Kein Anspruch der Verteidigung auf unüberwachte Überlassung eines amtlich verwahrten MobiltelefonsOrientierungssätze zur Anmerkung 1. Die Modalitäten der gemäß § 147 Abs. 1 StPO gewährten Besichtigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks sind - parallel zu § 32f Abs. 3 StPO für die Akteneinsicht - der Anfechtung entzogen; ihre Beanstandung kann nicht über den Umweg einer auf § 338 Nr. 8 StPO gestützten Aussetzungsrüge zur revisionsrechtlichen Überprüfung gestellt werden. 2. Bei amtlich verwahrten Beweisstücken besteht grundsätzlich nur ein Recht auf Einsichtnahme am Ort der behördlichen Verwahrung; das aus § 32f Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO im Umkehrschluss folgende Herausgabeverbot dient dem Schutz vor Verlust und vor Beeinträchtigung des Beweiswerts (Integrität/Authentizität). 3. Auf staatliche Hilfestellung für eigene Ermittlungen der Verteidigung - namentlich die Überlassung eines sichergestellten Mobiltelefons zum Zugriff auf Clouds oder personalisierte Onlinedienste - besteht im Regelfall kein Anspruch; dies folgt aus dem die StPO prägenden Grundsatz der Amtsermittlung (§§ 160 Abs. 1, 2, 244 Abs. 2 StPO). - A.
Problemstellung Mit dem vorliegenden Beschluss konkretisiert der 3. Strafsenat Reichweite und Grenzen des Besichtigungsrechts gemäß § 147 Abs. 1 StPO im Hinblick auf amtlich verwahrte digitale Beweismittel. Der Senat beschäftigte sich mit einer in der forensischen Praxis zunehmend relevanten Konstellation: Die Verteidigung möchte ein sichergestelltes Smartphone nicht nur physisch begutachten, sondern auch in Betrieb nehmen und gemeinsam mit dem inhaftierten Angeklagten zur unüberwachten Durchsuchung personalisierter Onlinedienste und Cloud-Speicher nutzen. Dies wies der BGH unter Hinweis darauf zurück, dass ein Anspruch auf staatliche Hilfestellung für solche eigenen Ermittlungen der Verteidigung im Regelfall nicht besteht.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Das LG Oldenburg hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Verteidigung hatte bereits im Zwischenverfahren beantragt, ihr das sichergestellte Mobiltelefon zur gemeinsamen Inbetriebnahme mit dem Angeklagten in den Räumen der Untersuchungshaftanstalt zu überlassen, um gespeicherte Inhalte und personalisierte Onlinedienste auf entlastendes Material zu sichten. Die Vorsitzende des Landgerichts hatte hierauf der Verteidigung eine vollständige Kopie des Datenbestands ausgehändigt und den Zugriff auf das Gerät selbst unter polizeilicher Überwachung gestattet, wovon die Verteidigung keinen Gebrauch machte; am ersten Hauptverhandlungstag beantragte sie stattdessen erfolglos die Aussetzung des Verfahrens und eine unüberwachte Überlassung. Mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 8 StPO sowie unter Berufung auf Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 3 Buchst. b EMRK wandte sich der Angeklagte gegen die Zurückweisung dieses Aussetzungsantrags. Der 3. Strafsenat verwarf die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. I. Zulässigkeitsbedenken (§ 32f Abs. 3 StPO, § 336 Satz 2 StPO) Der Senat lässt die Zulässigkeit der Rüge letztlich offen, äußert jedoch deutliche Bedenken: Zwar kann die Versagung der Akteneinsicht oder die Verweigerung der Besichtigung von Beweismitteln grundsätzlich eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO begründen. In diesem Fall habe die Verteidigung jedoch nicht die Versagung, sondern allein die Art und Weise der gewährten Besichtigung beanstandet. Deren Modalitäten sind nach § 32f Abs. 3 StPO – und entsprechend der gefestigten Rechtsprechung auch für amtlich verwahrte Beweisstücke – der Anfechtung entzogen, da Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nicht anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 29.10.2021 - 5 StR 443/19). Der Senat deutet an, dass der in § 32f Abs. 3 StPO, § 336 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille nicht durch eine gegen die Nichtaussetzung gerichtete Rüge umgangen werden dürfe. II. Herausgabeverbot und Integritätsschutz In der Sache stützt der Senat seine Ablehnung auf zwei tragende Erwägungen: Zum einen unterliegt das sichergestellte Mobiltelefon einem Herausgabeverbot, das sich heute im Umkehrschluss aus § 32f Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO ergibt und früher aus § 147 Abs. 4 StPO a.F. folgte. Der BGH führt aus, dass das Gesetz für Beweisstücke – anders als für Akten – keine Mitgabemöglichkeit vorsehe und daher grundsätzlich ein Herausgabeverbot bestehe (BGH, Urt. v. 29.10.2021 - 5 StR 443/19). Bei amtlich verwahrten Beweisstücken besteht demnach grundsätzlich nur ein Recht auf Einsichtnahme am Ort der behördlichen Verwahrung samt Erstellung von Ablichtungen bzw. heute Kopien (BGH, Urt. v. 24.07.1979 - 5 StR 513/78), aber kein Recht auf Überlassung. Die Beschränkung hat zum einen die Gefahr des Verlusts und zum anderen den Schutz des Beweiswerts zum Ziel, also die Integrität und – gerade bei einem Mobiltelefon – die Authentizität des Datenbestands. Diese werden schon durch unbeaufsichtigten Zugriff Dritter, auch innerhalb justizieller Räumlichkeiten, gefährdet. III. Kein Anspruch auf staatliche Hilfestellung für Verteidigungsermittlungen Des Weiteren – und dies bildet den inhaltlichen Schwerpunkt des Beschlusses – ging das Begehren nach Auffassung des Senats über eine Besichtigung im prozessualen Sinne des § 147 Abs. 1 StPO hinaus. Der Verteidigung lag der vollständige Datenbestand bereits als Kopie vor. Ihr Interesse richtete sich nicht auf Einsicht in vorhandenes Beweismaterial, sondern auf die aktive Suche nach neuem, entlastendem Material in der Cloud des Angeklagten und in personalisierten Onlinediensten. Damit handelte es sich um eigene Ermittlungen der Verteidigung. Zwar steht weiterhin offen, ob sie über ein anderes Endgerät oder mittels der Kennwörter des Angeklagten vorgenommen werden, sie begründen jedoch keinen Anspruch auf staatliche Hilfestellung. Der Senat leitet dies aus dem die StPO prägenden Grundsatz der Amtsermittlung ab. Gemäß § 160 Abs. 1, 2 StPO obliegt die – auch entlastende – Sachverhaltsaufklärung der Staatsanwaltschaft. Im Hauptverfahren ist es gemäß § 244 Abs. 2 StPO Aufgabe des Gerichts, die Beweisaufnahme von Amts wegen zu erstrecken. Für eigene Ermittlungen der Verteidigung stellt die StPO weder zeitliche, finanzielle noch sonstige Ressourcen bereit. Wenn die Verteidigung Aufklärungsbedarf sieht, den sie mit eigenen Mitteln nicht decken kann, bleibt ihr der Weg über Beweisanregungen, Beweisanträge und ggf. die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch im Hauptverfahren, in dem das Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO dazu verpflichtet ist, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Daher besteht auch hier kein grundsätzlicher Raum, der Verteidigung durch Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung oder durch die Feststellung der Erforderlichkeit von Reisekosten gesonderte zeitliche oder finanzielle Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschl. v. 05.03.2025 - 3 StR 35/24). Vielmehr kann die Verteidigung die gerichtliche Aufklärungspflicht durch Anträge oder Anregungen aktualisieren und eine etwaige Verletzung der Pflicht in der Revision geltend machen. Dabei dürfen dem Verteidiger eigene Ermittlungen bis hin zu Zeugenvernehmungen in eigener Sphäre bekanntlich nicht verwehrt werden (BGH, Urt. v. 10.02.2000 - 4 StR 616/99). Ob in Ausnahmekonstellationen eine den Zweck der amtlichen Verwahrung gefährdende Überlassung geboten sein könne, ließ der Senat ausdrücklich offen, da nicht vorgetragen worden sei, dass allein der Angeklagte die begehrten Informationen mit diesem Mobiltelefon habe beschaffen können. Ausnahmesituationen sind jedenfalls denkbar (so schon BGH, Beschl. v. 05.03.2025 - 3 StR 35/24).
- C.
