 16 auf 20 erhöht. Für öffentliche Arbeitgeber des Bundes gilt heute noch nach § 241 Abs. 1 SGB IX weiterhin die höhere, auf 6 Prozent der Arbeitsplätze festgesetzte Pflichtquote, sofern sie am 31.10.1999 diese Quote tatsächlich erfüllt hatten. Mit dieser negativen Besitzstandsregelung will der Bund seinen Behörden zu einem guten Beispiel anhalten.
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Quelle: Fundstelle:
  • jurisPR-ArbR 9/2025 Anm. 1
Autoren:
  • Franz Josef Düwell