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Anmerkung zu:BAG 8. Senat, Beschluss vom 07.05.2026 - 8 AZB 25/25
Autor:Prof. Dr. Armin Höland, Universitätsprofessor i.R.
Erscheinungsdatum:24.06.2026
Quelle:juris Logo
Normen:Art 2 GG, § 726 ZPO, § 888 ZPO, § 109 GewO
Fundstelle:jurisPR-ArbR 25/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG a.D.
Zitiervorschlag:Höland, jurisPR-ArbR 25/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Zwangsvollstreckung eines in einem Prozessvergleich niedergelegten Zeugnisanspruchs



Leitsatz

Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.



A.
Problemstellung
Das Problem, das dem Achten Senat des BAG im Wege einer vom LArbG Düsseldorf zugelassenen Rechtsbeschwerde vorgelegt worden ist, ist einfach zu erfassen, aber nicht ganz so einfach zu entscheiden. Letzteres lässt sich schon aus der Tatsache ersehen, dass die Frage, ob die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Verpflichtung des Arbeitgebers, ein auf dem Entwurf des Arbeitnehmers beruhendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, vollstreckbar ist, in der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Antworten findet. Auch im vorliegenden Verfahren hatte die 13. Kammer des LArbG Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Frage der Vollstreckbarkeit eine andere Rechtsmeinung und den zugrunde liegenden gerichtlichen Vergleich hinsichtlich des Arbeitszeugnisses als für die Vollstreckung zu unbestimmt angesehen.
Nur wenn der Titel hinreichend bestimmt ist, können in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO Zwangsmittel zur Durchsetzung der beanspruchten Handlung festgesetzt werden. Aus dem Titel, der ggf. auszulegen ist, muss ohne weitere Informationsbeschaffung klar sein, welche Handlung der Schuldner vorzunehmen hat. Besteht inhaltliche Unklarheit der Verpflichtung auch nach Auslegung fort, ist darüber im Erkenntnisverfahren, nicht im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden.
Bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet ist ein Vollstreckungstitel nach übereinstimmender Rechtsprechung mehrerer Senate des BAG, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. An diesem Maßstab ist auch die hier im Streit stehende Verpflichtung der Arbeitgeberin zu würdigen. Nach der in einem gerichtlichen Vergleich getroffenen Festlegung muss sie ihrem vormaligen Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf erteilen. Von diesem darf sie nur aus wichtigem Grund abweichen.
Hinsichtlich der Bestimmtheit des Titels besteht das Problem bei dieser Vorgehensweise darin, dass der gerichtliche Vergleich auf eine Urkunde Bezug nimmt, die zum Zeitpunkt seines Abschlusses noch nicht existiert. Ihre Erstellung beginnt damit, dass der Arbeitnehmer einen Zeugnistext entwirft, den der Arbeitgeber grundsätzlich zu übernehmen hat und von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Anders als bei dem allein vom Arbeitgeber erteilten Arbeitszeugnis beruht die Entstehung nicht auf einem Akt, sondern auf (wenigstens) zwei Akten, dem Entwurf und der Erteilung.
Für den Achten Senat des BAG müssen folgende Voraussetzungen für die hinreichende Bestimmtheit eines so formulierten Prozessvergleichs erfüllt sein. Grundsätzlich muss das Vollstreckungsorgan in der Lage sein, allein mit dem Titel, ohne Rückgriff auf andere Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Der strenge Titelbezug kann allerdings abgemildert werden, wenn die Vollstreckung bei ausschließlichem Bezug auf den Titel „im Hinblick auf künftige Entwicklungen“ nicht in vollem Umfang durchzuführen ist. Liegt das vor, ist das jeweilige Vollstreckungsorgan gefordert und berechtigt, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, etwa, wie der Senat unter Verweis auf Rechtsprechung des BGH ausführt, aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer Urkunden, auf die der Titel verweist.
Zur Verstärkung dieses Ansatzes zieht der Achte Senat den in § 726 Abs. 1 ZPO gefassten Rechtsgedanken heran, der das Erbringen der geforderten Nachweise erleichtern kann. Gegenstand der Vorschrift ist die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei bedingten Leistungen, was Ähnlichkeit mit dem zweiaktigen Entstehen eines Arbeitszeugnisses aufweist. Die hierdurch ermöglichte Erleichterung der Vollstreckbarkeit kann nach Auffassung des Senats auch bei einem gerichtlichen Vergleich zum Tragen kommen. Außerdem ist das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu beachten, das im Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet wird.
