• 11.01.2024
  • Gestaltende Steuerberatung (GStB)

Kapitalgesellschaften: Beratungsverträge zwischen GmbH und RA/StB: Mögliche Ansprüche, Hinweis- und Warnpflichten

GmbHs schließen regelmäßig Beratungsverträge ab. Fast jede GmbH nimmt insoweit regelmäßig Leistungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern in Anspruch. Vertragspartner ist in solchen Fällen die Gesellschaft. Sie hat zum einen Anspruch auf ordnungsgemäße Erbringung der Leistung, zum anderen kann sie Schadenersatz verlangen, wenn Vertragspflichten vom Berater verletzt werden. Ggf. kann jedoch nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch ihr Geschäftsführer Ansprüche geltend machen. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ist in der Rechtsprechung immer wieder erörtert worden. In einer Entscheidung vom 29.6.23 (IX ZR 56/22) hat der BGH beleuchtet, wann einem Geschäftsführer Ansprüche gegen einen Anwalt zustehen, der nicht auf eine mögliche Insolvenzreife der GmbH hingewiesen hat. REs gelten folgende Grundsätze: Der Geschäftsführer kann Schadenersatzansprüche gegen einen Berater der GmbH haben, wenn er in den Schutzbereich des entsprechenden Mandates einbezogen ist. Dabei kommt es entscheidend auf die Leistungsnähe an. Diese liegt vor, wenn der Geschäftsführer mit den Leistungen des Beraters bestimmungsgemäß in Berührung kommt; entscheidend ist der Inhalt des Beratungsvertrages. Hinweis- und Warnpflichten des Beraters auf eine möglicherweise vorliegende Insolvenzreife der Gesellschaft setzen voraus, dass sich eine solche mindestens aufdrängt, bloße Erkennbarkeit reicht nicht aus. Und schließlich: Die Pflicht des Beraters beschränkt sich auf den Hinweis und die Warnung. Eine eigene Prüfungspflicht hinsichtlich der Insolvenzreife besteht nicht.

Gestaltende Steuerberatung (GStB)

Quelle:
Gestaltende Steuerberatung (GStB)

Fundstelle:
GStB 2024, 20-25

Autoren:
Dr. Jochen Blöse