Optimierte Vollstreckung

mit den Formularen nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)

Die Formulare der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) werden verbindlich und neue Formulare dürfen eingesetzt werden. Diese Kombination aus Kommentierung der Verordnung und Handbuch zum taktisch richtigen Ausfüllen zeigt auf, was es zu berücksichtigen gilt.

Ende 2022 hat das Bundesministerium der Justiz der Abschaffung der bisherigen Gerichtsvollzieherformular-Verordnung und der alten Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und der zusammenführenden, ergänzenden und weiterentwickelten neuen Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV), die acht neue Formulare einführt, zugestimmt. Hat die 1. Änderungsverordnung den Zeitpunkt der Verbindlichkeit vom 1.12.2023 auf den 1.9.2024 verschoben, bringt die 2. Änderungsverordnung ab dem 1.9.2024 optional veränderte Formulare.

Mit Ablauf des 31.8.2024 dürfen die alten Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 nicht mehr eingesetzt werden. Verbindlich sind dann die aktuellen Formulare nach der ZVFV 2022, die bis zum 30.9.2025 gültig sind. Zeitgleich dürfen ab dem 1.9.2024 die neuen Formulare der 2. Änderungsverordnung zur ZVFV eingesetzt werden, die zum 1.10.2025 verbindlich werden.

Schon aus der Zusammenführung der bisher völlig verschiedenen Formularstrukturen ergibt sich, dass die neue Zwangsvollstreckungsformularverordnung viele Neuerungen in der formellen Anwendung mit sich bringt. Dabei wollen Sie aber nicht auf eine optimierte Vollstreckung verzichten, ohne die ein Vollstreckungserfolg gar nicht denkbar ist. Es heißt also „Gewusst wo" und „Gewusst wie": Wo muss was für den Vollstreckungserfolg eingetragen werden?

Der bekannte Experte für das Zwangsvollstreckungsrecht, Herr VRiOLG Frank-Michael Goebel, führt strukturiert durch die Verordnung und die Formulare. Er kennt sich nicht nur bestens in der Zwangsvollstreckung aus, sondern war am Verfahren auch beteiligt. Viele seiner Anregungen wurden in die neuen Formulare übernommen.

Dazu nimmt der die beiden Änderungsverordnungen zur ZVFV ebenso in den Blick wie die neuen Gesetze zur Digitalisierung, insbesondere das bereits verabschiedete Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz und dem noch in der Beratung befindlichen Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, mit dem endlich der hybride Vollstreckungsantrag sein Ende finden soll.

Herausgeber und Autoren
Herausgeber/Autoren:  Frank-Michael Goebel (Vorsitzender Richter am OLG Koblenz, Oberlandesgericht Koblenz)

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