- 30.06.2026
- Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Die Ersatzeinreichung gerichtlicher Schriftsätze nach § 130d Satz 2 ZPO
Rechtsanwälte können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen nur noch als elektronische Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermitteln. Für den Fall, dass es dabei zu technischen Schwierigkeiten kommt, sieht § 130d Satz 2 ZPO die Möglichkeit der Ersatzeinreichung vor. Hans Christian Schwenker gibt anhand der aktuellen Rechtsprechung des BGH einen Überblick über die Anforderungen, die an eine wirksame Ersatzeinreichung zu stellen sind.
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