- 25.03.2026
- juris PraxisKommentar SGB III – Arbeitsförderung
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 310a Meldepflicht für sonstige Personen (Stand: 16.03.2026)
Der durch das SGB VI-Anpassungsgesetzes vom 22.12.2025 zum 24.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) neu eingeführte § 310a SGB III
erweitert den Anwendungsbereich der allgemeinen Meldepflicht aus
§ 309 SGB III
auf verschiedene Gruppen von Nicht-Arbeitslosengeld-Empfängern bzw. Nicht-Arbeitslosengeld-Prätendenten. Satz 1 betrifft v.a. Personen, die sich gem.
§ 38 Abs. 1 SGB III
arbeitssuchend
gemeldet haben, aber noch nicht arbeitslos sind, sowie Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, aber Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen, um z.B. Vorteile bei der Rente oder beim Kindergeld zu erlangen.
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs von
§ 309 SGB III
soll die Verbindlichkeit des Vermittlungs- und Eingliederungsprozesses für Nicht-Arbeitslosengeld-Empfänger erhöhen (Vgl.
BT-Drs. 16/10810
, S. 30; vgl. auch
BT-Drs. 21/1858
, S. 59). Gleichzeitig soll ermöglicht werden, ihnen bei der Wahrnehmung von Meldeterminen entsprechend
§ 309 Abs. 4 SGB III
Reisekosten zu erstatten, und es
soll ihr Unfallversicherungsschutz nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII
klargestellt werden (
BT-Drs. 21/1858
, S. 59.).
Der vollständige Artikel ist enthalten in juris PraxisKommentar SGB III – Arbeitsförderung .
Zugriff erhalten Sie mit:
Zugriff erhalten Sie mit:
juris PraxisKommentar SGB - Gesamtausgabe
Stets aktuelle Kommentierung des gesamten Sozialgesetzbuches inklusive Reformvorhaben.
juris Sozialrecht Premium
Viel zitierte Basisliteratur kombiniert u.a. mit Großkommentaren (HAUCK/NOFTZ, Schlegel/Voelzke) - laufend aktualisiert.