A. 100 Jahre VOB
Am 06.05.1926 wurde die erste Fassung der VOB im Reichsvergabeausschuss (RVA), dem Vorgänger des heutigen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA), beschlossen. Aus Anlass dieses Jubiläums lohnt sich die Frage, warum damals dieses Regelwerk (und in der Folge die VOL) geschaffen wurde. Ausgangspunkt soll der damalige schnelle und durchschlagende Erfolg der VOB sein. Innerhalb von wenigen Jahren wurde die VOB fast durchgängig im ganzen Reich eingeführt. Das ist besonders bemerkenswert, weil die VOB damals wie heute nur eine unverbindliche Vorlage war, die außer ihrem überzeugenden Inhalt und dem Willen, gute und einheitliche Bedingungen für Bauverträge einzuführen, nur wenig mitbringen konnte. Ihre Legitimation erhielt die VOB erst durch die jeweiligen spezifischen verwaltungsrechtlichen oder gesetzlichen Entscheidungen. Ein sehr ähnliches Modell ist heute noch u.a. bei der Mindestlohnkommission zu beobachten.
Dem damals durchaus umstrittenen Beschluss zur VOB ging eine jahrzehntelange Diskussion breiter Kreise voraus. Die vor Entwicklung der VOB übliche Submission in ihren sehr unterschiedlichen Erscheinungsweisen und die von Auftraggeber zu Auftraggeber unterschiedlich gestalteten Verträge wurden als geradezu existenzbedrohend für das Handwerk angesehen. Aber auch die öffentliche Hand war nicht glücklich mit den durch „Preisdrückerei“ oft provozierten Ausführungsmängeln.
Als wesentliche Vorteile der VOB kann man herausarbeiten:
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Zum einen den Schutz von Bietern wie Auftraggebern vor unauskömmlichen Angeboten und die Sicherung einer qualitäts- und termingerechten Ausführung; Als „Krone des ganzen Werkes der VOB“ wird bereits 1929 die Regelung hervorgehoben, dass „Bauleistungen an fachkundige und leistungsfähige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben seien“.
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Zum anderen die Sicherung klarer Grundlagen für das Vergabeverfahren und die spätere Vertragsdurchführung. Die Ausführung einer qualitäts- und termingerechten, im Kostenrahmen bleibenden Leistung ist und bleibt das eigentliche Ziel von Vergabeverfahren, dies kann nur durch eine gute Leistungsbeschreibung gesichert werden. Der Aktionsplan Großprojekte hat dies 2023 so ausgedrückt: „Erst planen, dann bauen“. Beim Bau des gerade eingeweihten Terminal 3 in Frankfurt für rd. 4 Mrd. Euro wurde die Einhaltung von Kosten- und Zeitrahmen unter anderem mit einem „design freeze“ begründet, also das Entwickeln und Beibehalten der Leistungsbeschreibung. Es ist deswegen kein Zufall, dass die VOB als Gesamtsystem entstand: Die VOB/A verweist auf die Abschnitte 0 der VOB/C und sichert so eine eindeutige Leistungsbeschreibung, die VOB/B und die VOB/C dienen einer fairen und vorhersehbaren rechtlichen und technischen Vertragsabwicklung. Die Erreichung dieser erfolgreichen Projektabwicklung und ihr Fundament im Gesamtsystem der VOB dürfen nicht unterschätzt werden. Die Erreichung der Ziele der VOB und die Lösung der anfänglich geschilderten Gesamtproblematiken gelang nur dank der von vornherein als Gesamtpaket angelegten VOB.
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Des Weiteren den Schutz vor Manipulationen und damit auch vor Korruption durch Verhandlungsverbote und Vorgaben für Angebotsöffnung etc.; die Forderung nach einem „korruptionssicheren“ Vergaberecht findet sich nicht nur im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierungsparteien. Auch die OECD hat dies in ihrem Bericht zum deutschen Vergaberecht angesprochen und stellt fest, dass die nicht-harmonisierten nationale deutschen Regeln und die sich daraus ergebende Komplexität das Korruptionsrisiko erhöhen. Der gleiche Gedanke findet sich in einem kürzlich gefassten Beschluss des Europäischen Parlaments, dort wird auch die notwendige Transparenz der Vergabeverfahren betont.
