juris PraxisReporte

Autor:Dr. Eva-Maria Ehemann, RA'in
Erscheinungsdatum:11.09.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 45b BNatSchG, § 20 AEG 1994, § 1 WaStrAbG, § 8 WaStrG, § 67 WHG, § 6 LuftVG, § 2 EEG 2014, § 70a WHG, § 16 ROG, § 14a UVPG, Anlage 1 UVPG, § 14e UVPG, § 4 AEG 1994, § 72a VwVfG, § 27a VwVfG, § 27b VwVfG, § 102b VwVfG, § 24 FStrG, § 74 VwVfG, § 73b VwVfG, § 18 AEG 1994, § 17 FStrG, § 28 PBefG, § 14 WaStrG, § 17b FStrG, § 19 WHG, § 43g EnWG 2005, § 29 NABEG, § 2b BImSchV 9, § 73d VwVfG, § 17a AEG 1994, § 35a KrWG, § 1 BSWAG, § 3 FStrG, § 1 FStrAusbauG, § 18 WaStrG, § 1 TKG 2021, § 34 BNatSchG, § 45 BNatSchG, § 15 BNatSchG, § 17 BNatSchG, § 74 BNatSchG, § 80 VwGO, § 17e FStrG, § 43e EnWG 2005, § 80a VwGO, § 18e AEG 1994, § 38 AEG 1994, § 2 EEG 2009, § 43 EnWG 2005, § 1 NABEG, § 1 BBPlG, § 11c EnWG 2005, § 4 WasserstoffBG, § 13 BNatSchG, Art 20a GG, EUV 2024/1679, EWGRL 43/92
Fundstelle:jurisPR-UmwR 9/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Ferdinand Kuchler, RA
Prof. Dr. Martin Spieler, RA
Zitiervorschlag:Ehemann, jurisPR-UmwR 9/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz

I. Einordnung und Zielsetzung

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz soll als Reaktion auf jahrzehntelangen Investitions- und Sanierungsstau bei Verkehrs-, Energie- und Wasserinfrastruktur Planungs-, Genehmigungs- und Bauverfahren für große Infrastrukturvorhaben beschleunigen, digitalisieren und die Verfahren standardisieren (BGBl. 2026 I Nr. 224; BT-Drs. 21/4099). Das Gesetz wurde am 26.06.2026 vom Bundestag mit vom Verkehrsausschuss empfohlenen Änderungen gemäß Beschlussvorlage (BT-Drs. 21/6701) beschlossen. Es ist überwiegend am 29.07.2026 in Kraft getreten (hierzu näher unten Ziff. VIII.).

Das Artikel-Gesetz ändert u.a. das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) und das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG), das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und das Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG), das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) und das Wasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG), das Raumordnungsgesetz (ROG), das UVP-Gesetz (UVPG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Ursprünglich im Gesetzesentwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vorgesehene Anpassungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes wurden inzwischen ausgeklammert und in das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften integriert (vgl. dazu Lüttgau, jurisPR-UmwR 8/2026 Anm. 1).

II. Neue Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse

Kernstück des Gesetzes ist die gesetzliche Einordnung wesentlicher Infrastrukturvorhaben als Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse, die zugleich der öffentlichen Sicherheit dienen. Von dieser Vorrangstellung profitierten zunächst primär Anlagen für erneuerbare Energien (§ 2 EEG 2023, vgl. ferner § 45b Abs. 8 Nr. 1 BNatSchG) sowie der Ausbau der Energieinfrastruktur (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG und § 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG für Höchstspannungsleitungen sowie § 11c EnWG für Energiespeicheranlagen, vgl. ferner Militz/Otto/Sailer, Das überragende öffentliche Interesse in der Energiewende, Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Nr. 46 v. 17.06.2026). Die Privilegierung wird mit dem InfraStZuG auf weite Teile der klassischen Verkehrsinfrastruktur übertragen und damit zum gesetzgeberischen Regelfall.

