• 22.02.2024
  • Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz (ZRI)

Zum Umfang der Geschäftsleiterhaftung gemäß § 15b Abs. 4 InsO

Mit § 15b Abs. 4 InsO hat der Gesetzgeber Neuland betreten. Die Norm regelt, dass die Haftung des Geschäftsleiters gem. § 15b Abs. 1 Satz 1 InsO dann zu beschränken ist, wenn den Gläubigern ein geringerer Schaden entstanden ist, § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO. Obwohl die Norm durch das SanInsFoG eingeführt wurde und für alle Zahlungen gilt, die ab dem 1. 1. 2021 vorgenommen worden sind (Art. 102m EGInsO), ist bislang – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zu § 15b Abs. 4 InsO ergangen.

Der Beitrag geht der Frage nach, was genau der Anknüpfungspunkt für diesen geringeren Schaden sein soll und zieht Parallelen zu der – nach wie vor in weiten Bereichen diffusen – Rechtsprechung des BGH zur Kompensation der Masseschmälerung, die zu § 64 GmbHG a. F. ergangen ist. Daneben beschäftigt der Beitrag sich mit einer weiteren Problematik, die den Umfang eines Anspruchs aus § 15b Abs. 1 Satz 1 InsO betrifft, nämlich der des Quotenvorbehalts.

Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz (ZRI)

Quelle:
Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz (ZRI)

Fundstelle:
ZRI 2024, 93-98

Autoren:
Andreas Schmidt