Auskunftsanspruch des Krankentagegeldversicherers über Bezug einer Erwerbs- oder BerufsunfähigkeitsrenteOrientierungssatz zur Anmerkung Dem Versicherer einer Krankentagegeldversicherung kann gegen den Versicherungsnehmer bei Vereinbarung der Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers bei Bezug einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Versicherten ein Anspruch auf Auskunft über die Dauer und Höhe einer etwaig bezogenen Berufsunfähigkeitsrente zustehen. - A.
Problemstellung Der BGH hat immer wieder betont, dass das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beherrscht wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.1992 - IV ZR 51/91 Rn. 8 - BGHZ 117, 345 = VersR 1992, 568; BGH, Urt. v. 11.09.2019 - IV ZR 20/18 Rn. 23 m.w.N. - VersR 2019, 1412; BGH, Beschl. v. 29.04.2009 - IV ZR 201/06 Rn. 7 - VersR 2009, 980). Diese starke Betonung von Treu und Glauben trägt der Tatsache Rechnung, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den anderen angewiesen ist, weil er ihm in der einen oder anderen Weise unterlegen ist (Looscheders in: FS 100 Jahre Hamburger Seminar für Versicherungswissenschaft, 2016, S. 209, 226; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, Einl. Rn. 246; vgl. auch OGH, Urt. v. 31.10.2018 - 7 Ob 221/17a - VersR 2019, 254 unter 4.6; ausführlich Beckmann/Herrmann/Gal/Niederleithinger/Fischer in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2021, Einführung Rn. 200 ff.). Der Grundsatz von Treu und Glauben wird deshalb bisweilen – etwas pathetisch – auch als „Leitstern des Versicherungsvertragsrechts“ bezeichnet (Egon Lorenz in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 96). Losgelöst davon kann sich eine Auskunftspflicht schon bei Bestehen jeglicher Sonderverbindung (jedenfalls) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Eine Auskunftspflicht besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2023 - IV ZR 252/22 Rn. 19 m.w.N. - RuS 2023, 718). Der Versicherer ist auf einen solchen Auskunftsanspruch freilich zumeist nicht angewiesen, weil ihm regelmäßig – bei einer entsprechenden Vereinbarung – die allgemeine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit zur Verfügung steht, die ihn in die Lage versetzen soll, die sachgemäßen Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen, was die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen einschließt, aus denen sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann (BGH, Urt. v. 22.02.2017 - IV ZR 289/14 Rn. 33 ff. - BGHZ 214, 127; Piontek in: Marlow/Spuhl, BeckOK VVG, 30. Edition, § 31 Rn. 1 m.w.N.). Demgegenüber ist der Auskunftsanspruch gerade im Zusammenhang mit dem Komplex der Rückforderung von Prämien nach einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung als Mittel des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer in der jüngeren Vergangenheit immer wieder Gegenstand der – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung gewesen (grundlegend BGH, Urt. v. 27.09.2023 - IV ZR 177/22 - RuS 2023, 1059; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.02.2024 - IV ZR 311/22 - RuS 2024, 314; BGH, Urt. v. 24.04.2024 - IV ZR 399/22 - NJW-RR 2024, 840; BGH, Urt. v. 08.05.2024 - IV ZR 102/23 - RuS 2024, 633; BGH, Urt. v. 18.12.2024 - IV ZR 207/23; BGH, Urt. v. 19.03.2025 - IV ZR 204/23 - RuS 2025, 415; BGH, Urt. v. 07.05.2025 - IV ZR 173/23 - VersR 2025, 933). Welche Möglichkeit steht aber dem Versicherer offen, wenn die ihm ansonsten zur Verfügung stehenden vertraglichen Mittel im konkreten Fall nicht weiterhelfen, insbesondere die Sanktion der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit – ihm zumindest vorübergehend die Berufung auf Leistungsfreiheit zu ermöglichen – aus praktischen Gründen fehlschlägt, weil der Versicherer seine Leistungspflicht erfüllt hat und argwöhnt, dass ihm möglicherweise ein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zusteht? Mit der Frage, ob in einem solchen Fall der (allgemeine) Auskunftsanspruch der Weg der Wahl sein kann, hatte sich das LG München I zu befassen.