Diesem Anspruch wird auch die Neuauflage von Klaus Rellermeyer gerecht, der im Vollstreckungsrecht nicht nur literarisch bestens ausgewiesen ist. Er gibt wie gewohnt präzis, praxisfest und verlässlich Antworten auf alle Rechtsfragen rund um die Forderungspfändung. Mit detaillierter Betrachtung der Einzelfälle von A–Z und zahlreichen Formulierungsvorschlägen.
Das Werk ist wie bewährt gegliedert in die Kapitel
- Zwangsvollstreckung in Geldforderungen
- Pfändungsverfahren und -wirkungen
- Pfändung von Arbeitseinkommen
- Pfändung von Sozialleistungen
- Pfändung anderer Vermögensrechte
- Pfändung der Hypothekenforderungen und Grundpfandrechte
- Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung einer körperlichen Sache
- Zwangsvollstreckung in Forderungen aus Wechseln und anderen indossablen Papieren
Die 18. Auflage ist auf neustem Stand von April 2025 u. a. mit den Themen
- Berücksichtigung von Unterhaltspflichten
- Corona-Hilfen
- Energiepreispauschale
- Gesetz über elektronische Wertpapiere
- Inflationsausgleichsprämie
- MoPeG
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung
- Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz
Rezensionen
"... Der „Stöber" ist bei Klaus Rellermeyer in sehr guten Händen. Er wird auch weiterhin das Standardwerk und das Maß aller zur Zwangsvollstreckung in Forderungen sein." Prof. Ulrich Keller, RpflStud 2020, 61, zur Vorauflage
"... ein zuverlässiger Begleiter für Rechtsanwender, der prägnant über alles Praxisrelevante unterrichtet und mit Formulierungsbeispielen den Transfer erleichtert. Gesamturteil: Unverzichtbar!" Dipl.-Rechtspflegerin Sylvia Wipperfürth, LL.M. (com.), InsbürO 2020, 99, zur Vorauflage
"(...) Insgesamt handelt es sich beim Stöber/Rellermeyer um ein Werk, dessen Anschaffung allen, die mit der Vollstreckung in Forderungen befasst sind, unbedingt zu empfehlen ist." Direktor des AmtsG Dr. Michael Giers, FamRZ 2020, 1256, zur Vorauflage
"Schon von daher empfiehlt es sich, dass der Stöber/Rellermeyer auch im Zugriff des Gerichtsvollziehers liegt. (...) Wer treffsicher Forderungen und Rechte pfänden will, kommt um den Stöber/Rellermeyer nicht herum." Stefan Mroß, DGVZ 2020, 83, zur Vorauflage
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