- 06.02.2026
- DER BETRIEB (DB), Rubrik Wirtschaftsrecht
Der aktienrechtliche Vergleich nach Aufhebung des HV-Zustimmungsbeschlusses
„Der BGH hat den Dieselvergleich gekippt.“ Diese Nachricht ging im Herbst 2025 durch alle Gazetten. Aber tatsächlich ist diese Schlagzeile ungenau. Der BGH hat nicht den Vergleich gekippt, sondern lediglich den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG. Genau deshalb bleibt die Frage, was mit dem Vergleich geschieht, weiter offen. Im sonst durchaus flächendeckenden aktienrechtlichen Schrifttum findet sich dazu kaum eine Aussage, obwohl die Frage von größter Bedeutung ist, und zwar namentlich dann, wenn die Parteien möglicherweise nicht gleichermaßen gewillt sind, den Vergleich unverändert ein zweites Mal abzuschließen. Ist der Vergleich dann endgültig aufgehoben oder kommt ihm noch eine schwebende Restverbindlichkeit zu? Der folgende Beitrag rückt deshalb dieses bislang vernachlässigte Problemfeld in den Mittelpunkt.
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