Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Parteien heirateten am 31.12.2010 in Teheran (Iran). Beide besitzen ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit. In der formgültig geschlossenen Heiratsurkunde im Abschnitt „Morgengabe“ fand sich folgender Passus wieder:
„Ein Exemplar des Korans im Wert von 10.000 Tuman und 814 Goldmünzen Bahar-e Azadi, die beim Auffordern der Ehefrau ihr unverzüglich vom Ehemann auszuhändigen sind“.
Im April 2017 reisten die Eheleute aus dem Iran nach Deutschland ein, wo ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt wurde.
Die Ehe mündete in Abwesenheit der Beteiligten in einer Scheidung am 15.07.2018 in Teheran auf Antrag der Anspruchstellerin. Im Scheidungsvermerk der Urkunde wurde festgehalten, dass die Ehefrau dem Ehemann eine Goldmünze aus ihrer Morgengabe schenkt. Weitere Bedingungen bestehen nicht.
Im Anschluss nahm die Anspruchstellerin nun den Anspruchsgegner auf Leistung der Brautgabe in Anspruch und verlangte die Zahlung des Werts von 813 Goldmünzen der Gattung Bahar Azadi, welcher mit einer Gesamthöhe von 372.110,10 Euro beziffert wurde.
Das zuständige Beschwerdegericht stellte aufgrund der beiderseitigen ausschließlichen iranischen Staatsangehörigkeit auf das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen ab. Dabei stünden die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention der Anwendung iranischen Sachrechts nicht entgegen. Bei der Brautgabevereinbarung handle es sich um einen abgeschlossenen Tatbestand und damit um ein „vorher erworbenes Recht“ i.S.d. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).
Auch hätten die Parteien die Brautgabe wirksam vereinbart. Vorgetragene Einwendungen und Einreden des Anspruchstellers, namentlich das Vorliegen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB, die Notwendigkeit einer Anpassung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, den Ausschluss des Anspruchs wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB oder eine Korrektur nach dem deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB ließ das Beschwerdegericht im Ergebnis nicht durchgreifen.
Mit Einreichung des Antrags sei auch der Brautgabeanspruch am 09.10.2019 fällig. Statt der 813 Goldmünzen könne ebenso deren Geldwert herausverlangt werden, wobei zur Bestimmung des Werts der Goldmünzen auf den weltweiten Goldpreis zurückzugreifen sei. Dieser betrug am 09.10.2019 360,677 Euro für eine Goldmünze der Gattung Bahar Azadi. Der Berechnung zufolge ergebe sich für den von der Anspruchstellerin verlangten Wert ein Betrag von 293.230,40 Euro.
Kontext der Entscheidung
Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, wenngleich einzelne Begründungsansätze kritisch zu beleuchten sind.
I. Gerichtszuständigkeit
In der Tat folgt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen des gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten im hiesigen Staat aus Art. 6 Buchst. a EuGüVO. Ein Rückgriff auf die Regelungen der Brüssel Ia-VO blieb verwehrt, da dieser ausdrücklich eheliche Güterstände nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a vom Anwendungsbereich ausnimmt. Maßgeblich war demnach allein die EuGüVO, die in ihren Art. 4 ff. eigene Regelungen zur Gerichtszuständigkeit normiert. In intertemporaler Hinsicht sind gemäß Art. 69 Abs. 1 EuGüVO die Vorschriften der EuGüVO heranzuziehen, sofern das betreffende Verfahren nach dem Stichtag des 29.01.2019 eingeleitet worden ist. Zwar schließt Art. 69 Abs. 3 EuGüVO den Anwendungsbereich der EuGüVO für Ehen aus, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden, diese Einschränkung betrifft jedoch das anzuwendende Sachrecht und nicht die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit. Für letztere ist weiterhin der Anwendungsbereich der EuGüVO nach deren Art. 69 Abs. 1 eröffnet, wenn das Verfahren nach dem Stichtag anhängig gemacht wurde. Abzustellen ist für die Prüfung der Gerichtszuständigkeit folglich nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung, sondern ausschließlich auf die Einleitung des Verfahrens. Da das Scheidungsverfahren erst nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurde, erweist sich der intertemporale Anwendungsbereich der EuGüVO auch hinsichtlich vor dem 29.01.2019 geschlossener Ehen als eröffnet.
