Spruchverfahren: Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines RechtsanwaltsLeitsatz Ist der Antragsteller nicht selbst Rechtsanwalt, hat er in einem Spruchverfahren auch dann regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn er bereits in einer größeren Zahl von Fällen (hier mindestens 20) als Antragsteller in Spruchverfahren aufgetreten ist. Orientierungssatz zur Anmerkung Auch in Spruchverfahren häufiger auftretende Antragsteller, die nicht selbst Rechtsanwalt sind, dürfen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und diese Kosten erstattet bekommen. - A.
Problemstellung Bei Spruchverfahren trägt üblicherweise die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Antragsteller. Nach § 15 Abs. 2 SpruchG sind auch die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Hier ging es um die Frage, ob Antragsteller, die schon in mindestens 20 Spruchverfahren beteiligt waren, ihre Kosten für ihren Rechtsanwalt erstattet bekommen durften oder ob diese als ausreichend kundig gelten mussten, so dass eine Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht mehr als notwendig angesehen werden konnte, um die Kosten i.S.v. § 15 Abs. 2 SpruchG ersetzt zu bekommen.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Inhaltlich ging es um ein Spruchverfahren nach einem Squeeze-Out, in dem die Antragsteller eine Nachbesserung auf ihre ursprünglich gewährte Abfindung erhielten. Nach der Kostengrundentscheidung hatte die Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller des Spruchverfahrens zu tragen. Mehrere Antragsteller waren durch einen Rechtsanwalt in dem Spruchverfahren vertreten. Der Rechtsanwalt selbst war ebenfalls als Minderheitsaktionär und Antragsteller an dem Spruchverfahren beteiligt, ließ sich selbst als Antragsteller durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten. In der hier im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidung ging es allerdings nur um die Kosten des Rechtsanwalts der Antragsteller und nicht um die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts, der sich selbst durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten ließ. Die Antragsgegnerin war der Meinung, dass die Antragsteller ihre Rechtsanwaltskosten nicht erstattet verlangen können. Die Kosten seien nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich, weil sie bereits an mindestens 20 Spruchverfahren beteiligt gewesen seien und somit selbst das Verfahren hätten führen können, ohne sich anwaltlich vertreten lassen zu müssen. Landgericht, Beschwerdegericht und der BGH wiesen diese Argumentation zurück und bestätigten das Kostenerstattungsrecht der Antragsteller. Der BGH billigt einem Antragsteller regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu, wenn er nicht selbst Rechtsanwalt ist, auch wenn der Antragsteller bereits an einer Vielzahl von Spruchverfahren in der Vergangenheit beteiligt war. Dass eine Rechtsberatung und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei, werde man für ein Spruchverfahren für eine rechtsunkundige, in Angelegenheiten des Spruchverfahrens unkundige Person regelmäßig annehmen können. Aus einer Beteiligung an 20 Spruchverfahren ergebe sich nicht ohne Weiteres, dass diese Antragsteller als hinreichend rechts- und/oder sachkundig anzusehen seien.
- C.
Kontext der Entscheidung Anders als im Zivilprozess nach der ZPO richtet sich die Kostenerstattung von Antragstellern im Spruchverfahren nach § 15 SpruchG. Dieser bestimmt in seinem Absatz 2, dass Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Bis Anfang 2023 war es auch nicht zwingende Voraussetzung, sich bei einem Spruchverfahren in der ersten Instanz durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen. § 5a SpruchG, der bestimmt, dass sich in Spruchverfahren vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, wurde mit Wirkung ab 31.01.2023 eingeführt (§ 17 Abs. 3 SpruchG; Art. 3 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. 2023 I, Nr. 51). Es stellte sich hier deshalb die Frage, ob die Kosten für einen Rechtsanwalt von den Antragstellern, die schon an einer Vielzahl an Spruchverfahren beteiligt waren, erforderlich waren und dies der Billigkeit entsprach. Die Rechtsprechung ist zwar der Auffassung, dass die Rechtsverfolgungskosten niedrig zu halten sind, aber nicht Rechts- und Sachkundige sich regelmäßig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen dürfen, mögen sich auch selbst bereits mehrfach an vergleichbaren Verfahren beteiligt gewesen sein.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Auswirkungen für die Praxis sind umfassender als es auf den ersten Blick scheint. Zwar steht seit Anfang 2023 fest, dass sich Antragsteller in Spruchverfahren anwaltlich vertreten lassen müssen und somit dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch besteht, jedenfalls für Antragsteller, die nicht selbst als Rechtsanwalt zugelassen sind. Spruchverfahren dauern allerdings regelmäßig viele Jahre, weshalb noch eine Vielzahl von Spruchverfahren anhängig ist, die vor 2023 begonnen haben und auf die die Altregelung ohne Vertretungszwang anwendbar ist. Auch dürften an den älteren Spruchverfahren oftmals Antragsteller beteiligt sein, die in vielen Spruchverfahren als Antragsteller beteiligt sind und somit „alte Bekannte“ in Spruchverfahren sind. Aus diesen Beteiligungen wird ihnen aber nach der hier zu besprechenden Entscheidung kein Kostenerstattungsnachteil drohen. Auch für Spruchverfahren mit Beginn nach Anfang 2023 dürfte diese Rechtsprechung ein Hinweis sein, dass trotz weiterhin bestehender Billigkeitsregelung für die Kostenerstattung eine anwaltliche Vertretung grundsätzlich erstattungsfähig ist, wenn der Antragsteller selbst nicht zugleich Rechtsanwalt ist.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Der BGH hatte 2014 entschieden, dass ein Rechtsanwalt sich im Spruchverfahren zwar selbst vertreten dürfe, ihm aber für seine eigene Vertretung kein Kostenerstattungsanspruch zustehe (BGH, Beschl. v. 28.01.2014 - II ZB 13/13). Es fehle nämlich im Spruchverfahren für die auf dieses Verfahren anzuwendenden Vorschriften an einer Regelung wie in § 91 Abs. 2 ZPO. Nach § 91 Abs. 2 ZPO können Rechtsanwälte auch ihre Gebühren und Auslagen bei Selbstvertretung beanspruchen. Diese Regelung gilt nicht, auch nicht analog im Spruchverfahren. Der BGH nimmt diesen Beschluss in der aktuellen Entscheidung in Bezug, obwohl es hier auf die Kostenerstattung für einen sich selbst vertretenden Rechtsanwalt gar nicht ankam. Seit 2023 ist allerdings anders als für die Zeit davor eine rechtsanwaltliche Vertretung eines Antragstellers im Spruchverfahren auch in der ersten Instanz verpflichtend, § 5a SpruchG. Mit dem Hinweis auf diesen Beschluss dürfte der BGH wohl weiter an seiner Rechtsprechung festhalten, wonach sich selbst vertretende Rechtsanwälte ihre Kosten im Spruchverfahren nicht ersetzt verlangen können. In der hier zu besprechenden Entscheidung hebt der BGH hervor, dass ein Rechtsanwalt sich nicht durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, weil er selbst über die zur Rechtsverfolgung erforderliche Rechts- und Sachkunde verfüge. Jeder Beteiligte sei verpflichtet, die Kosten seiner Verfahrensführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen wolle, so niedrig zu halten, wie sich diese mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lassen. Weil aber Rechtsanwälte über die erforderliche Rechts- und Sachkunde verfügten, sei eine Vertretung von einem Rechtsanwalt als Antragsteller durch einen anderen Rechtsanwalt nicht geboten, so jedenfalls der BGH.
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