Das Ergebnis der Erwägungen des Senats ist im Leitsatz knapp zusammengefasst. Der Vergleich über das Recht des Gläubigers, einen Entwurf des Arbeitszeugnisses vorzulegen, von dem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf, enthält einen vollstreckbaren Inhalt.
Um das Ergebnis rundum schlüssig zu machen, bedarf es der Überwindung zweier Einwände. Wie lässt sich ein Vergleich als vollstreckbar qualifizieren, der auf eine Urkunde Bezug nimmt, die bei seinem Abschluss noch nicht existiert? Wie verhält sich das Recht der Schuldnerin, aus wichtigem Grund vom Entwurf des Gläubigers abzuweichen, zum Gebot der Bestimmtheit des Titels?
Gegen den ersten Einwand führt der Achte Senat das Gebot effektiver Rechtsdurchsetzung ins Felde. Insbesondere bei eilbedürftigen Bestandsschutzstreitigkeiten ermögliche die Abfolge von Entwurf und Erteilung eines Arbeitszeugnisses eine zügige Einigung im Grundsätzlichen mit nachfolgendem Entwurf des Wortlauts. Der für die Zwangsvollstreckung maßgebliche Zeugnisentwurf könne dann im Vollstreckungsverfahren vom Gläubiger vorgelegt werden und sei damit leicht und sicher feststellbar.
Um das Recht der Schuldnerin zur Abweichung vom Zeugnisentwurf aus wichtigem Grund zu rechtfertigen und dieses Recht mit dem Gebot der Bestimmtheit vereinbar zu machen, bezieht sich der Achte Senat auf die für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis i.S.d. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO zu beachtenden Anforderungen der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit (Letzteres ausdrücklich normiert in § 109 Abs. 2 GewO). Auch das Zwangsvollstreckungsverfahren könne nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf der Grundlage von dessen Entwurf ein Zeugnis erteilen muss, das gegen die beiden genannten Grundsätze verstößt.
Die Formulierung im hier zugrunde liegenden gerichtlichen Vergleich wird dieser Voraussetzung gerecht. Kommt ein Verstoß des vom Gläubiger vorgelegten Zeugnisentwurfs gegen einen der beiden Grundsätze aus von der Schuldnerin nachvollziehbar vorgetragenen Gründen in Betracht, darf die Schuldnerin vom Entwurf des Gläubigers abweichen. Damit scheidet die Festsetzung eines Zwangsgeldes aus. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses ist dann, wie der Achte Senat unter Verweis auf den Beschluss des Dritten Senats des BAG vom 09.09.2011 (3 AZB 35/11) ausführt, im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu klären.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Gegenstand des hier besprochenen Beschlusses ist die von einem Arbeitnehmer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin beantragte Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO, mit dem der Arbeitnehmer, nunmehr als Gläubiger, die Erteilung eines von ihm entworfenen qualifizierten Arbeitszeugnisses durch die Schuldnerin durchsetzen will.
Der Gläubiger war bis zu dem dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorausgehenden Kündigungsrechtsstreit bei der Schuldnerin, einer Klinikgesellschaft, als Geschäftsführer angestellt. Zur gütlichen Beilegung ihres Rechtsstreits schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 19.03.2025 vor dem ArbG Solingen einen Vergleich, in dem es u.a. heißt:
„Die Klinik W GmbH erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik W GmbH nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“
Gegen den vom Gläubiger erstellten Entwurf eines Arbeitszeugnisses übersandte ihm die Schuldnerin ein insbesondere hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung abweichendes Zeugnis. Von dem daraufhin vom Gläubiger neu erstellten Entwurf wich die Schuldnerin erneut durch die Übersendung eines modifizierten Arbeitszeugnisses ab. Diesen Text akzeptierte wiederum der Gläubiger nicht. Er hält an dem von ihm zuletzt übersandten Entwurf des Arbeitszeugnisses fest und hat beantragt, gegen die Schuldnerin „wegen Nichterteilung des Zeugnisses gemäß geschlossenem Vergleich“ ein Zwangsgeld festzusetzen. Demgegenüber hat die Schuldnerin geltend gemacht, der Zeugnisanspruch sei erfüllt. Die Entwürfe des Gläubigers entsprächen nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit.