Der sachliche Geltungsbereich des Sekundärrechtsakts folgt aus Art. 1 Abs. 1 EuGüVO. Danach findet diese auf die ehelichen Güterstände Anwendung, wobei der Begriff des ehelichen Güterstands europäisch-autonom auszulegen ist. Nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuGüVO umfasst er „sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten“. Hierunter fällt nach inzwischen gefestigter Auffassung der deutschen Rechtsprechung und Literatur gleichermaßen die nach iranischem Recht vereinbarte Brautgabe (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2025 - 17 UF 73/25 - NZFam 2026, 244; OLG Celle, Beschl. v. 24.01.2023 - 17 WF 8/23 - NJW-RR 2023, 435; Looschelders in: MünchKomm BGB, Art. 27 EuGüVO Rn. 15; Wiedemann in: BeckOK BGB, Art. 3 EuGüVO Rn. 3.2; Staudinger/Sprute, FuR 2025, 294; Mankowski, NZFam 2021, 757). Dem steht ebenso wenig entgegen, dass eine solche nicht in dem Katalog des Art. 27 EuGüVO aufgeführt ist, denn dieser hat keine abschließende Natur.
II. Anzuwendendes Sachrecht
Obschon sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGüVO richtet, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass ebenfalls das geltende Sachrecht mithilfe von Kollisionsnormen aus dieser Verordnung zu ermitteln ist. Ausgangspunkt der Anknüpfung bildet vielmehr das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929. Art. 62 Abs. 1 EuGüVO bestimmt das Verhältnis der EuGüVO zu bereits bestehenden staatsvertraglichen Abkommen zwischen Mitglied- und Drittstaaten, welche grundsätzlich Vorrang genießen. Mit dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen läge an sich eine solche gemischte bilaterale Konvention vor. Im hiesigen Fall kommt es auf Art. 62 Abs. 1 EuGüVO jedoch bereits insofern nicht an, als der intertemporale Anwendungsbereich der Verordnung nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO versperrt ist. Diese Übergangsregel spart Ehen vom zeitlichen Geltungsbereich aus, die vor dem Stichtag des 29.01.2019 geschlossen wurden und bei denen danach auch von den Eheleuten keine güterrechtsspezifische Rechtswahl getroffen wurde. Mit Heirat am 31.10.2010 sowie mangels Rechtswahlabrede unterfällt somit das Statutsverhältnis nicht der EuGüVO.
Da insoweit subsidiär das EGBGB zur Anwendung gelangt, bleibt es jedoch auch insoweit beim Vorrang des Völkervertragsrechts, worauf Art. 3 Abs. 2 EGBGB hinweist. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens sieht vor, dass „die Angehörigen jedes des vertragsschließenden Staates in Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht im Gebiet des anderen Staates den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen“ bleiben.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Niederlassungsabkommen liegen sowohl in persönlicher als auch sachlicher Hinsicht vor. Beide Beteiligten besitzen ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit, zugleich unterfällt der Anspruch auf Zahlung der bei der Eheschließung vereinbarten Brautgabe dem sachlichen Geltungsbereich. Folglich gelangt zunächst iranisches Sachrecht zur Geltung.
