- 10.09.2024
- GmbH-Steuerberater (GmbHStB)
Die Bedeutung eines „Irrtums“ bei Begründung einer vGA
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass es zu Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft kommt. Dann stellt sich häufig die Frage, ob es bewusst zu dieser Vermögensverschiebung kam oder diese irrtümlich herbeigeführt wurde. Die Problematik des „Irrtums“ kommt auch nicht nur im Verhältnis Gesellschafter zu Kapitalgesellschaft vor, sondern kann durchaus auch zwischen einem Steuerberater und seinem Mandanten – der Kapitalgesellschaft – unterlaufen. Es stellt sich aber in allen Bereichen über kurz oder lang die Frage, ob eine Vermögensverschiebung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft durch subjektive Entschuldigungsgründe erklärt und entkräftet werden kann oder immer auf den objektiv verwirklichten Sachverhalt abzustellen ist – und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung mit allen Folgen verwirklicht ist. Der Beitrag zeigt die unterschiedlichen Facetten eines „Irrtums“ auf und stellt klar, welche Bedeutung dem verobjektivierten Maßstab eines sog. „ordentlich und gewissenhaft handelnden Gesellschafter-Geschäftsleiters“ in diesem Zusammenhang zukommt.