Betriebsverfassungsgesetz § 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen (1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. 2Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen. (3) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. 2Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 67 BetrVG gibt es drei weitere Fassungen. § 67 BetrVG wird von vier Entscheidungen zitiert. § 67 BetrVG wird von sieben Vorschriften des Bundes zitiert. § 67 BetrVG wird von 49 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 67 BetrVG wird von fünf Kommentaren und Handbüchern zitiert. § 67 BetrVG wird von einer Vorschrift des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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