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Klägerin ist ein Krankenversicherer. Sie begehrt im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über Dauer und Höhe einer vom beklagten Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung etwaig bei einem anderen Versicherer bezogenen Berufsunfähigkeitsrente. Der beklagte Versicherungsnehmer unterhält seit Dezember 2008 bei der Klägerin eine private Krankentagegeldversicherung mit einem vereinbarten Tagessatz von insgesamt 300 Euro, zahlbar ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die dem Vertrag zugrunde liegenden AVB/KT enthalten neben einer Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit (§ 9 Teil I Nr. 2 AVB/KT) in den Tarifbestimmungen in § 15 Teil II Nr. 2 AVB/KT eine – gebräuchliche – Klausel, wonach die Leistungspflicht des Versicherers spätestens mit dem Bezug einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die betroffene versicherte Person endet. Nachdem der Versicherungsnehmer im Januar 2022 Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit beantragte, zahlte die Klägerin – nach Ablauf des Karenzzeitraums – das vereinbarte Tagegeld für insgesamt 630 Tage bis zum 09.11.2023. Erst Mitte Dezember 2023 erfuhr die Klägerin von einem anderen Versicherer, dass ihr Versicherungsnehmer bei dessen Berufsunfähigkeitsversicherer Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt hatte. Sie nahm dies zum Anlass, von ihm – vorgerichtlich – Auskunft über den Stand der dortigen Leistungsprüfung zu verlangen. Der Versicherungsnehmer bestätigte im Januar 2024, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt habe, über den jedoch noch nicht entschieden sei. Zwei spätere Nachfragen der Klägerin aus Ende Februar 2024 und Mitte Dezember 2024 zum Stand des Antrags auf Berufsunfähigkeitsrente blieben demgegenüber unbeantwortet. Leistungen hatte die Klägerin bereits nach dem 09.11.2023 nicht mehr gewährt und den Vertrag seitdem als Anwartschaftsversicherung geführt. Mit ihrer Stufenklage hat die Klägerin auf der ersten Stufe die Verurteilung des beklagten Versicherungsnehmers begehrt, ihr Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit er im Zeitraum vom 18.02.2022 bis zum 09.11.2023 eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen habe. Auf der Leistungsstufe verlangt sie die Verurteilung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden – noch zu beziffernden – Beträge nebst Zinsen. Die Klägerin hat gemeint, ein derartiger Anspruch ergebe sich aus § 9 Teil I Nr. 2 AVB/KT und den § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 242 BGB, da aus dem Versicherungsvertrag ein Treueverhältnis zwischen den Parteien vorliege. Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, es bestünde für einen Auskunftsanspruch keine Anspruchsgrundlage, insbesondere ergebe sich aus § 31 VVG lediglich eine Obliegenheit. Ein Rückgriff auf § 242 BGB sei nicht möglich. Zudem sei die Klausel in § 15 Teil II Nr. 2 AVB/KT gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Das LG München I hat der Klage durch Teilurteil auf der ersten Stufe stattgegeben und den beklagten Versicherungsnehmer antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Die Klage sei als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig, da der Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren gegeben sei. Bei der Stufenklage könne sich die klagende Partei, wenn und weil ihr das Geschuldete nicht oder nicht hinreichend bekannt sei, die bestimmte Angabe der von ihm beanspruchten Leistungen bis zur Erteilung der geforderten Auskünfte vorbehalten. Abweichend von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei es deswegen zulässig, einen insoweit noch unbestimmten Leistungsantrag zu stellen. Vorliegend diene die begehrte Auskunft dazu, den Leistungsanspruch zu beziffern bzw. zu konkretisieren. Der Klägerin sei es vorliegend nicht möglich, einen etwaigen Rückzahlungsanspruch konkret zu bestimmen, ohne vorher vom Beklagten Auskunft über etwaig ausgezahlte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Das Unvermögen der Klägerin, einen Rückzahlungsanspruch zu bestimmen, beruhe auf einer Unkenntnis des Anspruchsumfangs. Die zulässige Klage sei in der Auskunftsstufe auch