Erfasst ist zunächst der Bereich der Schiene: Ausbau, Neubau und Ersatzneubau von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes, die nach § 1 Abs. 3 BSWAG im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Hinzu treten Vorhaben an grenzüberschreitenden Abschnitten sowie in einem Europäischen Verkehrskorridor i.S.v. Anhang III der VO (EU) 2024/1679 (§ 20 Abs. 1 Satz 5 AEG).

Bei den Bundesfernstraßen sind nun u.a. Bau und Änderung nach Maßgabe der Dringlichkeits- und Engpassbeseitigungskennzeichnung des Bedarfsplans privilegiert (§ 1 Abs. 3 FStrAbG). Neu als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend eingestuft sind zudem Rastanlagen, der Ersatz vorhandener Brückenbauwerke sowie die Unterhaltung vorhandener Tunnelbauwerke (§ 3 Abs. 1 Satz 4 FStrG).

Für die Bundeswasserstraßen gilt das überragende öffentliche Interesse für im Bedarfsplan disponierte oder der Engpassbeseitigung dienende Vorhaben (§ 1 Abs. 3 WaStrAbG) sowie für notwendige Unterhaltungsmaßnahmen zum Ersatz systemkritischer Schifffahrtsanlagen wie z.B. Schleusen und Wehre (§ 8 Abs. 1 Satz 7 WaStrG) sowie für Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz (§ 18 Abs. 1 Satz 5 WaStrG).

Schließlich werden auch Anlagen des Hochwasser- und Küstenschutzes (§ 67 Abs. 3 WHG), Gewässerausbauverfahren mit Gesamtkosten von über 300.000 Euro oder die Erweiterungen bestimmter See- oder Binnenhäfen (§ 70a Abs. 1 Sätze 5 ff. WHG) sowie bestimmte Aus- und Neubauten von Flughäfen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) privilegiert.

III. Schutzgütervorrang für verteidigungsrelevante Vorhaben

Der unter Ziff. I dargestellte Vorrang der Vorhaben wird – anders als § 2 EEG 2023 oder § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG – nicht allein mit der öffentlichen Sicherheit, sondern ausdrücklich auch mit den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung begründet (militärische Relevanz als Anknüpfungspunkt für u.a. § 1 Abs. 3 Sätze 1, 3 FStrAbG, § 18 Abs. 1 Satz 6 WaStrG, § 70a Abs. 1 Satze 5 WHG sowie für die Änderung des § 45 Abs. 6a Satz 1 BNatSchG). Die Realisierung dieser Vorhaben ist in der planerischen Abwägung als vorrangiger Belang in die jeweilige Schutzgüterabwägung einzustellen.

Mit der gesetzlichen Qualifizierung als militärisch relevant und damit als vorrangiger Belang in der Schutzgüterabwägung nimmt der Gesetzgeber das im Rahmen der Abwägung einzustellende Gewicht des öffentlichen Interesses vorweg. Nach der zu § 2 EEG ergangenen Rechtsprechung (OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2023 - 2 M 40/23 Rn. 53 f.; VGH München, Beschl. v. 01.03.2024 - 8 CS 23.2222 Rn. 22; vgl. ferner BT-Drs. 20/1630, S. 159) kann ein derart „überragendes“ Interesse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden. Für das Überwinden dieser „Gewichtungsvorgabe“ bedarf es daher eines entsprechend hohen Darlegungs- und Begründungsaufwands.

Für die betroffenen Infrastrukturvorhaben bedeutet dies zunächst, dass die behördliche Darlegungs- und Begründungslast für das Überwiegen des Interesses an deren Realisierung gegenüber anderen öffentlichen Belangen (etwa Landschaftsbild, Denkmal-, Immissions- und Naturschutz, Forst- und teilweise auch Baurecht) zugunsten des Vorhabens erleichtert wird (vgl. Schortz, NJW-Spezial 2026, 172, 173).

Während Teile des Schrifttums darin einen Paradigmenwechsel vom umfassenden Abwägungsgrundsatz hin zur gesetzlichen Priorisierung sehen (so Schortz, NJW-Spezial 2026, 172), betonen andere, dass sich nicht der Prüfungsumfang, sondern nur die Gewichtung der Belange ändere (kritisch Kment/Maurer, NVwZ 2026, 1067).