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Und schließlich die Harmonisierung und Standardisierung von Vergabeverfahren und Vertragsinhalten: Es wurde damals als nicht mehr erträglich angesehen, dass jeder Auftraggeber eigene Vergabeverfahren entwickelt und sich interessierte Unternehmen bei jeder Vergabe über das bevorstehende Verfahren und die möglichen Vertragsinhalte informieren musste. Diese Standardisierung wurde als großer Beitrag zum Bürokratieabbau verstanden und geschätzt.
Wenn man sich die Frage stellt, wieso es das Vergaberecht, wie wir es kennen, gibt, ist es hilfreich, die Situation vor 1926 und die damals deutlich empfundenen Vorteile der VOB näher anzusehen. Es wäre schade, die damaligen Erfahrungen nicht zu nutzen und nicht bei der Fortschreibung des modernen Vergaberechts zu berücksichtigen.
B. Vergabebeschleunigung: Änderungen im allgemeinen Vergaberecht
In diesem Beitrag werden die wesentlichen für die Praxis relevanten Änderungen im allgemeinen Vergaberecht durch das „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ vorgestellt. Das Vergabebeschleunigungsgesetz enthält Änderungen in einer Vielzahl von Regelungen und betrifft eine große Bandbreite von Vergaben auch spezieller Art, so Vergaben von ÖPNV oder im Bereich Verteidigung und Sicherheit, die hier jedoch nicht betrachtet werden sollen.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde am 18.05.2026 veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 137) und tritt nach seinem Art. 15 am 01.07.2026 in Kraft.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz hat durch die Beschlüsse in Bundestag und Bundesrat teilweise merkliche Veränderungen gegenüber den früheren Entwürfen erfahren. Als vermutlich wichtigste – und im Gesetzgebungsprozess am meisten diskutierte – Änderung ist die Einfügung eines § 97a GWB zu nennen, in dem die Regelungen zur Losvergabe zusammengefasst sind.
Auch das BwBBG (Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr, BGBl. 2026 I Nr. 40) enthielt zuletzt Änderungen im GWB, die erläutert werden, soweit sie das allgemeine Vergaberecht betreffen. Änderungen der UVgO werden im Moment noch entwickelt.
I. Änderungen im GWB
1. Einschränkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
§ 97 Abs. 2 GWB erlaubt eine Ungleichbehandlung nur aus unionsrechtlichen Gründen oder aufgrund eines Bundesgesetzes. Damit soll insbesondere der Rechtsprechung des EuGH zum Umgang mit Drittstaaten Rechnung getragen werden.
2. Losvergabe
Die Regelungen zur Losvergabe wurden neu gefasst und in eine eigene Vorschrift § 97a GWB überführt. Die Berücksichtigung mittelständischer Interessen findet sich weiterhin in § 97 Abs. 4 GWB, also ohne direkten textlichen Bezug zum Losaufteilungsgrundsatz.
Der als solches beibehaltene Losaufteilungsgrundsatz mit dem Grundsatz der Vergabe von Teil- und Fachlosen ist in § 97a Abs. 1 GWB geregelt. Eine gemeinsame Vergabe von Teilleistungen ist allgemein nach § 97a Abs. 2 GWB zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Eine diskutierte Berücksichtigung zeitlicher Gründe ist nicht als allgemeiner Grundsatz in den Gesetzestext übernommen worden, sondern nur für bestimmte Infrastrukturprojekte. Diese Infrastrukturprojekte müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Ihr geschätzter Auftragswert muss das Zweifache des EU-Schwellenwerts überschreiten und sie müssen entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zu der im neuen § 97a Abs. 4 GWB näher beschriebenen Verkehrsinfrastruktur gehören. In § 97a Abs. 4 GWB werden durch Verweise auf andere Fachgesetze die betroffene Eisenbahninfrastruktur sowie die Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze näher beschrieben.
Bei einer Gesamtvergabe kann der Auftraggeber nach § 97a Abs. 5 GWB Vorgaben für die Erteilung von Unteraufträgen an kleinere und mittlere Unternehmen machen.
Über die Auswirkungen des § 97a Abs. 3 GWB soll die Bundesregierung bis zum 30.09.2027 berichten, § 97a Abs. 6 GWB.