Das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsantrag wegen Erfüllung des Zeugnisanspruchs zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt. Mit zugelassener Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger weiterhin die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Schuldnerin.
Der Achte Senat des BAG hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind aus seiner Sicht nicht gegeben.
In der Begründung kommt der Senat bei der Frage der Bestimmtheit des Vollstreckungstitels aus den umrissenen Gründen zu einem anderen Ergebnis als das Landesarbeitsgericht. Die Gründe seien kurz zusammengefasst: Ermittlung der hinreichenden Bestimmtheit eines Prozessvergleichs durch Auslegung; Grundsatz der Durchführbarkeit der Vollstreckung allein mit dem Titel ohne Verwertung anderer Urkunden; wenn das jedoch im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang möglich ist, Berechtigung des Vollstreckungsorgans, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, „etwa aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer andere Urkunden, auf die der Titel verweist“; bei einem gerichtlichen Vergleich außerdem Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 726 Abs. 1 ZPO, der es ermöglicht, Erleichterungen der Vollstreckbarkeit zu vereinbaren; schließlich Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutzes, wonach es möglich sein muss, materiell-rechtliche Ansprüche auch in der Zwangsvollstreckung effektiv durchzusetzen.
Unter Beachtung dieser Erwägungen hat der im Streit stehende Prozessvergleich aus der Sicht des Achten Senats des BAG einen vollstreckbaren Inhalt, auch wenn er auf eine zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch nicht existierende Urkunde Bezug nimmt. Der hinreichenden Bestimmtheit des Titels steht auch nicht entgegen, dass die Schuldnerin aus wichtigem Grund von dem Entwurf des Gläubigers abweichen darf. Ein in diesem Sinne wichtiger Grund ist bei einem gerichtlichen Vergleich über ein qualifiziertes Arbeitszeugnis der mögliche Verstoß gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit (so auch schon BAG, Beschl. v. 09.09.2011 - 3 AZB 35/11 Rn. 19). Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin aus Senatssicht nachvollziehbar Umstände vorgetragen, denen zufolge der Grundsatz der Zeugniswahrheit verletzt sein kann. Ob eine solche Verletzung tatsächlich vorliegt, kann nur in einem neuen Erkenntnisverfahren überprüft werden. Im Ergebnis hat das LArbG Düsseldorf die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zu Recht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Gläubigers hat der Achte Senat des BAG mit überzeugender Begründung zurückgewiesen.


C.
Kontext der Entscheidung
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis kann ein einfaches Zeugnis nach Satz 2 oder ein qualifiziertes Zeugnis nach Satz 3 dieser Vorschrift sein. Zur Ausstellung des Zeugnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, je nach Organisationsform des Unternehmens in Person oder bei juristischen Personen deren gesetzlicher Vertreter (vgl. Müller-Glöge in: ErfKomm, 26. Aufl. 2026, § 109 GewO Rn. 3). Wird in einem gerichtlichen Vergleich, wie in dem des vorliegenden Beschlusses, dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, für ein qualifiziertes Zeugnis einen Entwurf einzureichen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, schränken die Parteien die Formulierungshoheit des (vormaligen) Arbeitgebers maßgeblich ein, indem sie diese auf den Arbeitnehmer übertragen haben (vgl. BAG, Beschl. v. 09.09.2011 - 3 AZB 35/11 Rn. 19; Ahmad/Horcher, NZA 2018, 1234, 1239 f.; Tiedemann in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 14. Aufl. 2025, K. Arbeitszeugnis Rn. 67). Auch wenn es vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 109 Abs. 1 GewO abweicht, ist das von den Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Zusammenwirken bei der Zeugniserstellung zulässig, solange es nicht von der Schuldnerin verlangt, gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit zu verstoßen. Prozedural umgesetzt wird diese Grenzziehung durch das Recht der Schuldnerin des Zeugnisanspruchs, von dem ihr vorgelegten Entwurf aus wichtigem Grund abzuweichen. Ein in diesem Sinne wichtiger Grund ist die ansonsten drohende Verletzung der erwähnten Grundsätze der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.