IV. Wegfall und Reduktion von Prüfschritten

1. Raumverträglichkeitsprüfung

Die Raumverträglichkeitsprüfung entfällt für zahlreiche Vorhabentypen (§ 16 ROG), u.a. Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Bundeseisenbahnstrecken, Straßen- und Trambahnen, Gas- und Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser über 300 mm sowie Pumpspeicherkraftwerke.

Der Wegfall gilt, wenn die zuständige Raumordnungsbehörde im Benehmen mit der für den jeweiligen Vorhabentyp zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von vier Wochen nach Anzeige nicht widerspricht, weil sie erwartet, dass das Vorhaben zu erheblichen raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen führen wird.

2. Umweltverträglichkeitsprüfung

Nach § 14a Abs. 1 UVPG entfällt die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für bestimmte Bahn-Modernisierungen, etwa die Oberleitungselektrifizierung auf bis zu 180 km (§ 14a Abs. 1 Nr. 2 UVPG), Lärmschutzwälle (§ 14a Abs. 1 Nr. 6 UVPG) oder den Einbau von Weichen (§ 14a Abs. 1 Nr. 8 UVPG). § 14c Abs. 1 Satz 1 UVPG wird neu gefasst, indem nun unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen, deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von Brückenbauwerken erforderlich ist, von der UVP-Pflicht befreit werden.

§ 14e Abs. 1 UVPG nimmt bestimmte verteidigungsrelevante Vorhaben, die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung dienen, von der UVP-Pflicht aus, sobald das Bundesverteidigungsministerium deren Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit bestätigt hat und sich eine UVP nach der Einschätzung des Bundesverteidigungsministeriums nachteilig auf die Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde.

Darüber hinaus kann das Bundesverkehrsministerium nach § 14e Abs. 2 UVPG einzelne Verkehrsvorhaben, wie Bundesautobahnen, Schienenwege oder Bundeswasserstraßen, nach Anlage 1 Nr. 14 UVPG von der UVP ausnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Durchführung einer UVP nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würde, insbesondere wegen der Dringlichkeit des Vorhabens. Damit kommt diese Fallgruppe voraussichtlich vor allem in Konstellationen infrage, in denen das Vorhaben einen relevanten Beitrag zur Stärkung der Verteidigungsbereitschaft leistet oder notwendig ist, um Auswirkungen bevorstehender Umweltkatastrophen abzumindern (BT-Drs. 21/4099, S. 156). Parallel dazu ist § 14e Abs. 3 UVPG ausgestaltet, nach dem das Bundeswirtschaftsministerium bestimmte Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 1 und Nr. 19, wie etwa Anlagen zur Wärmeerzeugung oder Leitungsanlagen von der UVP ausnehmen kann, wenn sich die Anwendung des UVPG nachteilig auf die Verwirklichung von deren Zielen auswirken würde.

3. Bahnspezifische Erleichterungen

Der Katalog genehmigungsfreier Bahnmaßnahmen wird nach § 18 Abs. 1a AEG erheblich erweitert und schließt nun etwa Elektrifizierungsmaßnahmen (§ 18 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AEG) und Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik (§ 18 Abs. 1a Satz 1 Nr. 9 AEG) ein – jedenfalls, solange keine UVP-Pflicht besteht.

§ 4 Abs. 6 AEG stellt darüber hinaus die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts u.a. für Immissions-, Wasser- und Pflanzenschutzrecht im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes klar.

V. Digitalisierung und Verfahrensbeschleunigung

Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben sollen durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz durch umfassende Änderungen und Umstrukturierungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes beschleunigt werden.

