A. Einleitung
Der Hessische Landtag hat am 11.06.2026 das „Gesetz zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes“ beschlossen. Am 24.06.2026 wurde es im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen (Nr. 40) veröffentlicht. Die Änderungen traten daher gemäß Art. 3 mit dem Tag nach der Verkündung, also am 25.06.2026, in Kraft. Damit gingen einher die Verkündungen der Verordnung über das Präqualifikationsverfahren Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (Präqualifikationsverordnung Tarif - PQTarifV) vom 18.06.2026 sowie der Verordnung über eine Kontrollgruppe nach § 19 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (Kontrollgruppe-Verordnung) vom 18.06.2026, die ihrerseits einen Tag später, also am 26.06.2026 in Kraft traten. Beide nachgeordneten Verordnungen treten allerdings mit dem Ablauf des 31.12.2033 wieder außer Kraft. Ebenfalls verkündet wurde aktuell die Neufassung des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen vom 12.06.2026 (Vergabeerlass; StAnz. 27/2026 S. 598).
Die wesentlichen Änderungen des HVTG 2026 umfassen
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freie Verfahrenswahl unterhalb der EU-Schwellenwerte
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Einführung des Bestbieterprinzips
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Nachunternehmerbegrenzung in der Kette
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ein neues Präqualifizierungsverfahren „Tariftreue“ für Bauleistungen
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Stärkung der Tariftreue und fairer Wettbewerbsbedingungen und erweiterte Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten gegen Missbrauch
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die Anhebung der „Direkt“vergabegrenzen auf 100.000 Euro (netto) für Liefer- und Dienstleistungen sowie 750.000 Euro (netto) für Bauleistungen
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verkürzter Rechtsschutz.
Der Vergabeerlass gibt – so seine Präambel – ergänzende Hinweise und konkretisierende Regelungen insbesondere zu den Direktaufträgen zu den in Hessen geltenden Fassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen UVgO und VOB/A. Er trat am 30.06.2026 in Kraft.
Dazu im Einzelnen:
B. Anwendungsbereich des HVTG
Die Änderung des HVTG liegt auf der Linie der gesetzgeberischen Bemühungen verschiedener Bundesländer, das Vergaberecht im Unterschwellenbereich – vermeintlich – zu entschlacken und damit die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Prominentestes Beispiel ist Nordrhein‑Westfalen. Mit Gesetz vom 10.07.2025 wurde die Unterschwellenvergabe für Kommunen vollständig neu geordnet. Seit dem 01.01.2026 ist die Pflicht zur Anwendung von VOB/A und UVgO entfallen. Stattdessen eröffnet das Landesrecht durch kommunale Regelungen – flankiert durch eine Mustersatzung – erleichterte Verfahren bis an die EU‑Schwelle.
So wurde auch in § 1 Abs. 1 der Anwendungsbereich des HVTG stark eingeschränkt: Gesetzliche Vorgaben für die Durchführung von Vergabeverfahren gelten danach erst bei solchen öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert (netto) bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro und bei Bauleistungen 750.000 Euro überschreitet. Die Obergrenze für die Anwendung des HVTG stellen jetzt die EU-Schwellenwerte (derzeit 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen/5.404.000 Euro für Bauleistungen, jeweils netto) dar. Das hat zur Konsequenz, dass für Aufträge bis 100.000 Euro bzw. 750.000 Euro netto zunächst keine gesetzlichen Vorgaben bestehen. Ausnahmen bilden allerdings die Tariftreueregelungen und die Mindestlohnpflichten der §§ 4, 5 und 10 HVTG sowie die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten der §§ 18 und 20 HVTG, die ab einem Volumen von mehr als 20.000 Euro beachtet werden müssen.
C. Direktvergaben/Direktaufträge
Mit anderen Worten: Bis zu 100.000 Euro netto können künftig Liefer- und Dienstleistungsaufträge direkt – also frei – vergeben werden. Das gleiche gilt für Bauaufträge bis zu 750.000 Euro. Dies ist nicht nur einer Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum vom 11.06.2026 zu entnehmen, sondern auch dem eingangs erwähnten Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen vom 12.06.2026 (Vergabeerlass). Nach dessen Teil 2 ist ein Direktauftrag die Beauftragung ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens. Dennoch formuliert der Vergabeerlass dann eine Reihe von Mindestvorgaben, die bei dem Direktauftrag beachtet werden müssen (Buchst. a bis Buchst. h): Es müssen in der Regel drei Vergleichspreise herangezogen werden (dafür genügen formlose Preisanfragen); es gilt das Vier-Augen-Prinzip, es muss eine Dokumentation erfolgen, es muss zwischen den Wettbewerbern gestreut und gewechselt werden usw.
