Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung § 38 Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes 1Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen geführten Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) gewährt wird. 2Die Unterrichtung hat in Textform spätestens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen. Fußnoten
§ 38: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 7.7.2009 I 1707 mWv 1.7.2010
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 38 ZPOEG gibt es eine weitere Fassung. § 38 ZPOEG wird von einem Zeitschriftenbeitrag oder Literaturnachweis zitiert. § 38 ZPOEG wird von einem Kommentar oder Handbuch zitiert. § 38 ZPOEG wird von einer Vorschrift des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern. Eingefügt als § 38 m.W.v. 1.7.2010 aufgrund Art 2 Nr 2 (BGBl I 2009, 1707)
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