- 27.05.2024
- Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Die Ersatzeinreichung gerichtlicher Schriftsätze nach § 130d Satz 2 ZPO
Seit dem 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte grundsätzlich die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu übermitteln. Für den Fall der technischen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO vorgesehen. Hans Christian Schwenker gibt einen Überblick über die Anforderungen, die an eine wirksame Ersatzeinreichung zu stellen sind, der dem Rechtsanwender den sicheren Umgang mit technischen Störungen bei beA erleichtern soll.