D. § 12 HVTG neu: freie Verfahrenswahl
Eine der zentralen Änderungen der Gesetzesnovelle ist in § 12 Abs. 2 und Abs. 3 HVTG zu finden. Danach können Bauleistungen bis zum EU-Schwellenwert von 5.404.000 Euro netto und Dienstleistungen/Lieferleistungen bis zu einem Volumen von 216.000 Euro ohne weitere Begründung auch in einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und in einer freihändigen Vergabe vergeben werden. Die Wahl der Verfahrensart öffentliche Ausschreibung und beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stand bereits aufgrund der bisherigen Regelung in § 12 Abs. 1 HVTG den Auftraggebern zur freien Wahl. Mit anderen Worten: Bis zu den EU-Schwellenwerten können nunmehr alle Aufträge in jeder beliebigen Verfahrensart vergeben werden. Bei Aufträgen bis zu 100.000 Euro bzw. 750.000 Euro sogar im Rahmen einer Direktvergabe, so wie dies dem neu gefassten Gemeinsamen Runderlass entsprechend umgesetzt ist. In § 12 Abs. 4 HVTG wird vorgegeben, dass für den Ablauf der Verfahren die UVgO bzw. VOB/A Abschnitt 1 jeweils in der im Land Hessen geltenden Fassung gelten.
E. Verfahrenswahl: Doch nicht so frei?
Hier kommt nun durch den Gemeinsamen Runderlass ein Aspekt hinzu, der die durch das HVTG versprochenen Vereinfachungen ein Stück weit konterkariert: So hält Teil 3.1 Buchst. b und Teil 3.2 Buchst. a fest, dass der Auftraggeber zwischen den Verfahrensarten ohne Bindung an bestimmte Zulassungsvoraussetzungen wählen kann. Gleichzeitig heißt es weiter: „Die in § 8 Abs. 3 und 4 UVgO vorgegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für bestimmte Verfahrensarten können als Orientierung herangezogen werden, um zu bestimmen, welche konkrete Verfahrensart für die jeweilige Vergabe geeignet ist.“ Für die VOB/A bezieht sich der Erlass auf § 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1. Hinzu kommt noch, dass es der Auftraggeber nach Teil 4 des Erlasses ausdrücklich begründen muss, sofern keines der Regelverfahren nach § 12 Abs. 1 HVTG (Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb) gewählt wird. Er muss in der Dokumentation begründen, warum er aufgrund § 12 Abs. 2 oder 3 HVTG die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder die Freihändige Vergabe gewählt hat. Hier wird man gespannt sein dürfen, wann der erste Zuschussgeber einwendet, dass die nunmehr erforderliche Begründung nicht ausreichend ist. Die vermeintliche Freiheit bei der Verfahrenswahl wird mithin durch den Vergabeerlass von einer Begründungspflicht flankiert, die einer Schaffung von Zulassungsvoraussetzungen durch die kalte Küche gleichkommt.
F. Bestbieterprinzip
Die erwähnte Vorgabe zur Anwendung der VOB/A und der UVgO wird durch verschiedene weitere Regelungen in der Neufassung des HVTG modifiziert. So müssen nach dem sog. „Bestbieterprinzip“ Nachweise, die verpflichtend nach dem HVTG oder den Vergabeordnungen vorzulegen sind, künftig grundsätzlich nur noch von dem Unternehmen angefordert werden, das den Zuschlag erhalten soll. Das bezieht sich allerdings nicht auf die „Präqualifikation Eignung“ und die „Präqualifikation Tarif“. Diese beiden Nachweise müssen von allen Bietern mit dem Angebot (bzw. Teilnahmeantrag) vorgelegt werden. Nur: Welche sollen das sein? Legt der Auftraggeber fest, was „verpflichtend“ vorzulegen ist? Jedenfalls erschließt sich nicht ohne Weiteres, welche Unterlagen und Nachweise nach dem HVTG oder den Vergabeordnungen verpflichtend vorzulegen wären. Der Auftraggeber muss daher in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben, welche Erklärungen und Nachweise dem Bestbieterprinzip unterfallen.
Wenn dann der Bestbieter die verlangten Nachweise nicht vorlegen sollte, ist sein Angebot zwingend auszuschließen. Dem Auftraggeber bleibt dann die Möglichkeit, die Unterlagen vom Zweitbieter zu verlangen. Das muss er aber nicht, wenn dessen Angebot unwirtschaftlich ist. Eine Verlängerung der Verfahrensdauer bis zum Zuschlag kann die Folge sein.
G. Präqualifikation Tarif
Eine weitere Neuerung findet sich in § 10 HVTG neu: Bewerber bzw. Bieter müssen bei der Abgabe eines Teilnahmeantrages bzw. eines Angebotes verpflichtend mit einer Eintragung in einem Präqualifikationsverzeichnis Tarif nachweisen, dass sie ihre Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 HVTG (Tariftreue, Mindestlohn) erfüllen. Zur Ausgestaltung des Verfahrens wurde die im Eingang bereits erwähnte Präqualifikationsverordnung Tarif (PQTarifV) vom 18.06.2026 erlassen. Das Präqualifikationsverzeichnis wird bei den Präqualifizierungsstellen des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder vergleichbaren Stellen geführt, die die verpflichtende Überprüfung der vorgegebenen Entgeltbedingungen vornehmen. Hier ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen, in der die Bauunternehmen noch die bisherige Verpflichtungserklärung abgeben können.