begründet. Dem Versicherer stehe der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB i.V.m. § 31 Abs. 1 VVG i.V.m. § 9 Teil I Nr. 2 AVB/KT zu. Aus § 9 Teil I Nr. 2 AVB/KT i.V.m. § 31 Abs. 1 VVG ergebe sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers auf Erteilung jeder Auskunft, die der Versicherer zur Leistungsprüfung bzw. zur Feststellung des Vorliegens des Versicherungsfalles anfordere. Daraus folge zugleich die Obliegenheit zur Mitwirkung, wenn es um die Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen zu den bereits erfolgten Krankentagegeldzahlungen ginge. Vorliegend hat der Versicherer den beklagten Versicherungsnehmer aufgefordert, nach seinem entsprechenden Antrag im Hinblick auf die etwaige Zahlung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente Auskunft zu erteilen. An dieser Auskunft habe sie auch ein berechtigtes Interesse, weil die Leistungspflicht des Versicherers gemäß § 15 Teil II Nr. 2 AVB/KT spätestens mit Bezug einer solchen Rente erlösche. Richtig sei zwar, dass es sich bei § 31 Abs. 1 VVG wie auch bei § 9 Teil I Nr. 2 AVB/KT um Mitwirkungsobliegenheiten handle, die grundsätzlich keine einklagbare Pflicht des Versicherungsnehmers begründeten. Jedoch beruhe § 31 Abs. 1 VVG auf dem Gedanken einer kooperativen Regulierung des Versicherungsfalles auf der Basis eines strukturierten, von Treu und Glauben beherrschten Informations- und Kommunikationsprozesses, der die zwischen den Vertragsparteien bestehende Informationsasymmetrie ausgleichen und dem Versicherer damit die Prüfung seiner eventuellen Leistungspflicht ermöglichen solle (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2017 - IV ZR 289/14 Rn. 31 - BGHZ 214, 127). Daraus werde deutlich, dass der Informationsprozess zwischen den Vertragsparteien auf dem Grundsatz von Treu und Glauben fuße und sich ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen hieraus auch ein „Auskunftsanspruch nach § 242 BGB im Rahmen einer Obliegenheitsverletzung“ ergeben könne. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs habe hierbei unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Notwendig sei, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vorliege, dessen Natur es mit sich bringe, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage sei, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Vorliegend könne sich der Versicherer ohne Mitwirkung seines Versicherungsnehmers die erbetenen Informationen zum Bezug einer etwaigen Berufsunfähigkeitsrente nicht selbst beschaffen. Der Versicherer befinde sich hinsichtlich des Umfangs seines Rechts auch in entschuldbarer Weise im Ungewissen, wohingegen der Versicherungsnehmer unproblematisch Auskunft geben könne. Zudem bestehe zwischen den Parteien mit dem Krankentagegeldversicherungsvertrag auch eine besondere rechtliche Beziehung. Der Auskunftsanspruch sei auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung der Grenzen der Zumutbarkeit zuzubilligen. Dem Versicherer verbleibe vorliegend keine andere Möglichkeit, Auskunft zu erhalten. Insbesondere stehe das Vorbringen des beklagten Versicherungsnehmers hinsichtlich einer vom Versicherer selbst verursachten Regelungslücke im Rahmen der AVB einem Rückgriff auf § 242 BGB nicht entgegen. Grundsätzlich befinde sich in § 9 AVB/KT eine Mitwirkungsverpflichtung des Versicherungsnehmers in Form einer Obliegenheit. Im Rahmen des aufgrund des Versicherungsverhältnisses zwischen den Parteien vorliegenden Treueverhältnisses, welches in besonderem Maße auf das wechselseitige Vertrauen der Parteien gegründet sei und welches gegenseitige Informationspflichten beinhalte, könne somit der Versicherer damit rechnen, dass im Rahmen dieser Obliegenheitsregelung der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungsverpflichtung grundsätzlich nachkomme. Mithin gebe es keine Regelungslücke in den AVB, da der Versicherer mit einem treuwidrigen Verhalten des Vertragspartners nicht zu rechnen brauche. Der Rückgriff auf § 242 BGB als Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch gebiete sich vorliegend gerade deshalb, weil vorliegend dem Versicherer keine andere Möglichkeit zur Erlangung der Auskunft zur Verfügung stehe. Die Verweigerung der Auskunft des Versicherungsnehmers stelle sich insoweit als treuwidrig dar. Er könne nicht davon ausgehen, dass er gleichzeitig Versicherungsleistungen aus der Krankentagegeldversicherung und auch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen könne. Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit seien unterschiedliche Arten einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung, die einander typischerweise ausschlössen. Die Krankentagegeldversicherung solle nur den Schaden ausgleichen, der durch Verdienstentgang aufgrund von Arbeitsunfähigkeit entstehe. Das gehe auch klar aus § 15 Teil I Nr. 1 Buchst. b AVB/KT und § 15 Teil II Nr. 2 AVB/KT hervor, denn hieraus ergebe sich, dass bei Vorliegen einer Berufsunfähigkeit die Leistungspflicht hinsichtlich der Krankentagegeldzahlung entfalle. Durch sein eigennütziges Verhalten verletze der Versicherungsnehmer die Belange des Versicherers sowie der Versichertengemeinschaft und störe insoweit das aus dem Vertragsverhältnis folgende Vertrauensverhältnis. Damit sei hier das Aufklärungsinteresse des Versicherers in elementarer Weise berührt. Eine andere Beurteilung würde den Versicherer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unzumutbar benachteiligen. Die Klausel in § 15 Teil II Nr. 2 AVB/KT sei auch wirksam. Die Krankentagegeldversicherung sichere, für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, gerade nicht den Fall ab, dass der Versicherte seinen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben könne.
- C.
Kontext der Entscheidung I. Die Zulässigkeit der Stufenklage hat das Landgericht, gemessen an der Rechtsprechung des BGH, vorschnell bejaht. Der vorliegende Sachverhalt weist im Vergleich zu sonstigen typischen Anwendungsfällen der Stufenklage die Besonderheit auf, dass dem Versicherer bereits die notwendige Information darüber fehlt, ob ihm überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Krankentagegeldleistungen zusteht. Denn dieser Anspruch hängt ja davon ab, ob der Berufsunfähigkeitsversicherer einen bedingungsgemäßen Leistungsanspruch anerkannt hat, und zwar für einen Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer auch Tagegeldleistungen bezogen hat. Die Konstellation ist damit vergleichbar mit dem Auskunftsbegehren des Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung über zurückliegende Prämienanpassungen, die den Versicherungsnehmer erst in den Stand versetzen soll, die Berechtigung des Anspruchs dem Grunde nach zu überprüfen. In einer solchen Konstellation hat der BGH die Stufenklage als unzulässig angesehen, weil die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft – wie hier – nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Stufenklage immer dann nicht in Betracht, wenn es dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs, sondern um eine Prüfung geht, ob überhaupt ein Anspruch besteht (BGH, Urt. v. 27.09.2023 - IV ZR 177/22 Rn. 24 m.w.N. - RuS 2023, 1059). Dies führt freilich nicht dazu, dass die Klage insgesamt abweisungsreif ist, solange die Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht kommt, die zur Folge hat, dass der unbezifferte Zahlungsantrag wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, der Auskunftsantrag indessen zulässig erhoben ist (BGH, Urt. v. 27.09.2023 - IV ZR 177/22 Rn. 25 ff. m.w.N. - RuS 2023, 1059). II. Mit dem auch hier in Rede stehenden Spannungsverhältnis zwischen Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit einerseits und allgemeinem Auskunftsanspruch andererseits hat sich der BGH ebenfalls unlängst befasst und die Frage einer entsprechenden Anwendung von § 31 VVG offenlassen können, weil jedenfalls die Voraussetzungen des allgemeinen Auskunftsanspruchs vorlagen (BGH, Urt. v. 07.06.2023 - IV ZR 252/22 Rn. 19 ff. - RuS 2023, 718). Auch hier erscheint es fraglich, ob es des Rückgriffs auf vorgeblich aus § 31 Abs. 1 VVG im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben resultierende Weiterungen bedurft hätte. Zwar dürfen mit einem Auskunftsanspruch mit dem Ziel der Ausforschung des Beweisgegners grundsätzlich