Eine abweichende Beurteilung kommt jedoch in Betracht, sofern die Voraussetzungen für einen Statutenwechsel vorliegen. Ein solcher steht aufgrund der durch die Parteien erlangten Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GFK im Raum. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte jene für beide Beteiligte im Einklang mit § 3 Abs. 4 AsylG fest. Unterliegt ein Flüchtling der Genfer Flüchtlingskonvention, wird gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK zur Bestimmung seines Personalstatuts an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Der Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens entfällt in dem Augenblick, sobald sich das Personalstatut von wenigstens einem der beiden Ehegatten nach Art. 12 Abs. 1 GFK richtet. Der Aufenthaltsort der Beteiligten liegt in Deutschland. Ein Rückgriff auf das Niederlassungsabkommen bleibt damit fortan versperrt, und es erscheint nunmehr das EGBGB als die maßgebliche Quelle für die Anknüpfung.
Aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Ehe um eine solche handelt, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurde, stellt der BGH auf Art. 14 EGBGB a.F. ab und beruft deutsches Sachrecht unter Beachtung der Modifikationen des Art. 12 Abs. 1 GFK zur Anwendung.
Bereits in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2009 vertrat der XII. Zivilsenat die Auffassung, dass die iranische Rechtsfigur der Brautgabe als allgemeine Ehewirkung zu qualifizieren sei und daher dem Art. 14 EGBGB a.F. unterliege (BGH, Urt. v. 09.12.2009 - XII ZR 107/08). An dieser Einordnung hält die Revisionsinstanz weiterhin mit der vorliegenden Entscheidung fest.
Damit verschließt sich der Senat ausdrücklich dem Ansatz einer freiwilligen harmonischen Qualifikation im Lichte des Unionsrechts, obwohl die supranationale Legislative die nach iranischem Recht geschlossenen Brautgaben inzwischen güterrechtlich einordnet.
Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Morgengabe weder einen Güterstand begründe noch eine hinreichende funktionale Nähe zu einem solchen aufweise. Eine Anknüpfung an Art. 15 EGBGB a.F. scheide damit aus.
Die nach iranischem Recht geschlossene Brautgabe sei insbesondere nicht mit dem deutschen Zugewinnausgleich vergleichbar. Anders als dieser knüpfe sie weder an die wirtschaftliche Entwicklung des Vermögens des Ehemanns während der Ehe an, noch stelle sie eine pauschalisierte Beteiligung der Ehefrau an dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs dar. Die Höhe der Brautgabe werde dem iranischen Recht entsprechend vielmehr von den Ehegatten einvernehmlich festgelegt. Zwar orientiere sich die Bemessung an dem zu erwartenden Einkommen des Ehemannes, dies stelle schlussendlich aber nur ein Begleitmotiv dar und sei nicht zwingend. Vielmehr enthalte das iranische Recht eigenständige Kriterien zur Bezifferung, die unter anderem die sozialen und persönlichen Verhältnisse der Ehefrau berücksichtigten. Eine Verknüpfung mit der zu erwartenden Vermögensentwicklung des Ehemannes bestehe demgegenüber gerade nicht. Auch aus dem Umstand, dass das deutsche materielle Recht im Todesfall einen pauschalisierten Zugewinnausgleich gewährt, stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür dar, die Brautgabe güterrechtlich einzuordnen. Die Regelung sei allein darauf zurückzuführen, dass die Erben oftmals nicht über Anfangs- und Endvermögen des Erblassers Bescheid wüssten und die vorgenommene Ausgestaltung dieses pauschalisierten Zugewinnausgleichs durch den Gesetzgeber lediglich Ergebnis einer Wertgleichheit von Erhöhungsviertel und Zugewinnanteil sei und keine bewusste Abkopplung vom tatsächlichen Vermögenserwerb in der Ehe.
Auch im Vergleich zur Gütertrennung lägen nicht hinreichend genug Anhaltspunkte vor, eine güterrechtliche Einordnung zu rechtfertigen. Folgerichtig verleibe es im Ergebnis bei der Anknüpfung an den Auffangtatbestand des Art. 14 EGBGB a.F. für alle ehebezogenen Rechtsbeziehungen.