1. „Digital-only“-Planfeststellung

Planfeststellungsverfahren werden künftig grundsätzlich elektronisch geführt: Planunterlagen sind künftig elektronisch einzureichen (§ 72a Abs. 1 VwVfG). Bekanntmachungen erfolgen über das Internet (§ 27a Abs. 1 VwVfG), und auch das Anhörungsverfahren läuft elektronisch (§ 27b VwVfG; § 73 Abs. 3 Nr. 6, Nr. 7 VwVfG). Für bis zum 31.12.2027 eingeleitete Verfahren darf die Behörde nach § 102b VwVfG allerdings noch das bisherige Recht anwenden, wobei diese Übergangsmöglichkeit fachgesetzlich teilweise sogar weiter gefasst wird (so etwa § 38 Abs. 9 AEG, § 24 Abs. 15 FStrG).

2. Materieller Stichtag

Neu ist die Einführung eines verbindlichen materiellen Stichtags in § 74 Abs. 1 Sätze 2, 3 VwVfG. Danach ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Erörterung nach § 73b Abs. 1 VwVfG oder falls eine Erörterung nicht stattfindet, der Zeitpunkt sechs Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist maßgeblich. Die Regelung zielt darauf ab, Vorhaben gegenüber einer in der nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage – der Gesetzesentwurf verweist hier insbesondere auf technische Regelwerke – begründeten Verfahrensverzögerung resilienter zu gestalten. Die Stichtagsregelung soll den Beurteilungszeitpunkt vorverlagern und so (zeit-)aufwändige Umplanungen vermeiden (vgl. BT-Drs. 21/4099, S. 176).

3. Fiktionen und Konsultation statt Zustimmung

Mehrere neue Fiktionstatbestände sollen Verzögerungen reduzieren, die durch die Beteiligung anderer Behörden entstehen.

So gilt eine vorläufige Anordnung, mit der vorbereitende Baumaßnahmen schon vor Abschluss der Planfeststellung zugelassen werden, zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Internet als bekannt gegeben (Bekanntgabefiktion, u.a. § 18 Abs. 2 AEG, § 17 Abs. 3 FStrG, § 14 Abs. 2 WaStrG, § 28 Abs. 3a PBefG), wobei Rechtsbehelfe dagegen keine aufschiebende Wirkung haben. Wird das Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde für den Ausbau von Wasserstraßen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG nicht innerhalb der Frist ausdrücklich verweigert, gilt es als erteilt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 WaStrG – Einvernehmensfiktion). Zudem wird an mehreren Stellen das vormals erforderliche Einvernehmen durch eine bloße Herstellung des Benehmens ersetzt (§ 17b Abs. 4 FStrG, § 19 Abs. 3 WHG), so dass die Fachbehörde zwar zu beteiligen ist, ihre Zustimmung aber nicht mehr Voraussetzung der Entscheidung ist.

4. Projektmanagement

Zudem erweitert und verstetigt das Infrastruktur-Zukunftsgesetz den Einsatz von den bereits aus verschiedenen Fachgesetzen, z.B. § 43g EnWG, § 29 NABEG und § 2b der 9. BImSchV bekannten Projektmanagern: § 73d VwVfG regelt den Einsatz von Projektmanagern allgemein für alle Planfeststellungsverfahren, § 17a AEG und § 14f WaStrG verweisen hierauf und regeln nur die Kostentragung. Für die Planung von Deponien wird der Einsatz von Projektmanagern mit § 35a KrWG neu eingefügt.

VI. Naturschutzrecht

1. Eingriffsregelung: Gleichrangigkeit der Ersatzzahlung (§ 15 Abs. 6a BNatSchG)

Für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben militärischer Relevanz, die durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind, stehen künftig Ersatzzahlung (§ 15 Abs. 6 BNatSchG) und reale Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen gleichrangig zur Verfügung (§ 15 Abs. 6a BNatSchG). Erfasst sind insbesondere die in § 20 AEG, § 1 Abs. 3 BSWAG, § 3 FStrG, § 1 Abs. 3 FStrAbG sowie § 8 Abs. 1 WaStrG / § 18 Abs. 1 WaStrG genannten Vorhaben; die Regelung gilt entsprechend für Telekommunikationslinien (§ 1 Abs. 1 TKG) und für aus dem Sondervermögen finanzierte Vorhaben. Die Mittel fließen zweckgebunden an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit für ökologische Aufwertungen im betroffenen Naturraum; bei Vorhaben anderer Träger ist die nach Landesrecht zuständige Stelle Empfängerin.