nicht die allgemeinen Beweisgrundsätze unterlaufen werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.04.2018 - XI ZR 446/16 Rn. 24 - WM 2018, 1358). Dem besonderen, aus Treu und Glauben sich ergebenden Verhältnis der Parteien eines Versicherungsvertrages dürfte aber im Einzelfall bei den einzelnen Voraussetzungen des allgemeinen Auskunftsanspruchs hinreichend Rechnung getragen werden können. Dogmatisch ist das aber nur ein anderer Weg und man wird in einem Fall wie hier regelmäßig ein besonderes Auskunftsinteresse des Versicherers nicht verneinen können. III. Soweit das Landgericht sich in diesem Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Regelung in § 15 Teil II Nr. 2 AVB/KT befasst, entspricht das gefundene Ergebnis ständiger Rechtsprechung. Ein Rentenbezug wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Krankentagegeld nicht in jedem Fall aus, sondern nur, wenn er als Beendigungsgrund in den Bedingungen der Krankentagegeldversicherung – wie hier – ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, Urt. v. 30.06.2010 - IV ZR 163/09 Rn. 15 - BGHZ 186, 115 = VersR 2010, 1171). Die vereinbarte Leistungsfreiheit besteht für die Dauer des Rentenbezugs. Die Höhe der Rente ist hierbei ohne Bedeutung, so dass auch bei einer Rentenzahlung, die niedriger liegt als die vereinbarte Krankentagegeldleistung, die Leistungspflicht des Versicherers entfällt. Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich um eine Rente aus einer privaten oder einer gesetzlichen Versicherung handelt, ob sie auf Zeit oder befristet bewilligt, ob die Berufsunfähigkeit nur fingiert wurde oder ob die Rentenzahlung aufgrund eines förmlichen Anerkenntnisses oder kulanzweise erfolgt. Bei rückwirkender Zahlung der Rente entfällt die Leistungspflicht des Versicherers ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rente gewährt wurde. Hat der Versicherer trotz Leistungsfreiheit Krankentagegeld gezahlt, z.B. weil er nachträglich vom Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente erfahren hat oder eine solche dem Versicherungsnehmer rückwirkend für den Zeitraum der Krankentagegeldleistungen bewilligt wurde, steht ihm ein vertraglicher Rückgewähranspruch zu (zu Einzelheiten vgl. Piontek in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2025, § 54 Rn. 36 m.w.N.).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Das vom Landgericht beschriebene Wechselverhältnis zwischen Krankentagegeldversicherung einerseits und Berufsunfähigkeitsversicherung andererseits besteht nicht zwangsläufig, sondern hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Bedingungen ab. Für den Versicherungsnehmer kann das die missliebige Situation herbeiführen, dass er – wenn er sich für berufsunfähig hält – möglicherweise den zur Erlangung von Berufsunfähigkeitsleistungen erforderlichen Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit schuldig bleibt, während ihm die Krankentagegeldversicherung mit eben dieser Argumentation Leistungen verweigert. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer beide Versicherungen bei Konzernschwestern unterhält. Anders kann es liegen, wenn bei Abschluss einer Krankentagegeld- und einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Konzerngesellschaften beide Versicherer nach ihrer abgegebenen Leistungs- und Servicegarantie gemeinsam das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit prüfen und im Fall der Beendigung der Krankentagegeldzahlung wegen Berufsunfähigkeit sich nahtlos Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung anschließen, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies kann der Versicherungsnehmer nur so verstehen, dass er bei Einstellung der Krankentagegeldzahlung wegen Berufsunfähigkeit Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhält, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht erfolgt ist (OLG Köln, Urt. v. 07.11.2014 - 20 U 86/14 - RuS 2016, 356). Streitig ist demgegenüber, ob der Versicherungsnehmer im Leistungsprozess eine Bindungswirkung für den jeweils anderen Versicherer mit dem prozessualen Mitteln der Streitverkündung erreichen kann. Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus ist eine Streitverkündung auch dann zulässig, wenn der vermeintliche Anspruch gegen den Dritten, dessentwegen die Streitverkündung erfolgt, mit dem im Erstprozess vom Streitverkünder geltend gemachten Anspruch in einem Verhältnis der wechselseitigen Ausschließung (Alternativverhältnis) steht (BGH, Urt. v. 18.12.2014 - VII ZR 102/14 Rn. 15 - BGHZ 204, 12 = VersR 2015, 863). Ob ein solches Alternativverhältnis zwischen Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung anzunehmen ist, wenn etwa der Versicherungsnehmer den Krankentagegeldversicherer auf Leistung in Anspruch nimmt und sich dessen Einwand ausgesetzt sieht, das Versicherungsverhältnis habe mit Eintritt der Berufsunfähigkeit (§ 15 Buchst. b MB/KT 2009) geendet, wird unterschiedlich beurteilt. Während das LG Nürnberg-Fürth eine Alternativität wegen des abweichenden Verständnisses des Begriffs der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits(zusatz)- und der Krankentagegeldversicherung verneint und dabei maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Berufsunfähigkeit nach § 15 Buchst. b MB/KT 2009 „auf nicht absehbare Zeit“ bestehen müsse, während es in der Berufsunfähigkeitsversicherung regelmäßig genüge, dass die Berufsunfähigkeit sechs Monate ununterbrochen bestehe. Da beide Begriffe mithin nicht deckungsgleich seien und keine Teilmenge eines einheitlichen Ganzen bildeten, sei bei Verneinung von Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht gleichsam „automatisch“ von einer Leistungspflicht des Krankentagegeldversicherers auszugehen und umgekehrt (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 12.02.2009 - 8 O 5764/08 Rn. 14 f.; vgl. dazu Rogler, jurisPR-VersR 6/2009 Anm. 5). Das OLG Brandenburg hat im Rechtsstreit eines Versicherten gegen seinen Berufsunfähigkeitsversicherer die Wirksamkeit einer im Vorprozess gegen den Krankentagegeldversicherer erfolgten Streitverkündung bejaht und eine Bindungswirkung des Berufsunfähigkeitsversicherers an die tragenden Erwägungen der im Vorprozess ergangenen Entscheidung, die Krankentagegeldversicherung sei wegen Berufsunfähigkeit beendet, bejaht. Hierbei hat es, ungeachtet der unterschiedlichen Formulierungen in den Versicherungsbedingungen von Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Deckungsgleichheit bejaht, weil die zeitlichen Anforderungen an das Vorliegen von Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung („voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen“) als ein „Weniger“ in dem Prognosezeitraum des § 15 Buchst. b MB/KT 2009 („auf nicht absehbare Zeit“) enthalten sei. Auf den Umstand, dass die MB/KT durchweg auf den zuletzt ausgeübten Beruf abstellen, während es zuweilen in den Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung auch darauf ankommt, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit auszuüben in der Lage ist, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (abstrakte Verweisung), kam es im dortigen Fall nicht an, weil der Versicherer nach den zugrunde liegenden Bedingungen auf die Möglichkeit der abstrakten Verweisung verzichtet hatte (OLG Brandenburg, Urt. v. 24.06.2015 - 11 U 161/14, nicht veröffentlicht). Es erscheint gleichwohl fraglich, ob Deckungsgleichheit – auch im Sinne eines Minus – in einem solchen Fall durchweg zu bejahen ist, weil es für die Frage bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung bei selbstständigen Versicherten nicht auf die Möglichkeit der Umorganisation ihres Betriebs ankommt, während die Möglichkeit einer zumutbaren Umorganisation in der Berufsunfähigkeitsversicherung das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ausschließt. Folgerichtig hat das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung trotz angenommener Bindungswirkung an die tragenden Feststellungen des Vorprozesses die zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreits streitige Frage einer Möglichkeit der Umorganisation des selbstständigen Versicherten geprüft und verneint (vgl. Piontek/Tschersich in: MünchKomm VVG, 3. Aufl. 2024, Kap. 17 Versicherungsprozess Rn. 293 m.w.N.).
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