• 14.03.2025
  • Strafverteidiger Forum (StraFo)

Ende der Einsichtsbefugnis öffentlicher Auftraggeber in das Gewerbezentralregister

Das Wettbewerbsregister nimmt für Unternehmen und ihre handelnden Vertreter eine herausragende Bedeutung ein. Schließlich können Registereintragungen für betroffene Unternehmen eine faktische Vergabesperre zur Folge haben.

Nach dem Willen des Gesetzgebers haben (öffentliche) Auftraggeber nur solchen Unternehmen Zuschläge zu erteilen, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und sich im Wettbewerb fair verhalten. Dies spiegelt sich insbesondere in den Vorschriften der §§ 123, 124 GWB wider, nach denen Unternehmen bei Vorliegen bestimmter Umstände entweder zwingend oder fakultativ von Vergabeverfahren auszuschließen sind. Die Prüfung der darin genannten Ausschlussgründe ist nach § 42 VgV für öffentliche Auftraggeber verpflichtend.

Durch den Erlass des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18.7.2017 bezweckte der Gesetzgeber, das Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber effizienter, einfacher und flexibler zu gestalten. Durch Bereitstellung umfassender Informationen an zentraler Stelle, namentlich im Wettbewerbsregister, soll die Überprüfung etwaiger Ausschlussgründe vereinfacht werden. Zudem soll Unternehmen nach Auftreten eines Ausschlussgrundes eine Selbstreinigung ermöglicht werden, um einen Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren zu vermeiden.

Das Wettbewerbsregister soll insoweit das bisher im Rahmen von Vergabeprozessen zu berücksichtigende Gewerbezentralregister ersetzen. Die entsprechenden Folgeänderungen ergeben sich aus Art. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Eine Überführung der im Gewerbezentralregister gespeicherten Informationen ist nicht vorgesehen. Demzufolge wäre bei einer sofortigen exklusiven Umstellung auf das Wettbewerbsregister mit Problemen im Vergabewesen zu rechnen gewesen. Um einen möglichst reibungslosen Übergang zu ermöglichen und öffentliche Auftraggeber in der Prüfung der Ausschlussgründe nicht zu stark einzuschränken, wurde stattdessen eine Übergangsphase von drei Jahren nach Beginn der Verpflichtung zur Einsichtnahme in das Wettbewerbsregister vorgesehen, in der den öffentlichen Auftraggebern zusätzlich die Möglichkeit einer Abfrage des Gewerbezentralregisters erhalten blieb.

So besteht seit dem 1.6.2022 für öffentliche Auftraggeber die Pflicht, bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen mit einem geschätzten Wert von 30.000 EUR oder mehr Daten der bietenden Teilnehmer bei der Registerbehörde abzufragen. Darüber hinaus sind öffentliche Auftraggeber bis zum 31.5.2025 befugt, eine Einsicht in das Gewerbezentralregister vorzunehmen. Dementsprechend wird noch bis zum 31.5.2025 ein Parallellauf von Gewerbezentral- und Wettbewerbsregister bestehen, aus dem sich besondere Anforderungen und Möglichkeiten für die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren ergeben.

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Strafverteidiger Forum (StraFo)
Quelle: Fundstelle:
  • StraFo 2025, 96-99
Autoren:
  • Oliver Sahan
  • Sascha Knaupe