Das Minimierungs- und Vermeidungsgebot (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) bleibt unberührt: Eingriffsfolgen sind weiterhin zu erfassen und auf Vermeidbarkeit zu prüfen. Es entfällt lediglich im Falle der Wahl der Ersatzzahlung die naturschutzrechtliche Doppelabwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG.

2. Habitat- und Artenschutz

Auch die Ausnahme- und Abweichungsentscheidungen des Habitat- (§ 34 Abs. 3 BNatSchG) und des Artenschutzes (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) werden durch die gesetzliche Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit bestimmter Vorhaben berührt. Zwar werden diese Regelungen nicht unmittelbar geändert. Mittelbar tangieren die Erleichterungen die habitatschutzrechtliche Abweichungsentscheidung, die „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ voraussetzt (§ 34 Abs. 3 BNatSchG), und die artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung, die u.a. „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit“ oder aus „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ erfolgen kann (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BNatSchG; vgl. dazu Kment/Maurer, NVwZ 2026, 1067, 1069 f.; BT-Drs. 21/4099, S. 127 f., 133, 142).

Gleichwohl gelten unbeschadet der Neuerungen des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes weiterhin die unionsrechtlichen Grenzen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist dementsprechend insoweit unionsrechtskonform und eng auszulegen. Erfasst ist nur die innere und äußere Sicherheit im Falle einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung (EuGH, Urt. v. 10.07.1984 - C-72/83 „Campus Oil“; EuGH, Urt. v. 29.07.2019 - C-411/17 „Inter-Environnement Wallonie“; dazu Kment/Maurer, NVwZ 2026, 1067, 1070). Die Änderungen des BNatSchG treten zum 01.02.2027 in Kraft, Art. 23 Abs. 2 InfraStZuG. Für Eingriffe, deren Zulassung vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde, gelten die §§ 15 BNatSchG und 17 BNatSchG in der bis 31.01.2027 geltenden Fassung fort, § 74 Abs. 7 BNatSchG.

VII. Rechtsschutz

Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO im Ausgangspunkt zwar aufschiebende Wirkung; für die im jeweiligen Bedarfsplan erfassten Vorhaben mit vordringlichem Bedarf war diese aber bereits nach bisherigem Recht ausgeschlossen (vgl. § 18e AEG a.F., § 17e FStrG a.F., § 43e Abs. 1 EnWG). Dies wird nun auf den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn erstreckt (§ 18e Abs. 2 AEG). Von höherer praktischer Relevanz ist die Stärkung des Sofortvollzugs und damit verbunden die Einschränkung des einstweiligen Rechtsschutzes: Der gesetzliche Sofortvollzug kann durch die Behörde (ggf. auf Antrag eines Dritten nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nur dann mit der Begründung einer Verzögerung des Baubeginns ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert (§ 18e Abs. 2a AEG). Im einstweiligen Rechtsschutz gilt sodann auch für die durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz neu in das überragende öffentliche Interesse gestellten Vorhaben, dass diese bereits in der summarischen Interessenabwägung des Eilverfahrens zu berücksichtigen sind (OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2023 - 2 M 40/23 Rn. 53 f.; VGH München, Beschl. v. 01.03.2024 - 8 CS 23.2222 Rn. 22).

VIII. Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Ein Großteil der Neuregelungen ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Die Änderungen des BNatSchG folgen zum 01.02.2027. Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz folgt grundsätzlich einem Stichtagsmodell, nach dem bereits laufende Planfeststellungsverfahren nach bisherigem Recht fortgeführt werden (vgl. § 38 Abs. 9 AEG); zugleich wird eine alte Übergangsvorschrift (§ 38 Abs. 8 AEG) für vor dem 13.03.2020 beantragte Verfahren aufgehoben. Für Altverfahren bestehen Übergangsfristen bis zum 31.12.2027. Ein unmittelbarer Beschleunigungseffekt für laufende Verfahren ist damit nur eingeschränkt zu erwarten; die Wirkungen dürften vor allem bei künftig eingeleiteten Verfahren eintreten.

