- 09.06.2026
- Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (UVR)
Schenkungsteuerrechtliche Konsequenzen der freigebigen Zuwendung eines nachrangigen Nießbrauchsrechts
Schenkungsteuerrechtliche Konsequenzen der freigebigen Zuwendung eines nachrangigen Nießbrauchsrechts
Eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt (sog. Vorbehaltsnießbrauch) stellt eine oft genutzte Gestaltungsmöglichkeit i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge dar. Auf diese Art und Weise erbleiben dem Schenker die Nutzungen des übertragenen Vermögens, während sich für den Beschenkten auf Grund der Nießbrauchslast die Schenkungsteuer verringert. Möglich ist auch, Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt zu übertragen, das im Zeitpunkt der Übertragung bereits mit einem Nießbrauch belastet ist. Dies bietet sich an, wenn z.B. innerhalb von Familien frühzeitig über Generationen hinweg Vermögen übertragen werden soll. In diesem Zusammenhang kam der BFH in seinem Urteil v. 6.5.2020 zu dem Ergebnis, dass ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch den Erwerb des Bedachten auch dann mindert, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht. Durch diese Rspr. sah sich das FG München in seinem Urteil v. 30.7.2025 veranlasst, bei einem nachrangigen Zuwendungsnießbrauch, der dem Bedachten laut des notariellen Überlassungsvertrags „mit sofortiger Wirkung“ eingeräumt worden war, den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Steuerentstehungszeitpunkt für die schenkweise Einräumung des Zuwendungsnießbrauchs zu betrachten. Da die Nachrangigkeit eines Zuwendungsnießbrauchs zur Folge hat, dass dieser nicht geltend gemacht oder zwangsweise durchgesetzt werden kann, solange der vorrangige Nießbrauch noch besteht, kann die Auffassung des FG für den Bedachten gravierende finanzielle Folgen haben. Ob die Auffassung des FG vertretbar und mit den Grundsätzen des BFH in seiner Entscheidung v. 6.5.2020 vereinbar ist, dürfte äußerst zweifelhaft sein. Da aber das Urteil des FG München (leider) rkr. geworden ist, werden sich Stpfl. auf die dadurch geschaffene Rechtslage einstellen müssen. Der Beitrag stellt die Rspr. des BFH sowie des FG München dar und befasst sich mit alternativen Gestaltungsmöglichkeiten.
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