- 17.02.2025
- Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)
Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrechtlicher Beratung
Selbst ein in Insolvenzangelegenheiten erfahrener Rechtsanwalt muss sich bei Übernahme eines insolvenzrechtlichen Beratungsmandats angesichts der Komplexität der Materie und der Entwicklung der Rechtsprechung zur Hinweis- und Warnpflicht mit einer Tendenz zur Haftungsverschärfung (zuletzt BGH, Urt. v. 29.06.2023 – IX ZR 56/22, NZI 2023, 781) darüber im Klaren sein, dass er sich unter Umständen „auf ein haftungsrechtliches Minenfeld“ begibt.
Um diesen Haftungsgefahren zu entgehen, suchen die zur Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags verpflichteten Personen häufig wegen fehlender eigener Sachkunde anwaltlichen Rat, der sich – anders als bei Steuerberatern, die regelmäßig mit der laufenden Steuerberatung im Wege eines Dauermandats beauftragt sind – im Regelfall auf eine konkrete Aufgabenstellung bezieht. Dabei handelt das Organ meist für die von ihm vertretene Gesellschaft. Eine etwaige Haftung des anwaltlichen Beraters gegenüber dem Mandanten bzw. dem Organ kann sich dabei aus Vertrag, aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und ggf. aus Delikt ergeben. Erweisen sich in einem Insolvenzverfahren etwaige Haftungsansprüche gegen Organe der insolventen Gesellschaft als wirtschaftlich nicht durchsetzbar, wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft der Insolvenzverwalter versuchen, sich bei dem anwaltlichen Berater schadlos zu halten.
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