Ein neuer § 147 Abs. 2 GWB sieht vor, dass die Regelungen zur Losvergabe in § 97a GWB bis zum 31.12.2030 für Aufträge nach § 104 GWB nicht anwendbar ist.
3. Auftragsbegriff
In § 103 Abs. 1 GWB wird der Begriff des öffentlichen Auftrags an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden, indem eine Legaldefinition der Entgeltlichkeit aufgenommen wird. Diese Definition knüpft im Wesentlichen an die rechtsverbindliche und einklagbare Gewährung von Leistung und Gegenleistung an.
Die Definition des Bauauftrags in § 103 Abs. 3 Satz 1 GWB wird geändert und kann auch dann eingreifen, wenn ein Auftrag sowohl Planungs- als auch Bauleistungen enthält. Dabei müssen diese Leistungen weder gemeinsam noch gleichzeitig vergeben werden, sondern können auch losweise zeitlich gestreckt beauftragt werden. Dies wird in der Begründung als deutlichere Übernahme der Vorgaben aus den Vergaberichtlinien dargestellt. Der bisherige Wortlaut der Regelung sei dahin missverstanden worden, dass eine gleichzeitige Ausschreibung verlangt worden sei. Eine solche Pflicht sei auch bei einer losweisen Vergabe den Vergaberichtlinien nicht zu entnehmen. „Der öffentliche Auftraggeber kann entscheiden, ob er die notwendigen Planungsleistungen gemeinsam mit der Ausführung der geplanten Bauleistung ausschreibt oder nicht.“ (BT-Drs. 21/1934, S. 47). Eine Begründung wird nicht verlangt.
Für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, sieht eine Ergänzung des § 2 VgV vor, dass diese nicht nach der VOB/A-EU zu vergeben sind.
Dies wirkt sich auch auf den Verzicht auf die Vergabe nach EU-Recht gemäß § 3 Abs. 9 VgV aus.
Eine inhaltsgleiche Ergänzung ist in § 105 Abs. 1 GWB für Konzessionen vorgesehen.
4. Schwellenwerte
Die Anwendung des bisher für oberste Baubehörden, obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen vorgesehenen besonderen (niedrigeren) Schwellenwerts gilt nach einer Änderung des § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB nur noch für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien. In der Begründung wird differenziert dargestellt, welche Auswirkungen dies z.B. auf Vergaben des Beschaffungsamts des Bundesinnenministeriums haben soll, insbesondere wenn dies nicht für Bundeskanzleramt oder Bundesministerien tätig wird.
Die rein deklaratorische Bekanntmachung bei Änderungen der Schwellenwerte in § 106 Abs. 3 GWB durch das BMWE wird gestrichen.
5. Inhouse-Vergaben / Innerstaatliche Zusammenarbeit
Zur Inhouse-Vergabe wird eine Regelung hinsichtlich der Kontrolle durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ergänzt, § 108 Abs. 4 GWB.
Bei der innerstaatlichen Kooperation wird u.a. die Rechtsprechung des EuGH zum Erfordernis einer Kooperationsvereinbarung als Voraussetzung für eine Zusammenarbeit i.S.d. § 108 Abs. 6 GWB berücksichtigt. In einem neuen § 108 Abs. 7 GWB wird eine Definition der „Betrauung“ aufgenommen. Sie knüpft an eine erkennbare, inhaltlich festgelegte und rechtsverbindliche Übertragung einer dem Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Auftraggebers unterfallenden Aufgabe an. Ziel ist es nach der Begründung, Unsicherheiten in der Praxis zu beseitigen.
6. Verordnungsermächtigung
§ 113 GWB wird vollständig neu gefasst, wobei die Gesetzesbegründung vor allem auf eine neue Ermächtigungsgrundlage in § 113 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GWB eingeht. Diese neue Verordnungsermächtigung soll es ermöglichen, dass in Verordnungen verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen gestellt werden dürfen. Dies kann etwa der Schaffung von Leitmärkten dienen, ausdrücklich werden als Beispiele Stahl und Zement angesprochen.
Ein neuer § 113 Abs. 2 GWB soll es der Bundesregierung ermöglichen, den Verweis auf die VOB/A-EU bzw. VOB/A-VS ohne Zustimmung des Bundesrats zu aktualisieren. Die gleiche Möglichkeit eröffnet ein neuer § 113 Abs. 3 GWB für andere Verweise auf Verordnungen.
