• 21.10.2024
  • Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)

Erstattung der Kosten eines Terminsvertreters – Überblick zur aktuellen Rechtsprechung

Der BGH hat in drei Entscheidungen klargestellt, dass die Kosten eines im Namen des Hauptbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters nicht abrechnungs- und erstattungsfähig sind (BGH, Beschl. v. 9.5.2023 – VIII ZB 53/21, AGS 2023, 315 = NJW 2023, 2126; Beschl. v. 22.5.2023 – VIa ZB 22/22, AGS 2023, 321 = NJW-RR 2023, 1286; Beschl. v. 26.3.2024 – VI ZB 58/22, NJW-RR 2024, 928). Folglich wird die Anwaltschaft wieder auf die herkömmliche Terminsvertretung im Namen der Partei zurückgreifen müssen. Anhand konkreter Beispielsfälle wird erläutert, wie in verschiedenen Szenarien korrekt abzurechnen und zu erstatten ist und Handlungsempfehlungen für die anwaltliche Praxis an die Hand gegeben.

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Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)
Quelle: Fundstelle:
  • ZAP 2024, 965-970
Autoren:
  • Norbert Schneider