• 12.08.2024
  • juris PraxisReport IT-Recht

Keine Gesetzkonkurrenz zwischen pauschaliertem Schadensersatz nach außerordentlicher Kündigung des Abonnementvertrags und deliktischem Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Urheberrechten

Wie ist damit umzugehen, dass jemandem ein Lizenzvertrag wegen vertragsbrüchigen Verhaltens gekündigt wird, mit der Folge einer pauschalen Geldforderung für den vorzeitig beendeten Vertrag, und dieser dann die Werknutzung fortsetzt? Hier stellt sich die Frage, ob sich der pauschal gezahlte Geldbetrag irgendwie auf den Lizenzschadensersatz wegen der weiteren Nutzung auswirkt, sei es der Höhe nach oder sogar diesen ganz entfallen lässt. Das OLG Frankfurt konnte sich vorliegend postieren und klarstellen, dass hier eine mehrfache Zahlung im Raum steht.
Weiterlesen
Der vollständige Artikel ist enthalten in juris PraxisReport IT-Recht.
Zugriff erhalten Sie mit diesen Produkten:

juris Datenschutz

Umfassende Fachliteratur zu DSGVO, BDSG und TTDSG vernetzt und sukzessive aktualisiert.

juris DAV

Nutzen Sie Rechtsprechung, Gesetze, Grundlagen-Literatur und die exklusive DAA-Onlinefortbildung mit 25 % Preisvorteil.

juris IT-Recht

Beantwortet alle Fragen aus dem IT-rechtlichen Alltag (DSGVO, BDSG, TMG, TKG u.v.m.) unter Berücksichtigung von UWG und StGB.

juris Kommune Premium

Das umfassendste Komplettpaket für die Kommunalverwaltung.

juris Kommune Professionell

Online-Zugriff auf die juris Recherche von allen Arbeitsplätzen Ihrer Kommune.

juris Medienrecht

Unterstützt in allen Fragen des nationalen und europäischen Telekommunikations- und Rundfunkrechts, inkl. Verlags-, Leistungsschutz- und Wettbewerbsrecht.

juris Professionell

Nutzen Sie Rechtsprechung, Bundes- und Europarecht, den juris PraxisKommentar BGB, rund 20 juris Zeitschriften sowie die juris Literaturnachweise.

juris Spectrum

Das umfangreichste juris Recherche-Paket über alle Rechtsgebiete: Rechtsprechung, Vorschriften, Fachliteratur - intelligent verlinkt, immer aktuell.
juris PraxisReport IT-Recht
Quelle: Fundstelle:
  • Ferner, jurisPR-ITR 15/2024 Anm. 2
Autoren:
  • Jens Ferner