7. Datenservice Öffentlicher Einkauf
Nach einem neuen § 114 Abs. 3 GWB wird der Datenservice Öffentlicher Einkauf beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und dort betrieben. Mit dieser Regelung soll die bereits in den Verordnungen enthaltene Aufgabe des Datenservice bei den Bekanntmachungen gesetzlich verankert werden.
8. Leistungsbeschreibung
Bei den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in § 121 Abs. 1 GWB wird gestrichen, dass diese nicht nur so eindeutig wie möglich, sondern auch so erschöpfend wie möglich sein soll.
Dies reiche, so die Begründung, aus, die interessierten Unternehmen ausreichend zu informieren und soll den Aufwand bei den Auftraggebern für die Erstellung der Beschreibung und bei den Unternehmen für die Analyse und Bewertung der Angebotsunterlagen verringern.
Außerdem soll die Streichung nach der Begründung „Auftraggeber dazu ermutigen, vermehrt funktionale Leistungsbeschreibungen beziehungsweise mehr Funktionsanforderungen zu nutzen. Dies soll auch den Ideen- und Innovationsreichtum auf Unternehmensseite besser durch Auftraggeber nutzbar machen. Sie sollen den Wettbewerb nicht durch unter Umständen veraltete Kataloge künstlich einengen, sondern den Unternehmen mehr Flexibilität bei Planung und Ausführung des Auftrags erlauben.“
9. Eignungsnachweise
In § 122 Abs. 3 GWB wird ergänzt, dass auch bezogen auf Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB ein Nachweis durch Eigenerklärungen erfolgen soll und darüber hinausgehende Unterlagen nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden sollen. Eine korrespondierende Neuregelung findet sich in einem insoweit neu gefassten § 48 VgV. Danach setzt der Auftraggeber erst nach vorläufiger Prüfung und Ermittlung der aussichtsreichen Bieter eine angemessene Frist zur Einreichung von Unterlagen, bei deren Überschreiten die §§ 56, 57 VgV entsprechend gelten sollen.
Auf die Nachweismöglichkeit durch Präqualifikationssysteme wird in § 122 Abs. 3 Satz 3 GWB besonders hingewiesen. Die Begründung verweist auf die hierdurch mögliche Entlastung der Unternehmen hin.
Eine Änderung des § 122 Abs. 4 GWB verlangt auch für geforderte Eignungsnachweise einen Auftragsbezug, außerdem wird für Eignungskriterien und Nachweise ein angemessenes Verhältnis zum Auftragswert verlangt.
Weiter wird klargestellt, dass Eignungskriterien und geforderte Nachweise in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung anzugeben sind.
Es wird außerdem ausdrücklich vorgesehen, dass die Bekanntmachung der Kriterien und der Nachweise durch einen Verweis auf die Vergabeunterlagen erfolgen kann, „soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind.“
10. Fakultative Ausschlussgründe
Für einen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB soll durch die geänderte Formulierung, ein Unternehmen habe Mängel bei der Vertragserfüllung „erkennen lassen“, ausgedrückt werden, „dass für einen Ausschluss keine strengen Anforderungen an die Feststellung mangelhafter Vertragserfüllung gestellt werden sollen“, so die Begründung. Auch zukünftig sollen aber lediglich Behauptungen eines Auftraggebers nicht ausreichen. Es soll aber nach der Begründung ausreichen, wenn der Auftraggeber „Indiztatsachen“ vorträgt, „die von einigem Gewicht sind und auf gesicherten Erkenntnissen aus seriösen Quellen basieren und die die Entscheidung des Auftraggebers zum Ausschluss des Bieters als nachvollziehbar erscheinen lassen.“
11. Unwirksamkeit von Verträgen
Ein neuer § 134 Abs. 3 GWB sieht vor, dass die Informations- und Wartepflicht entfällt, wenn der Auftrag auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Insbesondere bei dem Abruf aus einer Rahmenvereinbarung wird damit eine wichtige Unsicherheit beseitigt.