Kontext der Entscheidung Der Beschluss reiht sich in die Reihe der Senate zum Umgang mit amtlich verwahrten Beweisstücken ein und hält den Unterschied zwischen „Akte“ (§ 147 Abs. 1 Var. 1 StPO, wobei der formelle Aktengriff gilt, vgl. Willnow in: Karlsruher Komm. StPO, § 147 StPO Rn. 4) und „amtlich verwahrten Beweisstücken“ (§ 147 Abs. 1 Var. 2 StPO, wobei es sich um alle beschlagnahmten und sichergestellten Augenscheinsobjekte i.S.d. § 94 StPO handelt, vgl. Kämpfer/Travers in: MünchKomm StPO, § 147 StPO Rn. 23) strukturell aufrecht. Während für den Aktenbestand im Regelfall die Mitgabe vorgesehen ist, bleibt es bei Beweisstücken bei der Beschau am Verwahrungsort. Zu erinnern ist an dieser Stelle, dass sichergestellte Papiere erst nach Durchsicht (§ 110 StPO) und Beschlagnahme zu Beweisstücken i.S.d. § 147 StPO werden (Kämpfer/Travers in: MünchKomm StPO, § 147 StPO Rn. 23a; Willnow in: Karlsruher Komm. StPO, § 147 StPO Rn. 4). Der Senat entwickelt diese Rechtsprechung nun insofern fort, als er sie konsequent auf digitale Beweismittel überträgt und den Integritätsschutz um den Aspekt der Authentizität erweitert. Letztere ist bereits durch die Inbetriebnahme eines Smartphones gefährdet, da dabei verschiedene Prozesse wie das Starten des Betriebssystems, das Aufbauen von Netzverbindungen, Synchronisationsvorgänge sowie potenzielle Schreibzugriffe auf Speichermedien und Cloud-Instanzen ablaufen (dazu Ferner, „Digitale Beweismittel in der Ermittler-Praxis“, Die Polizei 2025, 159, 161). Bemerkenswert ist die ausdrückliche Anbindung an den Beschluss des 3. Senats vom 05.03.2025 (3 StR 35/24). Mit diesem Beschluss hatte der Senat bereits klargestellt, dass kein Anspruch auf staatliche Hilfestellung für eigene Verteidigungsermittlungen besteht. Mit dem hier besprochenen Beschluss wird diese Linie auf den Bereich der Beweismittelbesichtigung ausgedehnt. Damit wird eine klare Grenze zwischen dem verteidigungsrechtlichen Informationszugang gemäß § 147 Abs. 1 StPO und der eigenverantwortlichen Ermittlungstätigkeit der Verteidigung gezogen. Letztere ist zwar gemäß ständiger Rechtsprechung anerkannt, wird aber nicht staatlich „alimentiert“.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Für die Strafverteidigung bei digitalen Beweismitteln ergeben sich jedenfalls im Gesamtbild deutliche Handlungslinien: Der Anspruch auf vollständige Überlassung einer forensischen Datenkopie des sichergestellten Endgeräts bleibt das zentrale Zugangsinstrument. Die Entscheidung bestätigt, dass die Bereitstellung eines solchen Abbilds den Anspruch aus § 147 Abs. 1 StPO regelmäßig erfüllt. Die Verteidigung ist deshalb gut beraten, bereits im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren die Herausgabe eines vollständigen, forensisch gesicherten Datenbestands (einschließlich File-System-Image, Artefakt-Parsing und, soweit vorhanden, Cloud-Extrakten) zu beantragen und dessen Vollständigkeit substanziiert zu prüfen. Die unüberwachte Inbetriebnahme eines amtlich verwahrten Mobiltelefons durch die Verteidigung ist weiterhin rechtlich und forensisch problematisch, da sie die Authentizität des Beweisstücks tatsächlich gefährdet. Dieser Auffassung hat sich nun auch der BGH angeschlossen. Der Senat macht deutlich, dass dieses Integritätsinteresse auch innerhalb justizieller Räumlichkeiten fortwirkt, so dass die Überlassung zur unüberwachten Nutzung mit dem Angeklagten regelmäßig ausgeschlossen ist. Aus IT-forensischer Sicht ist dies konsequent, da jedes Einschalten eines Smartphones Schreibvorgänge erzeugt, Remote-Wipe-Mechanismen, Synchronisationen und Timestamp-Änderungen triggert, die die Beweiskraft des Originals kompromittieren und zugleich eine spätere Hashwert-Verifikation erschweren. Wer gleichwohl einen Zugriff auf das laufende Gerät für unverzichtbar hält – etwa zur Prüfung biometrischer Entsperrmechanismen, zur Demonstration von App-Funktionalitäten oder zur Replikation bestimmter Nutzerinteraktionen –, muss regelmäßig einen gerichtlich bestellten Sachverständigen hinzuziehen oder eine dokumentierte Inbetriebnahme durch die Ermittlungsbehörde anregen – mit den entsprechenden