• 28.08.2024
  • Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht (AStW)

Finanzgerichtsordnung: E-Mail mit dem Inhalt: „Moin, bitte Klage einreichen“, wurde nicht bearbeitet

Als Dienstleister muss man sich auf die unterschiedlichsten Verhaltensweisen seiner Kunden gefasst machen. Insbesondere die Angehörigen der beratenden Berufe wissen davon „ein Lied zu singen“! So ganz sicher auch der Steuerberater in einem aktuell vor dem FG Münster verhandelten Fall: Das FA erließ gegenüber der Steuerpflichtigen eine zurückweisende Einspruchsentscheidung. Am Folgetag übermittelte eine Mitarbeiterin des Steuerberaters unter ihrer personalisierten E-Mail-Adresse die Einspruchsentscheidung an die Steuerpflichtige. Zugleich diktierte der Steuerberater ein Begleitschreiben an die Steuerpflichtige, mit dem er auf den Ablauf der Klagefrist in vier Wochen hinwies und für den Fall, dass ein Auftrag zur Klageerhebung erteilt werden soll, um Nachricht bat. Bevor dieses Schreiben versandt wurde, hatte die Steuerpflichtige nach Büroschluss an die personalisierte E-Mail-Adresse der Mitarbeiterin des Steuerberaters mit den Worten „Moin, bitte Klage einreichen“ geantwortet. Und nun nahmen die Ereignisse ihren unglücklichen Lauf. Die wenig gehaltvolle Mail wurde zunächst übersehen. Dann wurde diese nicht ernst genommen. So wurde die Klagefrist verpasst. Die Steuerpflichtige beantragte daher die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Letztere wiederum lehnte das FG ab – wie wir meinen aus guten Gründen! Mehr dazu erfahren Sie in dem anschließenden Beitrag.

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Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht (AStW)
Quelle: Fundstelle:
  • AStW 2024, 595-598
Autoren:
  • IWW Institut