Bereits durch Art. 3 des „Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (BGBl. 2026 I Nr. 40, S. 12) war § 135 Abs. 2 GWB geändert worden. Die Verkürzung der Frist auf 30 Tage setzt voraus, dass der Auftraggeber bei der Information der Bieter und Bewerber gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB und bei der Bekanntmachung nach § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB auch die Gründe für seine Entscheidung mitteilt.
Mit der Vergabebeschleunigung wurde ein neuer § 135 Abs. 4 GWB eingefügt. Dieser soll es ermöglichen, einen Vertrag in den Fällen des § 135 Abs. 1 GWB nicht als von Anfang an nichtig einzustufen. Dies soll möglich sein, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte ausnahmsweise zwingende Gründe des Allgemeinwohls es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Die Begründung setzt sich ausführlich mit dieser Regelung auseinander, unter anderem im Hinblick auf die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen und der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Rechtsmittelrichtlinie.
In einem solchen Fall sind dann alternative Sanktionen vorzusehen, genannt werden Geldsanktionen oder eine Verkürzung der Vertragslaufzeit. Ausdrücklich wird verlangt, dass diese Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Zu Sanktionen hat sich auch schon der EuGH geäußert (EuGH, Urt. v. 11.09.2025 - C-764/23).
12. Entscheidungen der Vergabekammer
Durch mehrere Änderungen wird es ermöglicht, dass eine Entscheidung der Vergabekammer allein durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer getroffen wird. Die grundsätzliche Ermächtigung hierfür ist in § 157 Abs. 2 Satz 1 GWB aufgenommen worden. Hierdurch soll der Aufwand der Vergabekammer unter anderem für die (Neu-)Besetzung von beschlussfähigen Kammern reduziert werden.
Diese Möglichkeit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer gilt nach einem neuen § 157 Abs. 2 Satz 4 GWB für Verfahrensentscheidungen einschließlich verfahrensleitender Verfügungen und der Gewährung der Akteneinsicht und nach § 162 GWB für Beiladungen. Auch die Erstprüfung und die Übermittlung nach § 163 Abs. 2 GWB werden den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzern überlassen, ebenso die Verlängerung der Entscheidungsfrist nach § 167 Abs. 1 GWB.
Durch Einfügung eines neuen § 158 Abs. 3 GWB sollen die Verfahren vor und in der Vergabekammer weiter digitalisiert und der Rechtsverkehr vereinfacht werden. Dazu sieht die Regelung vor, dass die Verfahrensführung in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen soll.
Für den Fall eines Missbrauchs des Antrags- oder Beschwerderechts i.S.d. § 180 Abs. 2 GWB soll der Nachprüfungsantrag nach einem neuen § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GWB unzulässig sein.
In § 161 Abs. 1 GWB soll die in der Praxis sowieso schon verbreitete elektronische Antragstellung berücksichtigt werden.
§ 165 GWB ermöglicht die elektronische Akteneinsicht.
Durch den neuen § 166 Abs. 3 GWB soll eine elektronische Verhandlung ermöglicht werden.
13. Verfahren vor dem Beschwerdesenat
Unterliegt der Antragsteller vor der Vergabekammer, soll seine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung haben. Die Änderung der § 173 GWB sieht vor, dass auch keine Möglichkeit mehr besteht, eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Eine Ergänzung in § 169 Abs. 1 GWB sieht ausdrücklich vor, dass ein Zuschlagsverbot mit der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung der Vergabekammer endet.
Hinzuweisen ist darauf, dass vom OLG Düsseldorf am 22.05.2026 beschlossen wurde, die vergleichbare Regelung des § 16 Abs. 1 BwBBG dem BVerfG vorzulegen (Az. VII-Verg 6/26). Nach der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung ist das OLG Düsseldorf der Auffassung, dies verstoße gegen die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG festgeschriebene Garantie effektiven Rechtsschutzes, jedenfalls aber gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch.
Nach der Begründung zum Vergabebeschleunigungsgesetz stellt nach der bisherigen Rechtslage die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung entgegen der gesetzlichen Konzeption praktisch den Regelfall und nicht die Ausnahme dar. Dies führe insbesondere wegen der häufig langen Dauer der Beschwerdeverfahren zu erheblichen Verzögerungen bei den betroffenen Vergaben.