IX. Kritische Würdigung

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz bündelt eine Reihe von Beschleunigungsinstrumenten und hat das Potenzial, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu straffen. Die durchgreifende Digitalisierung des Planfeststellungsverfahrens, der Wegfall des wasserrechtlichen Einvernehmenserfordernisses und die Streichung von Prüfschritten (UVP, Raumverträglichkeitsprüfung) sind geeignet, eine schnellere Realisierung von Vorhaben zu begünstigen.

Gleichwohl dürfte die praktische Beschleunigungswirkung begrenzt bleiben. Denn freilich erleichtert die Einordnung von Infrastrukturvorhaben als im überragenden öffentlichen Interesse liegend die behördliche Abwägungsentscheidung dem Grunde nach. Allerdings wurde entsprechend dieser Regelungssystematik in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Belangen privilegiert. Nur exemplarisch seien hier Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (§ 2 EEG), Vorhaben des Energieleitungsausbaus (§ 43 Abs. 3a EnWG, § 1 Abs. 2 NABEG, § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG), Energiespeicheranlagen (§ 11c EnWG) oder Anlagen des Wasserstoffsektors (§ 4 WasserstoffBG; § 43l Abs. 1 Satz 2 EnWG) genannt. Durch die Ergänzungen des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes findet sich nunmehr ein großer Teil raumintensiver – und daher regelmäßig um Planungsflächen konkurrierender Vorhaben – im überragenden öffentlichen Interesse. Damit sinkt der Mehrwert dieser Einordnung zunehmend (vgl. dazu auch Dusch, NVwZ 2026, 1314, 1317 ff., der sich fragt, ob es bald „super überragende öffentliche Belange“ brauche).

Wie sich das geplante Gesetz zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur (Referentenentwurf vom 07.07.2026), das in § 1 Abs. 1a Ref-E verschiedene Naturgüter in das überragende öffentliche Interesse stellt, hier einfügt, bleibt abzuwarten. Bislang sieht der Referentenentwurf jedenfalls Bereichsausnahmen für andere, bereits im überragenden öffentlichen Interesse stehende Vorhaben und Belange der Landes- und Bündnisverteidigung vor.

Darüber hinaus wurden im Schrifttum erhebliche Bedenken gegen die Änderungen des Naturschutzrechts vorgebracht: Die Gleichstellung der Ersatzzahlung mit der Naturalkompensation führe zu einer Absenkung der Schutzstandards im Naturschutzrecht; dass kein gesicherter räumlich-funktionaler und zeitnaher Ausgleich der Eingriffsfolgen mehr erfolgen müsse, rufe einen Konflikt mit dem Vermeidungsgrundsatz aus § 13 Satz 2 BNatSchG hervor (Kment/Maurer, NVwZ 2026, 1067, 1070). Insgesamt werde das von der Bundesregierung mit der gesetzlichen Neuregelung eigentlich adressierte Problem der Flächenknappheit (BT-Drs. 21/4099, S. 145) nicht gelöst, sondern einseitig zulasten des Natur- und Artenschutzes verschoben (BT-Drs. 21/4099, S. 145, 170; Schortz, NJW-Spezial 2026, 172). Es wird sich schließlich – vor Gericht – zeigen, ob die Erleichterungen für Ausnahme- und Abweichungsentscheidungen im Habitat- und Artenschutzrecht auch im Lichte des Art. 6 Abs. 5 FFH-RL und Art. 20a GG zu bestehen vermögen.

Im Ergebnis markiert das Gesetz einen Systemwechsel zugunsten der Infrastruktur und verschiebt die Ausgangslage in behördlichen wie gerichtlichen Abwägungs- und Eilrechtsschutzverfahren deutlich zugunsten der nunmehr weiteren privilegierten Vorhaben.


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