Bieter von Liefer- und Dienstleistungen hingegen haben diese Erklärung lediglich in Textform abzugeben – d.h. wie bisher.
H. Eignung
Zum Thema Eignung wird im Übrigen nunmehr auch im HVTG auf die Erleichterung verwiesen, wonach zur Feststellung der Eignung grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichend sind, § 11 Abs. 1 Satz 1 HVTG neu. Die Forderung von darüber hinausgehenden Nachweisen ist auf begründete Einzelfälle zu beschränken. Diese Gründe sind zudem aktenkundig zu machen. Sie müssen auch durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sein. Auch hier gilt, dass die Eintragung in einem Präqualifikationsregister, das nicht älter als drei Jahre sein darf, ausreichend ist.
I. Kürzen der Nachunternehmerkette
In § 5 Abs. 1 Satz 1 HVTG wird erstmalig die Nachunternehmerkette auf insgesamt drei Glieder beschränkt. Hiermit ist die Weitergabe der zu erbringenden Leistung oder auch Teile hiervon in vertikaler Richtung gemeint, eine Beschränkung für nebeneinander arbeitende Subunternehmen ist nicht vorgesehen. Es geht also darum, dass nur das erste Nachunternehmen oder Verleihunternehmen dieselbe Leistung oder einen Teil davon weitergeben darf. Das zweite Nachunternehmen oder Verleihunternehmen stellt somit das letzte Glied der Nachunternehmerkette dar (beauftragtes Unternehmen – Nachunternehmer 1 – Nachunternehmer 2).
J. Kontrollgruppe
Für die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem HVTG durch die Unternehmen, Nachunternehmen und Verleihunternehmen wurden in einem sechsten Teil des HVTG (§§ 18-20) umfangreiche Regelungen neu installiert, die zum Teil die bisher geltende Regelung in § 7 HVTG alt ersetzen. Einzelheiten finden sich in der ebenfalls im Eingang erwähnten Kontrollgruppe-Verordnung vom 18.06.2026. Im Mittelpunkt steht dabei die Einrichtung einer Kontrollgruppe bei dem zuständigen Ministerium (§ 19). Diese Kontrollgruppe soll die öffentlichen Auftraggeber bei ihrer Aufgabe der Kontrolle der Verpflichtungen auf Einhaltung der Vorgaben aus diesem Gesetz unterstützen. Die Kontrollgruppe informiert den öffentlichen Auftraggeber zeitnah über das Ergebnis der Kontrolle. Hat die Kontrolle ergeben, dass das beauftragte Unternehmen, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen gegen Verpflichtungen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz verstoßen hat, spricht die Kontrollgruppe zugleich eine Empfehlung zur Geltendmachung einer Sanktion nach § 20 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes aus.
K. Rechtsschutz
Der Primärrechtsschutz war bisher schon rudimentär und letztlich folgenlos für den Auftraggeber im HVTG geregelt. Durch die in § 21 Abs. 2 HVTG neu enthaltene Anhebung der Zuständigkeitswerte – 100.000 Euro bei Dienst- und Lieferleistungen und 750.000 Euro bei Bauleistungen jeweils je Fachlos – wird dies noch weiter eingeschränkt. Statt bisher ab 250.000 Euro kann sich der Anbieter bei einer Bauleistung erst ab einem Wert von 750.000 Euro an die Vergabekompetenzstelle wenden.
L. Freiberufliche Leistungen
Beim Thema Vergabe von Planerleistungen hat sich durch das HVTG neu genau genommen nichts geändert. Denn für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen verbleibt es bei der Anwendung von § 50 UVgO: so viel Wettbewerb wie nötig. Allerdings könnte man sich hier fragen, ob man bei der Vergabe von Planungsleistungen (oder sonstigen unter § 50 UVgO fallenden Leistungen) bis zu einem Volumen von 100.000 Euro nicht die noch ausstehende Regelung aus dem Runderlass zur Direktvergabe nutzen könnte.
M. Fazit
Das neue HVTG bringt deutliche Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber und gewisse Erleichterungen für die Bieter. Jedoch stehen Erleichterungen z.B. durch das Bestbieterprinzip zugleich zusätzliche bürokratische Hemmnisse wie bei der Präqualifikation Tarif gegenüber. Auch werden durch den Vergabeerlass die Dokumentationspflichten erhöht. Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz den Wirtschaftsteilnehmern den Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen tatsächlich erleichtert. Der große Spielraum durch die Öffnung für die Direktvergabe mag zwar von vielen Stellen in der Verwaltung begrüßt werden. Jedoch erhöht sich dadurch auch der Kontrollbedarf innerhalb der Verwaltungen. Damit steigt zugleich der Regelungsbedarf für interne Anweisungen, damit verantwortungsvoll mit der neuen Freiheit in der Auftragsvergabe umgegangen wird.