Durch diese Änderungen werde der Beschwerdeführer nicht rechtsschutzlos gestellt, da er bei der Feststellung eines Vergabeverstoßes nach § 178 GWB Schadensersatz geltend machen kann.
Die Begründung stützt sich dabei auf Entscheidungen von BVerfG und BVerwG und setzt sich mit möglichen verfassungsrechtlichen Argumenten und den Vorgaben der Rechtsmittelrichtlinie auseinander.
Eine Ergänzung in § 175 GWB soll eine elektronische Verhandlung i.S.d. § 128a ZPO ermöglichen.
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Zuschlagserteilung nach § 176 Abs. 1 GWB soll, durch die Umkehr bei der Abwägung von Vorteilen und Nachteilen, „im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Vorabgestattung des Zuschlags“ erleichtert werden.
Die Fiktion der Beendigung eines Vergabeverfahrens bei Ablehnung des Antrags auf vorzeitige Zuschlagserteilung in § 177 GWB soll gestrichen werden. Es wird als Möglichkeit der Beschleunigung angesehen, dass möglicherweise ohne diese Fiktion mehr Anträge nach § 176 GWB gestellt werden.
II. Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes und der Bundeshaushaltsordnung
§ 30 HGrG ist bisher mit „Öffentliche Ausschreibungen“ überschrieben und sieht vor, dass im Regelfall eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erfolgen soll.
Dies wird dahin gehend geändert, dass neben diesen beiden Verfahren auch die Verhandlungsvergabe und freihändige Vergabe – je mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung – als mögliche Verfahrensarten genannt werden. Die neue vorgesehene Überschrift „Vergabe öffentlicher Aufträge“ verdeutlicht diese Änderung.
Dies soll nach der Begründung die Flexibilität der Auftraggeber erhöhen und die Vergabeverfahren in den Fällen vereinfachen, in denen die Auftraggeber die Möglichkeit von Verhandlungen als Vereinfachung ansehen, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Die Begründung drückt die Erwartung aus, dass mit der Flexibilität von Verhandlungen mehr Unternehmen erfolgreich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden können.
Besonders angesprochen wird, dass Auftraggebern der Aufwand für neue oder wiederholte Vergabeverfahren genommen werden soll, wenn in Vergabeverfahren keine oder keine geeigneten Angebote eingegangen sind.
Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Einzelfall, insbesondere bei standardisierten Leistungen, das offene Verfahren auch weiterhin das einfachste und erfolgversprechendste Verfahren sein kann.
Diese Änderung des HGrG wird durch eine Änderung in § 55 Abs. 1 BHO begleitet.
In einem neuen § 55 Abs. 2 BHO wird vorgesehen, dass Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro netto unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden dürfen. Auch ein höherer Auftragswert kann so beauftragt werden, wenn „die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände“ dies rechtfertigen. Den Auftraggebern wird vorgegeben, zwischen den beauftragten Unternehmen zu wechseln
III. Wettbewerbsregistergesetz
Die Abfragepflicht für öffentliche Auftraggeber greift nach einer Änderung des § 6 Abs. 1 WRegG erst ab Aufträgen mit einem Auftragswert von 50.000 Euro ein. Dies wird durch entsprechende Änderungen in § 21 Abs. 1 Satz 5 SchwarzArbG, § 19 Abs. 4 MiLoG und § 21 Abs. 4 AEntG abgesichert.
Eine freiwillige Möglichkeit der Registerabfrage wird durch einen neuen § 6 Abs. 2 Nr. 3 WRegG bei Direktaufträgen eröffnet.
IV. Änderungen in der VgV
1. Vergabe von Planungsleistungen
Wie oben schon angesprochen, sollen nach einem geänderten § 2 VgV Verträge von Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, nicht nach VOB/A-EU vergeben werden.
2. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb soll der Auftraggeber nach einem neuen § 17 Abs. 5 Satz 2 VgV zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden, wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern.
3. Nebenangebote
Bei der Entscheidung für oder gegen die Zulassung von Nebenangeboten wird in einem neu gefassten § 35 Abs. 1 VgV klargestellt, dass eine Begründung dieser Entscheidung nicht erforderlich ist.
4. Eignungskriterien und Eignungsnachweise
Nach dem neuen § 42 Abs. 2 VgV sollen bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.