Zwar erkennt der XII. Zivilsenat ferner, dass die zwischenzeitlich durch den europäischen Gesetzgeber erfolgten Entwicklungen – insbesondere die Einführung der Rom III-VO und dem Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 – Anlass geben könnten, die bisherige kollisionsrechtliche Einordnung zu überdenken und eine Anknüpfung an das unwandelbare Ehegüterstatut nach Art. 15 EGBGB a.F. im Hinblick auf die dadurch eröffnete gesteigerte Rechtssicherheit in Betracht zu ziehen. Schließlich misst der BGH auch der europäischen Einordnung der Brautgabe als güterrechtlich durch die EuGüVO keine entscheidende Bedeutung für die Behandlung von Altfällen zu. Dieser Umstand sei lediglich das Ergebnis einer unterschiedlichen Qualifikationsmethodik. Maßgeblich bleibe nach Auffassung des erkennenden Zivilsenats allein die Erfassung von Sinn und Zweck der Brautgabe nach iranischem Recht sowie deren Einordnung in die Systematik des deutschen Rechts. Vor diesem Hintergrund verneint die Revisionsinstanz eine güterrechtliche Einordnung.
Dieser Argumentation ist vorzuwerfen, dass der BGH durch die gespaltene Qualifikation einen Widerspruch zwischen IZVR und IPR provoziert. Indem die Revisionsinstanz die internationale Zuständigkeit der insoweit intertemporal einschlägigen EuGüVO entnimmt, folgt der erkennende Zivilsenat der supranationalen Einordnung der Morgengabe als güterrechtlich. Demgegenüber etikettiert der BGH dieselbe Morgengabe aus dem Blickwinkel des nationalen Kollisionsrechts als allgemeine Ehewirkung und lässt die Wertung des Unionsrechts außer Betracht. Damit ergibt sich ein Wertungswiderspruch zwischen der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit und der Anknüpfung. Die nächste Ungereimtheit zeigt sich bei der Anknüpfung selbst. Für Alt-Ehen wandelt der erkennende XII. Zivilsenat auf den überkommenen deutschen Pfaden, die allerdings faktisch in eine Sackgasse münden, da sich die EuGüVO in immer stärkerem Maße durchsetzt. Aber selbst bei Ehen, die vor dem Stichtag des 29.01.2019 begründet wurden, führt eine nachgehende Rechtswahl zur zeitlichen Geltung der EuGüVO mit der güterrechtlichen Qualifikation. Dabei ist zu bedenken, dass der Sekundärrechtsakt sogar eine rückwirkende Rechtswahl nach seinem Art. 29 Abs. 3 erlaubt. Der BGH provoziert damit den Widerspruch, dass er die iranische Morgengabe bei Alt-Ehen als allgemeine Ehewirkung einstuft. Sofern dann die Eheleute sogar Jahre nach dem Stichtag eine güterrechtsspezifische Rechtswahl treffen, und zwar mit der Wirkung ex tunc, bringt dies die EuGüVO mit der güterrechtlichen Qualifikation rückwirkend in Stellung. Zudem nimmt der Entscheid des BGH trotz abweichender Qualifikation und Anwendung der nationalen Anknüpfungsregeln rein hypothetisch an dem Mechanismus der Titelfreizügigkeit in Form der automatischen Anerkennung kraft Art. 69 Abs. 3 EuGüVO, Art. 36 Abs. 1 EuGüVO, Art. 40 EuGüVO teil. Als Instrument dient damit erneut der Sekundärrechtsakt auf der Grundlage der güterrechtlichen Einordnung.
Wünschenswerter wäre damit eine Anknüpfung kraft Art. 15 EGBGB a.F. gewesen und eine Abkehr von der Auffassung, die Brautgabe unterstehe als allgemeine Ehewirkung dem Auffangtatbestand des Art. 14 EGBGB a.F.