Umstritten ist die mit einer solchen Erstellung eines Arbeitszeugnisses verbundene Frage der Bestimmtheit des titulierten Vergleichs und damit der Vollstreckbarkeit nach § 888 Abs. 1 ZPO. Hier findet sich in Teilen der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entschiedene Ablehnung (z.B. LArbG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2014 - 13 Ta 645/13 sowie – ihm folgend – LArbG Köln, Beschl. v. 26.07.2016 - 7 Ta 58/16). Beide Beschlüsse und die von ihnen vertretene andere Ansicht erwähnt auch der Achte Senat des BAG in seiner Entscheidungsbegründung. Das LArbG Düsseldorf wirft in dem zitierten Beschluss aus dem Jahr 2014 bei einem vergleichbaren Fall eines Vergleichs über ein Arbeitszeugnis die Frage auf, weshalb im Vollstreckungsverfahren das vom Arbeitgeber erteilte Zeugnis an einem Entwurf gemessen werden könne, der im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht einmal existent war (Rn. 23). Das habe zur Folge, dass „die konkrete Verpflichtung des Arbeitgebers von Umständen abhängt, die dem Vergleich nicht zu entnehmen sind“. Erst der durch den Arbeitnehmer erstellte Zeugnisentwurf lege den Rahmen fest, an dem das BAG seine Prüfung festmacht, ob der Arbeitgeber für seine Abweichung vom Entwurf nachvollziehbare Gründe vorgebracht habe.
Den Bedenken ist zuzugeben, dass bei der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten, in gewisser Weise arbeitsteiligen Entstehung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses durch Arbeitnehmer-Entwurf und Arbeitgeber-Erteilung der Titel insoweit keinen von Anfang an feststehenden Inhalt hat. Der Inhalt des Zeugnisses entsteht durch das vereinbarte Vorgehen. Das aber macht den Titel nicht unbestimmt. Der Handlungsrahmen ist fest. Die Arbeitgeberin „erstellt und übersendet“, wie es in dem hier vorliegenden Vergleich heißt, das näher gekennzeichnete qualifizierte Arbeitszeugnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht Gebrauch, einen Entwurf einzureichen, dann hat sich die Arbeitgeberin bis zur Grenze des Abweichendürfens aus wichtigem Grund zu dessen Übernahme verpflichtet. Damit ist eine Handlung bestimmt, zu deren Vornahme der Schuldner nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld angehalten werden kann. Weicht der Schuldner aus wichtigem Grund vom Entwurf ab und wird das vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert, dann bewirkt das nicht, wie der Achte Senat formuliert, die generelle Unvollstreckbarkeit des Vergleichsinhalts im Sinne einer fehlenden Bestimmtheit, sondern erfordert ggf. die erneute Durchführung eines Erkenntnisverfahrens.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die rechtlich bestandskräftige Formulierung eines Arbeitszeugnisses, vor allem eines qualifizierten Arbeitszeugnisses i.S.d. § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO, ist eine arbeitsrechtliche Spezialmaterie. Arbeitgeber bzw. ihre rechtskundigen Beistände haben hier zwischen den Klippen der Zeugnisunwahrheit und der Zeugnisunklarheit unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Wahrnehmungen der die Arbeit Leistenden und der sie Bewertenden zu navigieren. Dabei muss der Ton nüchtern und ernsthaft bleiben und darf nicht in Ironie ausweichen (vgl. LArbG Hamm, Beschl. v. 14.11.2016 - 12 Ta 475/16). Unter vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich mit dem Beschluss des Achten Senats des BAG vom 07.05.2026 festhalten, dass das im Grundsatz beschleunigende Vorgehen, bei dem sich der Arbeitgeber zur Erteilung eines vom Arbeitnehmer entworfenen Arbeitszeugnisses verpflichtet, von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen darf, zur Vollstreckbarkeit führt. Vermutlich ebenfalls Bedeutung für die Praxis hat bei der Abfolge von Entwurf und Erteilung eines Arbeitszeugnisses die vom Achten Senat mit Blick auf die Eilbedürftigkeit von Bestandsschutzstreitigkeiten angemerkte Ermöglichung effektiver Rechtsdurchsetzung.



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