In einem (gegenüber der Vorgängervorschrift § 42 Abs. 3 VgV) geänderten § 42 Abs. 4 VgV ist als Regelfall vorgesehen, dass der Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt. Dies wird in der Begründung als der sowieso in der Praxis anzutreffende „vereinfachte Wertungsvorgang“ bezeichnet.
In einer Ergänzung zu § 48 Abs. 1 VgV wird dem Auftraggeber aufgegeben, auch den Zeitpunkt der Vorlage von Unterlagen (mit dem Angebot/Teilnahmeantrag oder auf Anforderung) mitzuteilen. Die Forderung von im Fall des § 122 Abs. 3 GWB über Eigenerklärungen hinausgehenden Nachweisen wird ergänzend geregelt, indem der Auftraggeber zur Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert wird und bei Überschreiten auf entsprechende Anwendung der §§ 56, 57 VgV verwiesen wird.
5. Nachforderung
Der Wortlaut des § 56 Abs. 2 VgV betreffend fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen soll stärker an den Wortlaut der Vergaberichtlinie angelehnt werden. Außerdem wird die Unterscheidung zwischen dem Nachfordern unternehmensbezogener und leistungsbezogener Unterlagen aufgegeben, da dies, so die Begründung, in der Praxis teilweise zu Abgrenzungsschwierigkeiten führte.
6. Zuschlagskriterien
In der Beratung der Bundestags-Ausschüsse wurde ein neuer § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VgV entwickelt, der es erlaubt, Aspekte der digitalen Souveränität als Zuschlagskriterium zu verwenden. Die Begründung der Ausschüsse nennt als Aspekte der digitalen Souveränität „etwa die Nutzung interoperabler und offener IT-Systeme oder Software, die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen, besondere Anforderungen an das im Rahmen der Datenverarbeitung eingesetzte Personal, Anforderung an Sicherheitsvorkehrungen, die Lokalisierung von Daten sowie die rechtliche, organisatorische und technische Immunität gegen unerwünschte Zugriffe oder Verfügbarkeitseinschränkungen“ (BT-Drs. 21/5525, S. 56).
7. Ungewöhnlich niedrige Preise
In der aktuellen Fassung ist vorgesehen, dass der Auftraggeber bei nicht zufriedenstellender Aufklärung ein Angebot ausschließen „darf“, dies wird nun dahin geändert, dass er ausschließen „soll“. Die Begründung verweist darauf, dass in diesem Fall ein intendiertes Ermessen besteht, insbesondere um seriöse Bieter vor einem Dumping-Konkurrenten zu schützen.
8. Vergabe von Leistungen der Architekten und Ingenieure
Auch für diese Leistungen wird in § 75 Abs. 4 VgV klargestellt, dass bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise die besonderen Umstände von kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern angemessen zu berücksichtigen sind.
V. Änderungen der SektVO
Durch Ergänzungen in § 33 SektVO wird dem Sektorenauftraggeber die Möglichkeit eröffnet, Angebote auszuschließen (Absatz 1). Dies muss er in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung angeben, eine Begründung ist nicht erforderlich (Absatz 2).
Auch Sektorenauftraggebern wird vorgegeben, bei der Auswahl der Kriterien und Eignungsnachweise besondere Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen, § 46 Abs. 3 SektVO.
Analog zur VgV sollen auch Sektorenauftraggeber bei offenen Verfahren die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführen, § 51 SektVO.
In § 51 Abs. 2 SektVO wird, wie in der VgV, die Unterscheidung zwischen dem Nachfordern unternehmensbezogener und leistungsbezogener Unterlagen aufgegeben.
VI. Änderungen der KonzVgV
In § 6 KonzVgV wird auf die Beispiele dessen, was zu dokumentieren ist, verzichtet (Absatz 1) und der nach der aktuellen Gesetzeslage in Absatz 2 vorgesehene Vergabevermerk wird nicht mehr verlangt.
Auch Konzessionsgebern wird vorgegeben, bei der Auswahl der Kriterien und Eignungsnachweise besondere Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen, § 25 Abs. 2 KonzVgV.
VII. Änderungen der VergStatVO
Die Wertgrenze für eine verpflichtende Meldung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 VergStatVO soll von 25.000 Euro netto auf 50.000 Euro netto angehoben werden.