Nachberatung zur Wiedereröffnung der RevisionsverhandlungLeitsatz Hat das Gericht bereits abschließend über das Urteil beraten und abgestimmt, dieses aber noch nicht verkündet, kann die Beratung und Abstimmung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nach ihrem Schluss nachgereichten Schriftsatzes auch nach der Neufassung von § 193 Abs. 1 GVG und dem Inkrafttreten von § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbGG zum 19.07.2024 weiterhin mit Einverständnis aller Richter im Wege einer Telefonkonferenz durchgeführt werden. Orientierungssatz zur Anmerkung Sind Richterinnen oder Richter, die an der Abstimmung teilgenommen haben, an einer Nachberatung dauerhaft gehindert, darf eine Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein durch die verbliebenen Richterinnen und Richter des Spruchkörpers ergehen. - A.
Problemstellung Geht vor Verkündung des Urteils, aber nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht noch ein Schriftsatz ein, so erfordert dieser Umstand eine nachträgliche Beratung und Abstimmung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Es stellen sich die Rechtsfragen, ob der Spruchkörper in der Zusammensetzung der vorhergegangenen Beratung darüber entscheidet und ob die Abstimmung in Form einer Telefonkonferenz stattfinden darf.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Die beklagte Arbeitgeberin hat den Einwand des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes unter Erhebung einer Widerklage mit Auskunftsforderungen geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat die beklagte Arbeitgeberin auf die Anschlussberufung des klagenden Arbeitnehmers zur Zahlung verurteilt, ohne die Revision zuzulassen. Auf die auf eine Verfahrensrüge gestützte Beschwerde der Arbeitgeberin hat das BAG die Verurteilung zur Zahlung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, denn das Landesarbeitsgericht sei bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO).
- C.
Kontext der Entscheidung Der Fünfte Senat bestätigt die ständige Rechtsprechung. Danach hat das Gericht bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen (BAG, Beschl. v. 31.07.2018 - 3 AZN 320/18 Rn. 10 m.w.N. - BAGE 163, 183; BGH, Urt. v. 01.02.2002 - V ZR 357/00, zu II 2 a der Gründe). Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergeht dabei grundsätzlich durch den Spruchkörper in vollständiger Besetzung. Es müssen diejenigen Richter mitwirken, die an der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung und Abstimmung beteiligt waren (BAG, Beschl. v. 31.07.2018 - 3 AZN 320/18 Rn. 12 - BAGE 163, 183; BAG, Beschl. v. 18.12.2008 - 6 AZN 646/08 Rn. 4 ff. m.w.N. - BAGE 129, 89). Dies gilt ebenso für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (BAG, Beschl. v. 31.07.2018 - 3 AZN 320/18 Rn. 13 - BAGE 163, 183; BAG, Urt. v. 25.01.2012 - 4 AZR 185/10 Rn. 17). Im Einverständnis aller Mitglieder des Spruchkörpers darf die Nachberatung auch im Wege einer Telefonkonferenz durchgeführt werden (vgl. BAG, Urt. v. 14.04.2015 - 1 AZR 223/14 Rn. 12; BAG, Urt. v. 26.03.2015 - 2 AZR 417/14 Rn. 12 - BAGE 151, 199; BGH, Beschl. v. 29.11.2013 - BLw 4/12 Rn. 33). Daran haben nach der Ansicht des Fünften Senats weder die Neufassung von § 193 Abs. 1 GVG noch das Inkrafttreten von § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbGG zum 19.07.2024 etwas geändert. Wenn Richterinnen und Richter, die an der Abstimmung teilgenommen haben, an einer Nachberatung dauerhaft gehindert sind, darf eine Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein durch die verbliebenen Richterinnen und Richter des Spruchkörpers ergehen. Im Entscheidungsfall befand sich ein ehrenamtlicher Richter nach einer Operation am Knie in einer dreiwöchigen medizinischen Rehabilitation. Dieser Umstand hat nach der Entscheidung des Fünften Senats nicht zur Folge, dass ohne den Richter über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten und abgestimmt werden durfte. Es sei in diesem Fall weder ersichtlich, dass der Richter aufgrund der Rehabilitationsmaßnahme nicht in der Lage gewesen wäre, über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Wege einer telefonischen Konferenz zu beraten und abzustimmen, noch sei erkennbar, dass bei den anderen beteiligten Richtern kein Einverständnis mit einer solchen Vorgehensweise bestanden hätte. Im Übrigen hätte das Landesarbeitsgericht prüfen müssen, ob eine Beratung und Abstimmung in Präsenz nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme in Betracht gekommen wäre.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung des Fünften Senats bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Prüfungspflicht hinsichtlich der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn vor der Verkündung noch ein Schriftsatz eingeht. Fortgeführt wird auch die Zulässigkeit der Nachberatung in Form der Telefonkonferenz. Festgehalten wird weiterhin am Grundsatz der Identität des Spruchkörpers. Klargestellt wird, dass bei dreiwöchiger Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters an einer Präsenznachberatung das Abhalten einer Telefonkonferenz oder die Verlegung des Verkündungstermins zur Ermöglichung einer späteren Präsenznachberatung erwogen werden muss.
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