Risiken für die Verteidigungsstrategie. Damit verlagert die Entscheidung die Aufklärung entlastender Inhalte aus Clouds und personalisierten Onlinediensten konsequent in den Verantwortungsbereich der Verteidigung selbst. Da die Accounts und Clouds des Angeklagten auch über beliebige andere Endgeräte erreichbar sein sollten, wird die Verteidigung bemüht sein, über ein anderes Gerät und mittels der Kennwörter des Angeklagten auf diese Dienste zuzugreifen und dort Recherchen anzustellen. Insofern obliegt es dem Mandanten auch im eigenen Interesse, im Vorfeld dafür zu sorgen, dass bei Verlust von Zugangsgeräten – sei es durch höhere Gewalt oder durch Ermittlungsbehörden – ein weiterer Zugang zur Cloud gesichert ist. Die am Rande getroffene Klarstellung des BGH, dass die Verteidigung selbstverständlich eigene Ermittlungen auch im digitalen Bereich in eigener Kompetenz anstellen und sich eigenen Zugriff verschaffen darf, schafft mehr Sicherheit. Besondere Vorsicht ist jedoch im Hinblick auf § 202a StGB, § 44 BDSG sowie auf zivil- und AGB-rechtliche Zugangsbefugnisse geboten, wenn Accounts Dritter betroffen sind (beispielsweise Familien-Clouds oder geteilte Messenger-Verläufe): In einem solchen Fall sollte die Einwilligung des Berechtigten dokumentiert werden. Aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht empfiehlt sich zudem eine beweissichere Dokumentation der Recherche durch Hash-Werte, Screenshot-Ketten mit Zeitstempeln sowie, soweit möglich, eine notarielle oder sachverständige Beglaubigung (zur IT-Forensik vgl. Ferner, AnwZert ITR 13/2023, Anm. 3). Wenn der Aufklärungsbedarf nicht selbst geleistet werden kann, bleibt ansonsten der Weg über Beweisanregung, Beweisantrag und Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO. Die Verteidigung kann die Ermittlungsbehörden und das Tatgericht verpflichten, bestimmte Cloud-Bestände zu sichern und auszuwerten, ggf. unter Bestellung eines IT-Sachverständigen. Auch die diesbezügliche verfahrensrechtliche Komponente des Beschlusses verdient Beachtung: Der Senat bestätigt schließlich die praxisrelevante Linie, dass die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht und Besichtigung von Beweismitteln der revisionsrechtlichen Kontrolle entzogen ist – wer seine Aussetzungsrüge auf ein solches „Modalitätenproblem“ stützt, läuft damit Gefahr, bereits an der Zulässigkeitsschwelle zu scheitern; tragfähiger ist regelmäßig der Angriff über die materielle Aufklärungsrüge. Abschließend bleibt offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmekonstellationen eine unüberwachte Überlassung rechtfertigen können. Der Senat lässt dies ausdrücklich dahinstehen und knüpft hohe Darlegungslasten daran. Die Verteidigung muss substanziiert darlegen, dass allein der Angeklagte die begehrten Informationen ausschließlich mit dem konkret sichergestellten Endgerät beschaffen kann. In der Praxis wird dies kaum je gelingen, da cloudbasierte Dienste naturgemäß geräteunabhängig adressierbar sind. Denkbar sind allenfalls eng umgrenzte Szenarien, in denen gerätegebundene Schlüssel, Hardware-Token oder nicht exportierbare Secure-Enclave-Daten die Informationsbeschaffung an das konkrete Gerät binden. Auch in solchen Konstellationen dürfte der Weg jedoch eher über einen sachverständig begleiteten, forensisch dokumentierten Zugriff als über eine unüberwachte Überlassung an den Angeklagten und seine Verteidigung führen. Für die Praxis der Strafverteidigung in IT-forensisch geprägten Verteidigungen bedeutet der Beschluss eine Verfestigung des Primats der Amtsermittlung und eine klare Absage an eine „parallele Verteidigungsermittlung“ unter Nutzung staatlich verwahrter Beweismittel. Es bleibt also bei der Abgrenzung zwischen Informationszugang und Ermittlungshilfe, die durch diese Entscheidung noch klarer definiert wird. Die taktische Arbeit der Verteidigung verlagert sich somit auf die frühzeitige und vollständige Anforderung forensischer Datenkopien, die Eigenrecherche in legal zugänglichen Systemen und die konsequente Aktivierung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.
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