Denn die Anknüpfung an Art. 14 EGBGB a.F. eröffnet zusätzlich die Problematik des nachträglichen Statutenwechsels, welcher bei einer güterrechtlichen Einordnung nach Art. 15 EGBGB a.F. obsolet würde. Ein Statutenwechsel ergab sich im vorliegenden Fall aus der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beider Parteien. Das Beschwerdegericht kommt indes zu dem Ergebnis, dass dieser Wechsel des Personalstatuts zum deutschen Recht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der zuvor begründeten Brautgabe nicht berühre. Maßgeblich hierfür sei Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK, wonach die von einem Flüchtling bereits vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung, von den Vertragsstaaten geachtet werden. Die Vorschrift diene dem Schutz wohlerworbener Rechte und solle verhindern, dass Flüchtlinge infolge eines Statutenwechsels bereits begründete Rechtspositionen verlieren.
Da die Brautgabe nach iranischem Recht eingegangen wurde und sich die allgemeinen Wirkungen nunmehr nach deutschem Recht beurteilen, stellt sich die Frage nach den Folgen des Statutenwechsels. Nach herrschender Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung handelt es sich bei der Vereinbarung der Brautgabe um einen kollisionsrechtlich abgeschlossenen Tatbestand (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.09.2024 - 7 UF 93/22 - NJW-RR 2024, 1452; OLG Celle, Beschl. v. 24.01.2023 - 17 WF 8/23 - NJW-RR 2023, 435; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2025 - 17 UF 73/25 - NJW 2026, 1447; Mörsdorf in: BeckOK BGB, Art. 14 EGBGB Rn. 22; Looschelders in: MünchKomm BGB, 9. Aufl., Art. 14 EGBGB Rn. 64). Umstritten ist allerdings, welche Rechtsfolgen diese Einordnung nach sich zieht, vor allem mit Blick auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs nach einem Statutenwechsel.
Der BGH vertritt im vorliegenden Beschluss ausdrücklich die Ansicht, dass für eine an Art. 14 EGBGB a.F. angeknüpfte Brautgabevereinbarung bei einem Statutenwechsel zum deutschen sowohl ihre Wirkungen als auch die Geltendmachung weiterhin dem iranischen Recht unterlägen. Zumindest für den vorliegenden Fall spricht sich der erkennende XII. Zivilsenat für die Geltung eines einheitlichen Statuts für Entstehung, den Untergang sowie die Durchsetzbarkeit aus. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen (vgl. Staudinger/Sprute, FuR 2025, 294). Soweit sich insoweit aus dem Urteil vom 09.12.2009 Abweichendes ergeben haben sollte, hält die Revisionsinstanz hieran nicht mehr fest. Insbesondere der Vertrauensschutz spräche hierfür.
So ergab sich aus der in der Ehevertragsurkunde niedergeschriebenen Vereinbarungen die Pflicht des Anspruchstellers, die Brautgabe „unverzüglich“ auszuhändigen.
Eine spätere Stundungsvereinbarung ändert nach Auffassung des XII. Zivilsenats nichts daran, dass die Brautgabe weiterhin vollständig iranischem Sachrecht unterliege. Würde man die Entstehung einerseits dem iranischen Sachrecht unterstellen, andererseits aber die Wirksamkeit und dessen Folgen dem deutschen Recht, drohten erhebliche Wertungswidersprüche. Zudem werde der Ehefrau mit dem Anspruch auf die Brautgabe eine nahezu unentziehbare Rechtsposition eingeräumt. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand dieses Anspruchs erscheine schützenswert.
Konsequenterweise verwarf das Beschwerdegericht sämtliche Einwände des Anspruchstellers, die auf Vorschriften des deutschen Sachrechts gestützt waren. Dies betraf insbesondere die Berechnung des Wertersatzes, eine Verletzung des ordre public nach Art. 6 EGBGB, Unmöglichkeit nach § 275 BGB, Anpassung nach § 313 BGB sowie einen Ausschluss der Forderung wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB. Da letztere Institute dem deutschen Sachrecht entstammten und dieses nach der kollisionsrechtlichen Beurteilung gerade nicht zur Anwendung gelangte, vermochte der BGH jene im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.